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   LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11   

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LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11 (https://dejure.org/2012,2070)
LG Bremen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 S 262/11 (https://dejure.org/2012,2070)
LG Bremen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 7 S 262/11 (https://dejure.org/2012,2070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung des Anspruchs "auf Erstattung der Mietwagenkosten" ist hinreichend bestimmt -> Sie... | EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; ...

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Mietwagenkosten - Schadensminderungspflicht günstigerer Tarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Fraunhofer auf dem Prüfstand - Gericht: Erforderliche Nebenkosten vernachlässigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 708
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Danach kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 160, 377 [383f.]; BGH, NJW 2005, S. 1041 [1042]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]).

    Daran kann es fehlen, soweit mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2910; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10] m.w.N.).

    Allerdings kann die Frage, ob der tatsächlich vom Geschädigten aufgewendete Tarif als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, dann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstiger "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, S. 2122 [Tz. 11]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).

    Erforderlich dafür, dass eine solche Zugänglichkeit "ohne Weiteres" angenommen werden kann, ist nicht nur, dass dem Geschädigten tatsächlich ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, sondern auch, dass dem Geschädigten dies bekannt oder erkennbar gewesen ist (BGH, NJW 2007, S. 2122 [Tz. 11 f.]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 16]).

    Diese Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" dem Geschädigten zugänglich sei, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 2008, S. 2910 [Tz. 26]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 14]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 16]).

    Für eine solche Erkennbarkeit kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass es allgemein bekannt sei, dass Mietwagen auch von anderen Unternehmen, insbesondere hierauf spezialisierten Großanbietern zu möglicherweise günstigeren Tarifangeboten werden (BGH, NJW 2010, S. 1445 [Tz. 18]).

    Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, NJW 2007, S. 2916; NJW 2008, S. 2910; NJW 2009, S. 58 [Tz. 12]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).

    Diese ersparten Aufwendungen schätzt die Kammer auf 10 % der Mietwagenkosten (vgl. BGH, NJW 2010, S. 1445 [Tz. 20]).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Danach kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 160, 377 [383f.]; BGH, NJW 2005, S. 1041 [1042]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]).

    Diese Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" dem Geschädigten zugänglich sei, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 2008, S. 2910 [Tz. 26]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 14]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 16]).

    Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, NJW 2007, S. 2916; NJW 2008, S. 2910; NJW 2009, S. 58 [Tz. 12]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Daran kann es fehlen, soweit mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2910; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10] m.w.N.).

    Diese Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" dem Geschädigten zugänglich sei, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 2008, S. 2910 [Tz. 26]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 14]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 16]).

    Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, NJW 2007, S. 2916; NJW 2008, S. 2910; NJW 2009, S. 58 [Tz. 12]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Allerdings kann die Frage, ob der tatsächlich vom Geschädigten aufgewendete Tarif als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, dann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstiger "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, S. 2122 [Tz. 11]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).

    Erforderlich dafür, dass eine solche Zugänglichkeit "ohne Weiteres" angenommen werden kann, ist nicht nur, dass dem Geschädigten tatsächlich ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, sondern auch, dass dem Geschädigten dies bekannt oder erkennbar gewesen ist (BGH, NJW 2007, S. 2122 [Tz. 11 f.]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 16]).

    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggfs. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH, NJW 2007, S. 2122 [Tz. 12]).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Beiden Erhebungen werden Einwände entgegengesetzt, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, S. 541 [543]).

    Den gegen beide Erhebungen in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - und hier von den Parteien wiederholten - Bedenken lässt sich nach Auffassung der Kammer in sachgerechter Weise dadurch Rechnung tragen, dass die Werte der beiden Erhebungen als Rahmen angesetzt werden, aus dem ein arithmetisches Mittel gebildet wird (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, S. 541 [543]).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der konkreten Umstände unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich gewesen ist (BGH, NJW 2011, S. 1947 [Tz. 10]).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben sich jedenfalls keine bindenden Vorgaben dafür, welche der beiden Erhebungen heranzuziehen ist (vgl. nur BGH, NJW 2011, S. 1947 [Tz. 17 f.]).

  • AG Bremen, 28.07.2011 - 9 C 484/10

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Abtretung

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 28. Juli 2011 - Geschäftsnummer 9 C 484/10 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen - Geschäftsnummer 9 C 484/10 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 313,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2010 zu zahlen.

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Auch diese Schätzmethode hat der BGH gebilligt (BGH, NJW-RR 2010, S. 1251 [Tz. 4]).
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, NJW 2007, S. 2916; NJW 2008, S. 2910; NJW 2009, S. 58 [Tz. 12]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 12]).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

    Auszug aus LG Bremen, 23.02.2012 - 7 S 262/11
    Nicht streitiges Vorbringen hat das Berufungsgericht ungeachtet der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (BGH, NJW 2009, S. 2532 [Tz. 15]).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • AG Bremen, 13.12.2012 - 9 C 330/11

    Zur Zumutbarkeit der Taxibenutzung statt eines Mietwagens

    Im Zweifel schuldet der Schädiger Erstattung der unfallbedingt angefallenen Mietwagenkosten auf Basis des Mittelwerts zwischen den einschlägigen Werten der Schwacke-Liste und den Werten der Liste des Frauenhofer Instituts (LG Bremen, MDR 2012, 708 m.w.N.).
  • LG Bremen, 27.01.2015 - 10 S 221/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bremen hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten für die Haftungsbefreiung des Mieters ohne Selbstbeteiligung als auch auf Erstattung der Zusatzkosten für Winterreifen (vgl. Landgericht Bremen, Urteile vom 29.7.2014, Az. 7 S 277/13, sowie vom 23.2.2012, Az. 7 S 262/11).

    Die Berufung war im Hinblick auf die entgegen stehende Entscheidung des Landgerichts Bremen (LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, 7 S 262/11 - JURIS, abgekürzt abgedruckt in MDR 2012, 708 ff.) ausnahmsweise zuzulassen (§ 511IV ZPO).

  • AG Bremen, 25.07.2013 - 9 C 128/13

    Kein Ersatz des Winterreifenanteils beim Mietwagen

    Um die Nachteile sowohl Schwacke- als auch der Fraunhoferliste auszugleichen erscheint es geboten, das arithmetische Mittel der einschlägigen Werte aus den Listen zu bilden (LG Bremen, Urt. v. 23.02.2012, Az. 7 S 262/11, MDR 2012, 708).
  • AG Bremen, 06.09.2012 - 9 C 258/11

    Die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten

    Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage auch in der Sache abweisungsreif erscheint: Im Zweifel orientiert sich der erstattungsfähige Schaden der Höhe nach am Mittelwert der Schwacke- und der Frauenhoferliste (vgl. LG Bremen, MDR 2012, 708); denn die seinerzeit in Bremen üblichen Durchschnittstarife dürften im Nachhinein nicht mehr präzise zu ermitteln sein.
  • AG Bremen, 28.03.2013 - 9 C 581/12

    Zu den Zusatzkosten für Navigationsgerät, Zweitfahrerberechtigung und

    Nach Ansicht des Gerichts orientiert sich diese Bemessungsgrenze an dem arithmetischen Mittel der einschlägigen Mittelwerte der Schwackeliste und der Liste des Frauenhofer Instituts (vgl. LG Bremen, MDR 2012, 708, 710).
  • AG Ludwigshafen, 08.03.2012 - 2k C 201/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch

    21 Den Normaltarif hat das Gericht durch eine Kombination der Tabellenwerke für Automietpreise von Schwacke und Fraunhofer ermittelt (so zuletzt ebenfalls: OLG Celle, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 U 49/11 - verfügbar über Juris ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2012, 75; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; LG Offenburg, Schaden-Praxis 2012, 19; LG Essen, Urteil vom 02.08.2011, Az. 13 S 97/10 - verfügbar über Juris ; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2012, 19; LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 S 262/11 - verfügbar über Juris ).
  • AG Coburg, 19.09.2012 - 14 C 581/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Umfang der Erstattungsfähigkeit von

    Anders als bei der Nutzung des eigenen Fahrzeugs obliegt dem Kläger als Mieter nämlich nicht die Entscheidung darüber, ob geringfügige selbstverschuldete Beschädigungen an dem Fahrzeug vollständig repariert werden oder nicht (LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 S 262/11).
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