Rechtsprechung
BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1573 Abs 2 BGB, § 1578b BGB
Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1578b
Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines ehebedingten Nachteils im Sinne des § 1578b BGB bei Erleiden von Nachteilen bei ehebedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten
- rewis.io
Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578b
Vorliegen eines ehebedingten Nachteils im Sinne des § 1578b BGB bei Erleiden von Nachteilen bei ehebedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Arbeitsplatzwechsel auch ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Arbeitsplatzwechsel kann ehebedingten Nachteil darstellen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf nachehelichem Unterhalt auch bei ehebedingtem Arbeitsplatzwechsel
Besprechungen u.ä.
- rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)
Ehebedingter Nachteil bei Wechsel des Arbeitsplatzes
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 05.04.2011 - 51 F 317/09
- OLG Brandenburg, 17.11.2011 - 9 UF 115/11
- BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 1738
- MDR 2013, 658
- FamRZ 2013, 935
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.02.2011 - XII ZR 108/09
Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und …
Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei der ehelichen Geburt eines Kindes oder erst später planten und praktizierten (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 18).Somit ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).
Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 22).
Schließlich ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung des Antragstellers, er sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen, nicht ankomme (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).
- BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit …
Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40).Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 42;… vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24).
- BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 604/80
Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens
Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen gehören ebenso dazu wie Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Nebeneinnahmen (Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - FamRZ 1982, 250, 251 mwN;… Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 74). - BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der …
Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 f.). - BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09
Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten …
Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (…Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24).
- BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen …
Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Erwerbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).
- BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch …
Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (im Anschluss an BGH, 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und Senatsbeschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935).Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 35 mwN).
Es ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 und Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).
Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hat, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).
Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 8 UF 28/20
Unterhalt: Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona
Insoweit kann regelhaft auf das sogenannte In-Prinzip (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 -, Rn. 30, juris = FamRZ 2013, 935-939) abgestellt werden.
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 120/11
Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast einer unterhaltsberechtigten …
Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (…Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.;… vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24;… vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff. …und vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). - OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13
Nachehelichenunterhalt: Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einem Anspruch …
Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628). - OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des …
Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich das Unterhaltsjahr 2018 abgeschlossen und vollständig dokumentiert ist, sodass mit den belegten Zahlen zu rechnen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935).Soweit der Antragsgegner betreffend das Veranlagungsjahr 2018 - vorgreifend - den Abzug einer Steuernachzahlung in Höhe von umgelegt (3.458 / 12 =) 288, 17 EUR monatlich begehrt, steht dem - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - schon das In-Prinzip entgegen (BGH FamRZ 2013, 935); Zahlungen sind insoweit auch nicht behauptet worden.
- OLG Brandenburg, 28.11.2013 - 9 UF 96/13
Nachehelicher Unterhalt: Abweichung von der Regel der Quotenberechnung bei der …
Es ist dabei auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur (erweiterten) Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, FamRZ 2011, 628; Beschluss vom 13. März 2013 zum Az. XII ZB 650/11).Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2012, 1483; Beschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nämlich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 13. März 2013, a.a.O).
- OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20
1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die …
Ist ein Unterhaltsjahr abgeschlossen und vollständig dokumentiert, so ist auf der Grundlage dieser belegten Zahlen - und nicht auf der Basis derjenigen des Vor- oder Folgejahres - zu rechnen, während für ein laufendes, im Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenes Unterhaltsjahr - vorbehaltlich dargelegter Änderungen - das Vorjahresdurchschnittseinkommen fortgeschrieben werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 935; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356, vom 12. Mai 2016 - 6 UF 12/16 - und vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15). - OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19
Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und …
Somit ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZB 650/11 Rn 36, NJW 2013, 1738). - OLG Saarbrücken, 14.11.2019 - 6 UF 78/19
Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der …
Aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Jahressammler für 2018 - der für die Einkünfte im vorliegenden Unterhaltszeitraum maßgeblich ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935) - gehen allerdings - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Senat angesprochen - Jahresnettogesamteinkünfte von 5.800 EUR hervor. - OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06
Befristung nachehelichen Unterhalts
- OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16
Befristung nachehelichen Unterhalts
- OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20
Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom …
- AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Befristung wegen des …