Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2401
BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2013,2401)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2013,2401)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2013,2401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,2401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 EGRL 58/2002, Art 6 Abs 5 EGRL 58/2002, § 45g Abs 2 TKG, § 45i Abs 2 S 2 TKG, § 45i Abs 3 S 2 TKG
    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die Telefonrechnung: Umfang der Befugnis eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters zur Datenübermittlung an Dritte und gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die rechtmäßige Verarbeitung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte nach Forderungsabtretung an den dritten wegen Zahlungsverzugs; Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung

  • kanzlei.biz

    Vereinbarkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung

  • Betriebs-Berater

    Reichweite der Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte

  • rabüro.de

    Zur Frage der Zulässigkeit der Forderungsabtretung durch ein Telekommunikationsunternehmen

  • rewis.io

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die Telefonrechnung: Umfang der Befugnis eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters zur Datenübermittlung an Dritte und gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die rechtmäßige Verarbeitung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte nach Forderungsabtretung an den dritten wegen Zahlungsverzugs; Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telekommunikationsrecht - Anscheinsbeweis für Richtigkeit einer Telefonrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verkauf von Forderungen aus Verbindungsentgelten an Factoringunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internet-by-Call und die Abrechnung über die Telefonrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die anscheinend richtige Telefonrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf von Forderungen aus Verbindungsentgelten an Factoringunternehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befugnis zur Datenübermittlung nach dem TKG erstreckt sich auch auf sonstige Abtretungsverträge

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an Abtretungen bei Entgelten aus TK-Verträgen

  • Betriebs-Berater (Auszüge)

    Reichweite der Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Beweis des ersten Anscheins - Voraussetzungen und Entkräftung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1092
  • MDR 2013, 391
  • MMR 2013, 471
  • BB 2013, 513
  • K&R 2013, 264
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-119/12

    Probst - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Der zwischen dem Zessionar und dem Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-119/12, EWS 2012, 525).

    Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 22. November 2012 (C-119/12, EWS 2012, 525) beschieden.

    aa) Nach dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2012 (C-119/12, EWS 2012, 525) sind diese Bestimmungen in dem Sinne auszulegen, dass ein Diensteanbieter im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und der Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind (aaO Rn. 29).

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telekommunikationsdienst - technisch fehlerfrei bis zum Übergabepunkt - erbracht wurde, trägt gemäß § 45i Abs. 3 Satz 1 TKG der Diensteanbieter (siehe auch Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183).

    Eine solche Prüfung ist allerdings entbehrlich, wenn der Kunde die Abrechnung nicht nach Maßgabe des § 45i Abs. 1 Satz 1 TKG rechtzeitig beanstandet hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183, 3185).

  • BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen erlaubt, wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfolgten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen die vorstehend zitierten vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen.

    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 58/06

    Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Ein Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, VersR 2007, 681 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11

    Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers:

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Dies ist aber nicht der Fall, da das Telekommunikationsgesetz die Übermittlung der in § 97 Abs. 2 TKG genannten Daten nur von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen weiteren erlaubt (Senatsurteil vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 16 f).
  • AG Leer, 30.05.2006 - 7d C 8/06
    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass zugunsten des Diensteanbieters ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung eingreifen kann (z.B. OLG Bremen MMR 2012, 93; OLG Hamm MMR 2004, 337, 338; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05, juris Rn. 6; AG Bonn MMR 2008, 67; AG Leer MMR 2007, 473, 474; Kessel aaO Rn. 62 ff; Schlotter aaO Rn. 28; zu § 16 TKV siehe Nießen in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juli 2003, C § 41/§ 16 TKV Rn. 36 ff m. umfangr.
  • AG Bonn, 16.08.2007 - 3 C 65/07

    Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass zugunsten des Diensteanbieters ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung eingreifen kann (z.B. OLG Bremen MMR 2012, 93; OLG Hamm MMR 2004, 337, 338; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05, juris Rn. 6; AG Bonn MMR 2008, 67; AG Leer MMR 2007, 473, 474; Kessel aaO Rn. 62 ff; Schlotter aaO Rn. 28; zu § 16 TKV siehe Nießen in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juli 2003, C § 41/§ 16 TKV Rn. 36 ff m. umfangr.
  • AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11

    Forderungen aus Verträgen über Telefondienstleistungen dürfen nicht an

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.
  • AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06

    Unwirksame Forderungsabtretung von Netzbetreiber an Inkassobüro

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.
  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
    Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldners gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umständen führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN).
  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 121/93

    Abtretung einer Arzt-Honorarforderung ohne Zustimmung des Patienten

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 280/06

    Pflichten eines Entwässerungsverbandes bei absehbarem längerfristigen Ausfall von

  • LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Behauptung, Telefonverbindungen seien

  • OLG Bremen, 15.06.2011 - 1 U 6/11

    Nachweis der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens durch

  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 34 U 104/02

    Darlegungs- und Beweislast für die Dauer von Telekommunikationsverbindungen

  • RG, 04.06.1920 - VII 499/19

    Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung zur Einziehung

  • AG Bremen, 23.11.2010 - 4 C 237/10
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Der Anscheinsbeweis ist entkräftet (erschüttert), wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW-RR 2007, 1077 Rn. 10; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28).
  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

    Ferner trägt er, obgleich dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Berechnung der Telekommunikationsdienstleistung, für die er das Entgelt beansprucht (Senatsurteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, Rn. 26 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ohne Zustimmung des Mandanten die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; ebenso BVerfG, aaO), dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig ist.

    Dazu gehören auch die für die Vergütung bedeutsamen näheren Umstände über die Behandlung der einzelnen Patienten (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 11).

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 26; jeweils mwN).

    Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28 mwN).

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26).
  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26).

    Wie dargelegt, sind Grundlage des Anscheinsbeweises besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26).

  • LG Bonn, 12.03.2014 - 5 S 180/13

    Nachweispflichten in Rechnung gestellter Internetverbindungen

    Allerdings ist prima facie davon auszugehen, dass die Rechnung das Verbindungsaufkommen zutreffend wiedergibt, wenn der Anbieter ein zertifiziertes Abrechnungssystem nutzt (vgl. BGH, NJW 2013, 1092 (1095)) und nach einer fristgerechten Beanstandung durch den Kunden eine technische Vollprüfung durchgeführt und diese keine Mängel hervorgebracht hat oder es schon an einer fristgerechten Beanstandung fehlt (vgl. zum Anscheinsbeweis zugunsten des Diensteanbieters in diesen Fällen neben den umfangreichen Nachweisen bei BGH, NJW 2013, 1092 (1095) auch OLG Bremen, MMR 2012, 93; OLG Hamm, MMR 2004, 337 (338)).
  • LG Rottweil, 28.09.2016 - 1 S 27/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen;

    Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises braucht der Gegner zwar nicht das Gegenteil zu beweisen, da es genügt, wenn er Umstände vorträgt und unter Beweis stellt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergibt (BGH, NJW 2013, 1092), jedoch reicht es zur Entkräftung nicht aus, dass ein abweichender Geschehensablauf nicht ausgeschlossen werden kann oder entsprechende Behauptungen des Gegners nicht zu widerlegen sind (BGH, NJW-RR 2014, 1115).
  • LG Stuttgart, 30.11.2018 - 30 O 53/17

    Kartellschadensersatz: Rechtswidrige Preisabsprachen im sog. LKW-Kartell;

    Dies gilt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26).

    Grundlage des Anscheinsbeweises sind, wie oben bereits dargelegt, besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26).

  • LG Mainz, 31.03.2020 - 11 HKO 15/17

    Schadensersatz Mobilfunkanbieter bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

    Ferner trägt er nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Berechnung der Telekommunikationsdienstleistung, für die er das Entgelt beansprucht (BGH, NJW 2013, 1092, 1095).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
  • LG Stuttgart, 23.07.2018 - 30 O 37/17

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstoßes: Beweis des Entstehens eines

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 7/18
  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2019 - 4 C 316/18

    Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung bei einem Maßnahmebündel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht