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   OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - I-24 U 123/09   

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OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - I-24 U 123/09 (https://dejure.org/2011,5875)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2011 - I-24 U 123/09 (https://dejure.org/2011,5875)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - I-24 U 123/09 (https://dejure.org/2011,5875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Mieters für Brandereignis: Nur Verkehrswert, wenn Restitutionskosten diesen um 135% übersteigen! (IMR 2012, 26)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 85
  • NZM 2012, 363
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 27.11.2009 - LwZR 11/09

    Verfüllung einer Mulde mit kontaminiertem Material während der Pachtzeit als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Von dem so geregelten und hier geltend gemachten Wiederherstellungsanspruch macht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen, wenn nämlich entweder die Naturalherstellung im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 251 Abs. 1, Fall 1 BGB) oder im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (vgl. BGHZ 102, 322, 326 ff = NJW 1988, 1835, 1837; BGH NJW 2009, 1066, 1067; NZM 2010, 442 sub II.4a).

    (1) Ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall festgestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer Gegenüberstellung einerseits des Geldaufwands, der für die Restitution erforderlich ist und andererseits des in Geld auszudrückenden Verkehrswerts der Sache (vgl. BGHZ 102, 322, 330 = NJW 1988, 1835; BGH NJW 2006, 2399, 2401; NZM 2010, 442 f. sub II.4b; MünchKomm/ Oetker, 5. Aufl., § 251 Rn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 251 Rn. 17).

    Nur dann, wenn die Herstellungskosten der beschädigten Sache im Vergleich zu deren Verkehrswert im unbeschädigten Zustand unverhältnismäßig sind, ist für den Schädiger die Restitution in Geld nach §°249 Satz 2 BGB a.F. unzumutbar (BGH NJW-RR 1990, 1303; NJW 2009, 1066; NZM 2010, 442, 443).

    (aa) Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Schädiger auch im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung bzw. der Unangemessenheit des Restitutionsaufwandes mit Rücksicht auf das Integritätsinteresse des geschädigten Grundstückseigentümers neben dem Ersatz des Wertverlustes jedenfalls auch den Kostenaufwand zu ersetzen hätte, der erforderlich wäre, um den Brandschutt einschließlich der Gebäudereste von dem nicht mehr aufbauwürdigen Grundstück zu beseitigen, wozu der Grundstückseigentümer gemäß § 18 Abs. 1 OBG NW auch ordnungsrechtlich angehalten werden könnte (vgl. dazu BGHZ 131, 95 = NJW 1996, 321; BGH NJW 1996, 845, 846; NZM 2010, 442, 444 [ Tz. 28 ]).

    Das beruht nicht zuletzt darauf, dass die Frage der Unzumutbarkeit nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls beantwortet werden kann (vgl. die bei BGHZ 102, 322, 330 = NJW 1988, 1835 genannten Kriterien): Dabei können vielfach auch subjektive Momente, etwa die der Schadenshandlung zugrunde liegende Verschuldensform, eine gewichtige Rolle spielen können (vgl. z.B. BGH NZM 2010, 442 f. sub II.4b).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Von dem so geregelten und hier geltend gemachten Wiederherstellungsanspruch macht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen, wenn nämlich entweder die Naturalherstellung im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 251 Abs. 1, Fall 1 BGB) oder im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (vgl. BGHZ 102, 322, 326 ff = NJW 1988, 1835, 1837; BGH NJW 2009, 1066, 1067; NZM 2010, 442 sub II.4a).

    (1) Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Wiederherstellung aus tatsächlichen Gründen eines etwa durch Brand zerstörten Hauses im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. dann unmöglich, wenn mit dem Wiederaufbau "in baulich-technischer und in wirtschaftlich-funktionaler Hinsicht selbst bei wertender Gesamtbetrachtung ... keine dem früheren Zustand vergleichbare Lage geschaffen werden kann" (BGHZ 102, 322, 327 = NJW 1988, 1835, 1836 sub II.1b), wobei jedoch an den anzulegenden Maßstab mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Geschädigten an der Integrität seiner Rechtsgüter "keine zu strengen Anforderungen gestellt werden" dürfen.

    (1) Ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall festgestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer Gegenüberstellung einerseits des Geldaufwands, der für die Restitution erforderlich ist und andererseits des in Geld auszudrückenden Verkehrswerts der Sache (vgl. BGHZ 102, 322, 330 = NJW 1988, 1835; BGH NJW 2006, 2399, 2401; NZM 2010, 442 f. sub II.4b; MünchKomm/ Oetker, 5. Aufl., § 251 Rn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 251 Rn. 17).

    (bb) Der Herstellungsaufwand ist im Streitfall ausnahmsweise nicht zu bereinigen um einen in Schadensersatzfällen sonst regelmäßig in Betracht zu ziehenden Wertzuwachs "neu für alt" (vgl. BGH VersR 1959, 399 und 1974, 243; BGHZ 102, 322, 326 ff = NJW 1988, 1835, 1837; NJW 1092, 2884, 2885).

    Das beruht nicht zuletzt darauf, dass die Frage der Unzumutbarkeit nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls beantwortet werden kann (vgl. die bei BGHZ 102, 322, 330 = NJW 1988, 1835 genannten Kriterien): Dabei können vielfach auch subjektive Momente, etwa die der Schadenshandlung zugrunde liegende Verschuldensform, eine gewichtige Rolle spielen können (vgl. z.B. BGH NZM 2010, 442 f. sub II.4b).

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Die Beantwortung dieser Frage berührt nämlich nicht die im Vorprozess bindend festgestellte Schadensersatzpflichtig der Beklagten, sondern die davon abgeleitete, hier allein umstrittene und noch nicht bindend festgestellte Frage nach deren Leistungspflicht in bestimmter Höhe (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1517; NJW 2009, 1066 jew. m.w.Nachw.).

    Von dem so geregelten und hier geltend gemachten Wiederherstellungsanspruch macht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen, wenn nämlich entweder die Naturalherstellung im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 251 Abs. 1, Fall 1 BGB) oder im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (vgl. BGHZ 102, 322, 326 ff = NJW 1988, 1835, 1837; BGH NJW 2009, 1066, 1067; NZM 2010, 442 sub II.4a).

    Nur dann, wenn die Herstellungskosten der beschädigten Sache im Vergleich zu deren Verkehrswert im unbeschädigten Zustand unverhältnismäßig sind, ist für den Schädiger die Restitution in Geld nach §°249 Satz 2 BGB a.F. unzumutbar (BGH NJW-RR 1990, 1303; NJW 2009, 1066; NZM 2010, 442, 443).

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2010 - 24 U 46/10

    Rechtsfolgen der Verschmelzung zweier Gesellschaften; Hinweis und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11. Mai 2010 (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) entschieden worden ist.

    Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11. Mai 2010 (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) entschieden worden ist, und die Kosten des zweiten Rechtszuges.

    Die Klägerin hat das seit dem 23. März 2010 ruhende Berufungsverfahren wieder aufgenommen, nachdem der Senat die auch von dem Feuerversicherer eingelegte Berufung in dem abgetrennten Verfahren (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Mai 2010 zurückgewiesen hat.

  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    (1) Allerdings wird nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 81, 385, 390 ff. = NJW 1982, 98; BGH NJW 1993, 1793; modifiziert BGHZ 147, 320 = NJW 2001, 2250, ebenso der III. Zivilsenat für ehemaliges Bergrecht der DDR, das keine dem § 249 Satz 2 BGB vergleichbare Vorschrift enthielt, BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332), dem Geschädigten die Wiederherstellung eines beschädigten Grundstücks im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn er es im beschädigten Zustand veräußert.

    Beende der Eigentümer seine Rechtszuständigkeit, indem er die beschädigte Sache veräußere, könne der durch § 249 BGB a.F. bezweckte Rechtsgüterschutz nicht mehr erreicht werden, so dass für eine Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs kein Raum mehr bestehe und der Geschädigte auf den Ersatz seines Kompensationsinteresses zu verweisen sei (BGHZ 81, 385; ebs.

  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

    Übergang des Schadensersatzanspruchs bei Übereignung eines beschädigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    (1) Allerdings wird nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 81, 385, 390 ff. = NJW 1982, 98; BGH NJW 1993, 1793; modifiziert BGHZ 147, 320 = NJW 2001, 2250, ebenso der III. Zivilsenat für ehemaliges Bergrecht der DDR, das keine dem § 249 Satz 2 BGB vergleichbare Vorschrift enthielt, BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332), dem Geschädigten die Wiederherstellung eines beschädigten Grundstücks im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn er es im beschädigten Zustand veräußert.

    Denn der mit § 249 BGB a.F. bezweckte Rechtsgüterschutz entfällt auch nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats nur, wenn der geschädigte Eigentümer die beschädigte Sache im unreparierten Zustand veräußert (vgl. BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332, 3334 sub II.3b,bb(2) und BGH NJW 2001, 2250).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    (1) Ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall festgestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer Gegenüberstellung einerseits des Geldaufwands, der für die Restitution erforderlich ist und andererseits des in Geld auszudrückenden Verkehrswerts der Sache (vgl. BGHZ 102, 322, 330 = NJW 1988, 1835; BGH NJW 2006, 2399, 2401; NZM 2010, 442 f. sub II.4b; MünchKomm/ Oetker, 5. Aufl., § 251 Rn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 251 Rn. 17).

    Im Streitfall hat die Klägerin durch die Wiederherstellung einen Wertzuwachs indes tatsächlich nicht erlangt (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2399, 2401 sub. 35) und sie hatte darauf gegenüber dem Erwerber auch keinen Anspruch.

  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    (1) Allerdings wird nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 81, 385, 390 ff. = NJW 1982, 98; BGH NJW 1993, 1793; modifiziert BGHZ 147, 320 = NJW 2001, 2250, ebenso der III. Zivilsenat für ehemaliges Bergrecht der DDR, das keine dem § 249 Satz 2 BGB vergleichbare Vorschrift enthielt, BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332), dem Geschädigten die Wiederherstellung eines beschädigten Grundstücks im Sinne des § 249 Satz 1 BGB a.F. dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn er es im beschädigten Zustand veräußert.

    Denn der mit § 249 BGB a.F. bezweckte Rechtsgüterschutz entfällt auch nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats nur, wenn der geschädigte Eigentümer die beschädigte Sache im unreparierten Zustand veräußert (vgl. BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332, 3334 sub II.3b,bb(2) und BGH NJW 2001, 2250).

  • LG Wuppertal, 13.05.2004 - 17 O 224/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Sie hatte dort nach umfangreichen, den Grundstückswert um rund 410.000,00 EUR erhöhenden Umbauarbeiten, die sie mit Zustimmung der Klägerin auf eigene Kosten durchgeführt hatte, eine Unterkunft für Aus- und Übersiedler betrieben (vgl. Beiakten 17 O 224/03 LG Wuppertal).

    Im Vorprozess (17 O 224/03 LG Wuppertal; künftig: Vorprozess) hat das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Mai 2004 festgestellt, die Beklagte sei "verpflichtet ..., der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der [ ihr ] durch den Brand ... vom 1. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen".

  • BGH, 05.04.1990 - III ZR 213/88

    Schadensersatz für Beschädigung eines Gebäudes; Ausschluß der Ersetzungsbefugnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
    Nur dann, wenn die Herstellungskosten der beschädigten Sache im Vergleich zu deren Verkehrswert im unbeschädigten Zustand unverhältnismäßig sind, ist für den Schädiger die Restitution in Geld nach §°249 Satz 2 BGB a.F. unzumutbar (BGH NJW-RR 1990, 1303; NJW 2009, 1066; NZM 2010, 442, 443).
  • BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72

    Bauunternehmer - Fehler bei Ausführung - Kanalisation - Mitverschulden -

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

  • BGH, 22.07.2004 - VII ZR 275/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Veräußerung des Werks

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97

    Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer

  • OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 257/04

    Umfang der Ersatzleistung bei Beschädigung eines Gebäudes durch Tiefbauarbeiten;

  • BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94

    Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85

    Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

  • BGH, 29.05.2002 - XII ZR 28/99

    Schadensersatzansprüche des früheren Eigentümers; Begriff des Geständnisses

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

  • BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Hinblick auf später geltend

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2007 - 24 U 93/06

    Zur Haftung des gewerblichen Mieters eines Kfz für durch angestellten Fahrer

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Demgegenüber ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gebäudeschäden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 326; vgl. auch Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303, 1305; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 85; OLG Bamberg, ZfS 2011, 445, 446; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2006, 16, 17; OLG Hamm, OLGR 1998, 358, 361), Bodenkontaminationen (BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 16) oder der Beschädigung von Bäumen und Gehölzen (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 5 mwN) aufgrund der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Gesamtbewertung von Gebäude und Grundstück als sich wechselseitig beeinflussende Wertfaktoren abzustellen ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2010 - 24 U 46/10
    Der Senat hat mit der Zustimmung der Parteien das gegen die Beklagte und die Stadt gemeinsam geführte Verfahren getrennt und mit Zustimmung der Parteien das unter dem ursprünglichen Aktenzeichen gegen die Stadt fortgeführte Verfahren I-24 U 123/09 OLG Düsseldorf bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens zum Ruhen gebracht.

    Die auf den ersten Rechtszug bezogene (notwendige) Teilkostenentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 642 m.w.Nachw.) beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; über die Verteilung der im ersten Rechtszug entstandenen Restkosten ist in dem gegen die Stadt geführten Berufungsverfahren (I-24 U 123/09 OLG Düsseldorf) abschließend zu entscheiden.

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