Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 20.03.2014

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8123
OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. April 2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen auf die Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen auf die Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2967
  • MDR 2014, 1171
  • Rpfleger 2014, 630
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).

    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).

    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorgerichtliches Tätigwerden sind dagegen keine ausreichenden Kriterien für die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts (BGH, NJW 2003, 901).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Steht von vornherein fest, dass eine Informationsfahrt nicht erforderlich wird (z. B. weil die Partei eine eigene Rechtsabteilung unterhält) darf nur ein (gerichts-)ortsansässiger Anwalt beauftragt werden (BGH NJW 2003, 2027).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, wird durch eine Begrenzung der Kostenerstattung auf fiktive Reisekosten Rechnung getragen (so im Grunde bereits BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 -Tz. 6; BGH, NJW-RR 2012, 381 [BGH 21.12.2011 - I ZB 47/09] - Tz. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2014 - VII Verg 4/13 - Tz. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2014 - 5 W 262/14 - Tz. 14, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 25 W 268/16

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Der auswärtige Rechtsanwalt verfügt dann über rechtliche Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft sein wird, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (Finanzgericht Hamburg am angegebenen Ort juris Rn. 51 mit weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2014, 5 W 262/14, juris; Sozialgericht Schwerin am angegebenen Ort; Mayer am angegebenen Ort).
  • OLG Jena, 10.03.2016 - 1 W 111/16

    Kostenfestsetzung, Reisekosten

    Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, ebensowenig die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, juris Rn. 17) wie ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorgerichtliches Tätigwerden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2014 - 5 W 262/14, juris Rn. 14).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16048
OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14 (https://dejure.org/2014,16048)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 W 16/14 (https://dejure.org/2014,16048)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 W 16/14 (https://dejure.org/2014,16048)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis gegenüber der zusammen mit der Ehefrau des Beklagten der zuständigen Zivilkammer angehörigen und zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2
    Besorgnis der Befangenheit einer Richterin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehefrau des Beklagten ist Richterin: Sind die anderen Kammermitglieder dadurch befangen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ehefrau des Beklagten ist Richterin: Sind die anderen Kammermitglieder dadurch befangen? (IBR 2014, 520)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1171
  • BauR 2014, 1831
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14
    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters können dabei nur objektive Gründe rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2011, 1358 ).
  • OLG Frankfurt, 04.01.1984 - 11 W 67/83
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14
    Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde im Ablehnungsverfahren sind solche des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO), so dass eine gesonderte Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entbehrlich sind (OLG Frankfurt MDR 1984, 408 ; Zöller /Vollkommer ZPO § 46 Rn 20).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2006 - 14 W 3/06

    Richterablehnung: Ablehnung des ordentlichen Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14
    Es entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, dass ein solches berufliches besonderes Näheverhältnis regelmäßig ein objektiver Grund für das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters darstellt (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012, 3 W 139/12; OLG Celle, Beschl. V. 17.3.2009, 9 W 20/09; OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958; Gehrlein in MÜKo-ZPO, 3. Aufl., § 43 Rn 12).
  • OLG Zweibrücken, 12.10.2012 - 3 W 139/12

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei Zugehörigkeit des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14
    Es entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, dass ein solches berufliches besonderes Näheverhältnis regelmäßig ein objektiver Grund für das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters darstellt (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012, 3 W 139/12; OLG Celle, Beschl. V. 17.3.2009, 9 W 20/09; OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958; Gehrlein in MÜKo-ZPO, 3. Aufl., § 43 Rn 12).
  • OLG Celle, 17.03.2009 - 9 W 20/09
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14
    Es entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, dass ein solches berufliches besonderes Näheverhältnis regelmäßig ein objektiver Grund für das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters darstellt (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012, 3 W 139/12; OLG Celle, Beschl. V. 17.3.2009, 9 W 20/09; OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958; Gehrlein in MÜKo-ZPO, 3. Aufl., § 43 Rn 12).
  • OLG Celle, 27.11.2017 - 13 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass das Kollegialverhältnis insbesondere von Richtern, die dem gleichen Spruchkörper angehören, anders als die bloße Zugehörigkeit zu einem größeren Gericht Anknüpfungspunkt für die Besorgnis der Befangenheit sein kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2010, 1158; OLG Zweibrücken MDR 2014, 1171).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

    Denn die richterliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Spruchkörper gebietet eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit - auch - über den jeweils aktuell zu behandelnden Rechtsstreit hinaus und führt zwangsläufig zu persönlichen Kontakten und Eindrücken, die sich auf die Einstellung zu dem prozessführenden Handelsrichter auswirken können, und damit dem Prozessgegner regelmäßig einen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gibt, wenn einer von ihnen als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.3.2014, 3 W 16/14, zitiert nach juris; OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.).
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