Weitere Entscheidungen unten: OLG Naumburg, 18.01.2012 | OLG München, 24.11.2011

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6285
BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,6285)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rettungsdienstleistungen IV

    § 128 Abs 3 S 4 GWB vom 20.04.2009, § 128 Abs 3 S 5 GWB vom 20.04.2009, § 128 Abs 4 GWB vom 20.04.2009, VgRModG
    Erledigungserklärung im Vergabenachprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung über die Kosten der Vergabekammer; Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten - Rettungsdienstleistungen IV

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Auferlegung der Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller; Zulässigkeit der Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten im Falle einer ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Erledigungserklärung im Vergabenachprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung über die Kosten der Vergabekammer; Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten - Rettungsdienstleistungen IV

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 124 Abs. 2 S. 1; GWB § 128 Abs. 3 S. 4, 5
    Möglichkeit der Auferlegung der Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller; Zulässigkeit der Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten im Falle einer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rettungsdienstleistungen IV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Erstattung von Aufwendungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Nachprüfungsverfahren schnell erledigt - trotzdem keine Kostenerstattung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erledigung des Nachprüfungsverfahrens: Keine Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen! (IBR 2013, 1017)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 553
  • NZBau 2012, 380
  • BauR 2012, 1293
  • VergabeR 2012, 617
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 10.08.2010 - WVerg 8/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren vor

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Während das Oberlandesgericht Dresden die Auffassung vertreten hat, § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ermögliche eine Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren (Beschluss vom 10. August 2010 - WVerg 8/10), erkennt das vorlegende Oberlandesgericht im geltenden Recht von vornherein keine Grundlage für die Überwälzung notwendiger Auslagen eines Beteiligten auf einen anderen, wenn das Nachprüfungsverfahren, wie hier, infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist.
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 9 - SBahn-Verkehr Rhein/Ruhr I).
  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bot § 128 Abs. 4 in seiner bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung nur bedingt eine Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 Rn. 10 mwN - Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren).
  • OLG München, 10.09.2012 - Verg 17/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostentragung bei Erledigung des

    Die Vergabekammer hat jedoch lediglich die gesetzliche Mindestgebühr von 2.500,00 EUR festgesetzt und dabei übersehen, dass sich im Falle des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB diese Gebühr nochmals halbiert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11).

    Vielmehr muss die Vergabekammer in diesem Fall zusätzlich gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB darüber entscheiden, welcher Beteiligte die vorgenannte halbierte Gebühr unter Billigkeitsgesichtspunkten zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 12).

    a) Diese Entscheidung orientiert sich primär an einer summarischen Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 13).

    Nur unter dieser hier nicht gegebenen Voraussetzung ist es jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 4 GWB vorgesehen, dem Antragsgegner die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012, Verg 5/12).

    Der Umstand, dass die Regelungen für die Erstattung der Kosten (Auslagen und Gebühren) einerseits und der notwendigen Aufwendungen anderseits somit teilweise inkongruent sind, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, X ZB 3/11, Rdnr. 9 u. 10).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    a) Die Regelungen in § 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts erhaltenen Fassung sind dahin auszulegen, dass Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsantrags auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht (BGH Beschl. v. 25. Januar 2012 - Rettungsdienstleistungen IV -, X ZB 3/11).

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, kann, wenn das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend für erledigt erklärt wird, eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschl. v, 25. Januar 2012, X ZB 3/11, Rettungsdienstleistungen IV).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rüge von Rechtsverletzungen innerhalb

    Der Bundesgerichtshof hatte für diese Fallkonstellation ausdrücklich die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 128 Abs. 3 GWB a.F. auf die Kostenverteilung für die notwendigen Aufwendungen nach § 128 Abs. 4 GWB a.F. abgelehnt (BGH, Beschluss vom 25.1. 2012 - X ZB 3/11; für eine entsprechende Anwendung zuvor dagegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - sag 14/11).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.01.2012 - 10 W 67/11 (KfB)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3293
OLG Naumburg, 18.01.2012 - 10 W 67/11 (KfB) (https://dejure.org/2012,3293)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.01.2012 - 10 W 67/11 (KfB) (https://dejure.org/2012,3293)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 10 W 67/11 (KfB) (https://dejure.org/2012,3293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners

  • rechtsportal.de

    ZPO § 97 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3201
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners

  • ibr-online

    Entstehung der Verfahrensgebühr auch ohne Tätigwerden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 553
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 12.07.2007 - 10 W 96/06
    Auszug aus OLG Naumburg, 18.01.2012 - 10 W 67/11
    Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH, 10. ZS, Beschluss v. 17.12.2002, X ZB 9/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 765 ff., hier zitiert nach juris, OLG Naumburg, 10. ZS, Besch. v. 12.07.2007, 10 W 96/06, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.01.2012 - 10 W 67/11
    Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH, 10. ZS, Beschluss v. 17.12.2002, X ZB 9/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 765 ff., hier zitiert nach juris, OLG Naumburg, 10. ZS, Besch. v. 12.07.2007, 10 W 96/06, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für

    Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233); es genügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten (OLG Naumburg, JurBüro 2012, 312, 313; vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2010, 405).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - 2 O 150/11

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Berufungsverfahren

    Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist (vgl. OLG LSA, Beschl. v. 18.01.2012 - 10 W 67/11 [KfB], 10 W 67/11 -, m.w.N., nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2015 - 2 W 3/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Sobald das Rechtsmittel eingelegt ist, darf er zwar seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragen, für den deshalb auch die Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist (BGH, MDR 2003, 530; OLG Naumburg, MDR 2012, 553).
  • VG Würzburg, 09.12.2016 - W 5 M 16.896

    Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Verfahrensgebühr für das

    Insoweit werde auf mehrere Entscheidungen verwiesen, so auf das Urteil des OLG Naumburg vom 18. Februar 2012 (10 W 67/11 KFB), auf den Beschluss des VG Karlsruhe vom 23. Juli 2015 (7 K 2180/15) sowie auf den Beschluss des KG vom 21. Januar 2009 (2 W 57/08).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Urteil des OLG Naumburg vom 18. Februar 2012 (10 W 67/11 KFB - ADAJUR Dok. Nr. 97754) zur Bestätigung seiner Fallkonstellation dem Berufungsgegner bereits die Berufung und die Berufungsbegründung zugestellt worden waren.

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Rechtsprechung
   OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18608
OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 (https://dejure.org/2011,18608)
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 (https://dejure.org/2011,18608)
OLG München, Entscheidung vom 24. November 2011 - 11 WF 2054/11 (https://dejure.org/2011,18608)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Fortwirkung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Beschwerdeinstanz; erhöhte Pauschalvergütung für den anwaltlichen Verfahrensbeistand

  • Wolters Kluwer

    Fortwirkung der in der ersten Instanz erfolgten Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG in der zweiten Instanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Die Erweiterung der Aufgaben für den Verfahrenspfleger gilt auch noch in der nächsten Instanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 691
  • MDR 2012, 553
  • FamRZ 2012, 728
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 06.04.2011 - 8 WF 32/11

    Verfahrensbeistandsvergütung: Fortwirkung eines erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11
    Vielmehr hatte der Verfahrensbeistand im Rechtsmittelverfahren die Aufgaben, die ihm schon in erster Instanz übertragen worden waren (OLG Stuttgart Beschluss vom 06.04.2011 - 8 WF 32/11 - JurBüro 2011, 379).

    Hieran hält der Senat aus den genannten Gründen nicht mehr fest und schließt sich der vom Rechtspfleger zur Begründung herangezogenen Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 06.04.2011 - Az.: 8 WF 32/11 - JurBüro 2011, 379 = ZJK 2011, 309) an.

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats reicht es aus, wenn der Verfahrensbeistand im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH NJW 2010, 3449 = FamRZ 2010, 1896; BGH FamRZ 2011, 558 = JurBüro 2011, 267; Senat NJW-RR 2010, 1448 = FamRZ 2010, 1757 = JurBüro 2010, 435).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11
    Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungssteile der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 auf Grund einer Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.2009 § 158 FamFG durch eine Einfügung in Abs. 7 Satz 2 dahin ergänzt, dass dem im zweiten und dritten Rechtszug tätigen Verfahrensbeistand ein zusätzlicher Vergütungsanspruch verschafft werden sollte (BT-Drucks. 16/12717, Seite 61; vgl. auch BGH NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199 - bei "Juris" Tz. 10).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 400/10

    Vergütung des Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Verfahren auf

    Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats reicht es aus, wenn der Verfahrensbeistand im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH NJW 2010, 3449 = FamRZ 2010, 1896; BGH FamRZ 2011, 558 = JurBüro 2011, 267; Senat NJW-RR 2010, 1448 = FamRZ 2010, 1757 = JurBüro 2010, 435).
  • OLG München, 20.05.2010 - 11 WF 570/10

    Sorgerechtsverfahren: Vergütung für berufsmäßig geführte

    Auszug aus OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats reicht es aus, wenn der Verfahrensbeistand im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH NJW 2010, 3449 = FamRZ 2010, 1896; BGH FamRZ 2011, 558 = JurBüro 2011, 267; Senat NJW-RR 2010, 1448 = FamRZ 2010, 1757 = JurBüro 2010, 435).
  • OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15

    Keine Ausschlussfrist für Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

    Da der Bestellungsbeschluss in 2. Instanz keine Aufhebung oder Abänderung erfahren hat, ist es auch für das Rechtsmittelverfahren bei der Bestellung des Verfahrensbeistands zu den Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses geblieben (BGH FamRZ 2012, 728-729; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1533-1534 m. w. N.).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 158/12

    Notwendigkeit eines Tätigkwerdens im Kindesinteresse für das Entstehen eines

    Darüber hinaus entsteht der Vergütungsanspruch kraft ausdrücklicher Regelung in § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Rechtszug erneut, solange das Beschwerdegericht die Bestellung nicht aufhebt (OLG München, Beschluss vom 24. November 2011 - 11 WF 2054/11, FamRZ 2012, 728 f.).
  • OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei

    Vielmehr wirkte die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung auch in der zweiten Instanz fort, nachdem sie vom Beschwerdegericht nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden war (Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 = NJW 2012, 691 = MDR 2012, 553 = JurBüro 2012, 208).
  • OLG Schleswig, 30.08.2012 - 11 SchH 3/12

    Untätigkeitsbeschwerde; Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

    Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 die bestehende Regelungslücke geschlossen und einen abschließenden Rechtsbehelf geschaffen (BT-Drucks 17/3802, A., I., 6; OLG Jena FamRZ 2012, 728; OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455; MüKoZPO- Lipp, 3. Auflage 2007, § 567, Rz. 25; Zöller- Heßler, 29. Auflage 2012, § 567, Rz. 21 b; Beck'scher Online-Kommentar-Wulf, Stand 15.07.2012, § 567, Rz. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2015 - L 13 SF 3/15
    Sowohl aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802) als auch der sich daran anschließenden Auslegung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz die bestehende Regelungslücke geschlossen und insoweit einen abschließenden Rechtsbehelf geschaffen (OLG Jena FamRZ 2012, 728 und OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2013 - L 15 P 51/13
    Sowohl aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802) als auch der sich daran anschließenden Auslegung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die bestehende Regelungslücke geschlossen und insoweit einen abschließenden Rechtsbehelf geschaffen, als Verfahrensbeteiligte die Verfahrensdauer rügen (OLG Jena FamRZ 2012, 728 und OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455).
  • OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11

    Kostenansatzverfahren nach Bestellung eines Verfahrenspflegers für minderjährige

    Soweit der Senat hierzu in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2011 - 11 WF 859/11 - eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er diese mit Beschluss vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11 (zur Veröffentlichung vorgesehen) - aufgegeben (ebenso OLG Stuttgart JurBüro 2011, 379).
  • OLG München, 14.12.2011 - 11 WF 1050/11

    Verfahrensbeistandsvergütung im Sorgerechtsverfahren: Vergütungsanspruch bei

    Dies ergibt sich nach § 158 Abs. 6 FamGKG auch hinsichtlich der Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises (vgl. Senat, Beschluss vom 24.11.2011 - 11 WF 2054/11).
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