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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11   

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BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11 (https://dejure.org/2012,9226)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2012 - XII ZB 502/11 (https://dejure.org/2012,9226)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 (https://dejure.org/2012,9226)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 1a BGB
    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den Willen des Betroffenen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Keine Betreuerbestellung gegen Willen des Betroffenen; Prüfungsmaßstab

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Prüfung einer freien Willensäußerung durch den Betroffenen bei Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerbestellung, Einrichtung einer Betreuung, Ablehnung durch den Betroffenen, freier Wille

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den Willen des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1a
    Erforderlichkeit der Prüfung einer freien Willensäußerung durch den Betroffenen bei Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ablehnung einer Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung einer Betreuung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Betroffene die Betreuung ablehnt ...

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuung - Wenn der Betroffene der Einrichtung der Betreuung nicht zustimmt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 773
  • MDR 2012, 585
  • FGPrax 2012, 110
  • FamRZ 2012, 869
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
    Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 f.).

    Wenn der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3).

    Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8).

    Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
    Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 12 f.).

    In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 und vom 6. Juli 2010 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 171/10

    Betreuung: Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
    Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 12 f.).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne

    Auszug aus BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
    Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 und vom 6. Juli 2010 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Erfordernis der erneuten

    In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschlüsse vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14 und vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 22).
  • LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet;

    Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei aber keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden dürfen (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Ob der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB Leidende einen freien Willen bilden und äußern kann, ergibt sich im Einzelfall aus dem Krankheitsbild des Betroffenen (BGH NJW-RR 2012, 773).

    So vermag ein an einer Psychose erkrankter Betroffener das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz leidende Betroffene (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BGH NJW-RR 2012, 773).

    Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann, da ihm nur dann möglich ist, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH NJW-RR 2012, 773).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 317/13

    Betreuungssache: Verfahrensfähigkeit des Betroffenen; Befugnis zur Bestellung

    Grundsätzlich liegt ein (nur) natürlicher Wille vor, wenn es einem Betroffenen an einem der beiden für eine freie Willensbestimmung erforderlichen Elemente, der Einsichtsfähigkeit oder der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 14).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 und vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 14 f.).

    Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 16 und vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 11; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 27; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 13).

    Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19 mwN).

  • BVerfG, 20.01.2015 - 1 BvR 665/14

    Mit Alkoholismus allein kann nicht ohne Weiteres die Unbeachtlichkeit eines der

    Es hätte klären müssen, ob er im Grundsatz in der Lage ist, die für und wider die Bestellung eines Betreuers sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen sowie Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell zu erfassen (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 28; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 -, FamRZ 2011, S. 630 und Beschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 -, FamRZ 2012, S. 869).
  • BGH, 16.05.2012 - XII ZB 584/11

    Betreuungsverfahren: Umfang der Amtsermittlungspflicht des Betreuungsgerichts;

    Das sachverständig beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - juris Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3 ff.).

    Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - juris Rn. 14).

  • BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14

    Rechtliche Betreuung: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung gegen den

    Dass gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 577/13

    Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Einrichtung einer Betreuung: Prüfung der

    Die Prüfung, ob ein freier Wille entgegensteht, ist auch dann vorzunehmen, wenn die Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz wirksam erteilter Vorsorgevollmacht

    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht außerdem die Möglichkeit, sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9 und 11) und zu prüfen, ob die Ablehnung einer Betreuung auf dem freien Willen der Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB) beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 296/12

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Notwendige Einholung eines

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 114/12

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung; Betreuerbestellung gegen den

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 650/12

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung: Erforderlichkeit der Anhörung des

  • BGH, 30.05.2012 - XII ZB 59/12

    Betreuerbestellung: Feststellung des Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der

  • LG Landshut, 02.04.2020 - 64 T 926/20

    Verlängerung und Erweiterung einer Betreuerbestellung

  • LG Landshut, 04.09.2019 - 64 T 2637/19

    Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

  • LG Landshut, 02.02.2023 - 62 T 3288/22

    Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11   

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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 69 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 70 Abs 1 SGB 6, § 71 SGB 6, §§ 71 ff SGB 6
    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Ehescheidungsantrages im Erstverfahren bzw. ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte bei der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Ehescheidungsantrages im Erstverfahren bzw. ...

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    SGB VI § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 71 ff.
    Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte bei der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Jetzt müsste es eigentlich schneller gehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelich erzielte Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nachehelich erzielte Entgeltpunkte und der Versorgungsausgleich

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1661
  • NJW-RR 2012, 641
  • MDR 2012, 585
  • NZS 2012, 507 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 847
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10).

    War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10).

    bb) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris).

    cc) Etwas anderes gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 34 ff.).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 6/87

    Wertermittlung zur Durchführung des Rentensplittings

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 24).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
    Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 23) gestützt, wonach für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei.

    Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff. und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13

    Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung

    vom 02.04.2013 auf die Rspr. des BGH hingewiesen, der durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) und 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass ".
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 F 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Der Senat hat mit Verfügung vom 24.05.2012 darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass.

    Da diese Rechtsprechung Auswirkung auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich hat, hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als am vorliegenden Verfahren beteiligte Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung daher ersucht, für beide (geschiedenen) Ehegatten jeweils aktualisierte Auskünfte gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG nach Maßgabe der o.a. Entscheidungen des BGH vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) zu erteilen.

    Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes {Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11)} erteilten Auskünfte ergeben sich folgende Feststellungen:.

  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 UF 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Der Senat hat mit Verfügung vom 24.05.2012 darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass.

    Da diese Rechtsprechung Auswirkung auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich hat, hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als am vorliegenden Verfahren beteiligte Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung daher ersucht, für beide (geschiedenen) Ehegatten jeweils aktualisierte Auskünfte gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG nach Maßgabe der o.a. Entscheidungen des BGH vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) zu erteilen.

    Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes {Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11)} erteilten Auskünfte ergeben sich folgende Feststellungen:.

  • OLG Nürnberg, 14.07.2015 - 11 UF 88/15

    Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung nach Neubewertung beitragsfreier und

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ 2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):.
  • OLG Celle, 27.02.2015 - 21 UF 274/13

    Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem

    Bei eine derartigen Berechnung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Ehezeit maßgeblich (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2012, 847 ff.), allein der im Falle einer Abänderungsentscheidung verstrichene Zeitraum ändert nichts am maßgeblichen Stichtag.
  • OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Entgeltpunkten in gesetzlicher

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ 2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):.
  • OLG Jena, 08.06.2012 - 1 UF 152/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtsaldierung regeldynamischer und

    Zwar berücksichtigen die in der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger nicht vollständig die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 696/10), da der Ehezeitanteil aufgrund der vorläufigen Durchschnittsentgelte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrages sowie das davorliegende Kalenderjahr und nicht aufgrund der jeweils endgültigen Durchschnittsentgelte berechnet wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 372/11).
  • OLG Celle, 03.05.2013 - 10 UF 88/12

    Zur Berücksichtigung des Anrechts aus einer nach Ehezeitende geschlossenen

    Die verwerteten Auskünfte, wonach der Ehemann ein Anrecht im Ausgleichswert von 13, 6917 Entgeltpunkten und die Ehefrau ein Anrecht im Ausgleichswert von 3, 5670 Entgeltpunkten erworben hatte, entsprachen jedoch nicht der (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannten) Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 509, 511; 2012, 847, 849), wonach - auch in Abänderungsverfahren - nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
  • OLG Stuttgart, 11.12.2012 - 17 UF 140/12

    Anwendung der Vorschriften des VersAusglG

    Die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg tragen hinsichtlich der Ermittlung der Entgeltpunkte in zutreffender Weise auch der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2012, 509 ; FamRZ 2012, 847 ) Rechnung, wonach für das letzte Jahr der Ehezeit sowie das davorliegende Jahr - hier für die Jahre ... und ... - von endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen ist, nachdem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens bereits festgesetzt und damit bekannt waren.
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
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