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   BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13   

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https://dejure.org/2014,35516
BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 (https://dejure.org/2014,35516)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 (https://dejure.org/2014,35516)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13 (https://dejure.org/2014,35516)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung bei vom Mieter leicht fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand; Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil als ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2
    Mieterrechte nach Wohnungsbrand

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Wohngebäudeversicherung durch den Vermieter nach einem vom Mieter fahrlässig verursachten Brand

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermieter muss einen vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Brand auf eigene Kosten beheben; § 535 Abs. 1 S. 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Instandsetzungsanspruch des Mieters nach fahrlässiger Brandstiftung bei vom Mieter (anteilig) getragenen Prämien für die Wohngebäudeversicherung; Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung; Prämienerhöhung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung bei vom Mieter leicht fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand; Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil als ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2
    Einen vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandschaden muss der Vermieter bei Nichtinanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung beheben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536
    Inanspruchnahme einer Wohngebäudeversicherung durch den Vermieter nach einem vom Mieter fahrlässig verursachten Brand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss Kosten der Wohngebäudeversicherung tragen: Vermieter muss Versicherer in Anspruch nehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • faz.net (Pressemeldung, 19.11.2014)

    Vermieter müssen Wohnungsschäden "unbedingt" beseitigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nach dem Wohnungsbrand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters - und der vom Mieter verursachte Brandschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietmängel - und ihre Erledigung per vorläufiger Vollstreckbarkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Umlage der Wohngebäudeversicherung auf die Mieter - Rechte der Mieter nach Wohnungsbrand

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Fahrlässig verursachter Wohnungsbrand - Mieter kann Beseitigung der Schäden verlangen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbrand: Vermieter müssen Mängel auf jeden Fall beseitigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme einer Wohngebäudeversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mieter kann Beseitigung der Brandschäden fordern und Miete mindern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterkind verursacht Wohnungsbrand - Finanzieren die Mieter eine Wohngebäudeversicherung, muss die Vermieterin diese beanspruchen und den Schaden beseitigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter muss Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Wenn´s mal brennt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wohnungsbrand: Rechte des Mieters trotz Verursachung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieter profitieren von Gebäudeversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme einer Wohngebäudeversicherung

  • hausundgrund-rheinland.de (Zusammenfassung)

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn der Mieter in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Mieter kann nach Wohnungsbrand Versicherung des Vermieters in Anspruch nehmen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Mieter in der Mietwohnung einen Brand verursacht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss Brandschaden beseitigen, wenn Mieter die Versicherung zahlt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss Brandschaden beseitigen, wenn Mieter die Versicherung zahlt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbrand: Muss Vermieter Schäden beseitigen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbrand: Pflicht des Vermieters zur Schadensbeseitigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Brandschaden in Mietwohnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Verweis der Haftpflichtversicherung bei Brand auf Gebäudeversicherung des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brandschaden in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brand beim Mieter - Vermieter muss es wieder richten!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Mieter kann auch bei selbst verursachten Schaden vom Vermieter Schadensbeseitigung verlangen, wenn er anteilig eine Gebäudeversicherung mit bezahlt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Beseitigungsanspruch des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Mieterrechte bei Wohnungsbrand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbrand: Muss Gebäudeversicherer leisten?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Mieters bei fahrlässigem Wohnungsbrand

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Gebäudeversicherung: Mieterrechte bei selbstverschuldeten Schäden

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Fahrlässig verursachter Wohnungsbrand - Mieter kann Beseitigung der Schäden verlangen

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter bei Verursachung durch den Mieter

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schadensersatzpflicht des Mieters bei anteilig übernommener Gebäudeversicherungsprämie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermieter muss Schaden eines vom Mieter verursachten Wohnungsbrandes beseitigen

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermieter muss Schaden eines vom Mieter verursachten Wohnungsbrandes beseitigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter muss auch bei vom Mieter verursachtem Schaden seine Versicherung in Anspruch nehmen! (IMR 2015, 50)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 203, 256
  • NJW 2015, 699
  • MDR 2015, 15
  • MDR 2015, 76
  • DNotZ 2015, 272
  • NZM 2015, 245
  • ZMR 2015, 112
  • NJ 2015, 265
  • NJ 2015, 337
  • VersR 2015, 459
  • JR 2016, 329
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10. November 2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).

    Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht anders da, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).

    Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).

    Wie oben (unter II 2 c) ausgeführt, hat der Vermieter insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich nicht durch die Versicherung zu suchen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).

    Der Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).

    Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).

    (5) Vergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Vermieter ein Wahlrecht eingeräumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichten.

    Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien folge bei Vorliegen der oben (unter II 2 c) genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten).

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 7).

    Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB - und damit auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 8).

    Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso bereits RGZ 29, 379, 382).

    Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommBGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 708 Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.).

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 unter 1; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, aaO).

    Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier der Fall - der Sachverhalt, auf den sich der frühere Antrag stützt, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO).

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).

    Zwar trifft es zu, dass der Wohnungsmieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der Wohngebäudeversicherung des Vermieters mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aF [heute: § 86 Abs. 1 VVG] ist (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 397 f.; vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 a; jeweils mwN).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).

    Der Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10. November 2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 271/07

    Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung ("Fogging") infolge vertragsgemäßen

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Entsteht während der Mietzeit ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB - wie hier in Gestalt des Brandschadens -, schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfüllungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des Mieters zu suchen ist (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 9; OLG Hamm, OLGR 2007, 540, 541; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 297).

    Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, entfällt die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands jedoch, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat (BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594 unter 2 a; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.

    Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Kläger wegen des Brandschadens zugleich die Minderung der Miete geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 529; MünchKommBGB/Häublein, aaO, Vorbemerkung zu §§ 536 ff. Rn. 5).

  • BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

    Wohnraummiete: Vorrangige Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10. November 2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).

    Wohnungseigentümer]; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4).

    Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1985, IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).

    Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso bereits RGZ 29, 379, 382).

    Die Leistung der Beklagten erfolgte daher ersichtlich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und stellt demgemäß - ungeachtet der Schwierigkeit, die hier erbrachte Leistung im Falle einer Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, aaO; BAG, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; OLG Köln, NJW-RR 2005, 1319, 1321; aA OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 U 64/09, juris Rn. 93 ff.; [jeweils zur Auskunftserteilung]; vgl. auch BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91a Rn. 64) - keine Erfüllung des Anspruchs der Kläger nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und damit kein die Hauptsache insoweit erledigendes Ereignis dar.

  • BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06

    Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Wohnungseigentümer]; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 129/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
    Wohnungseigentümer]; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4).

    Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 142/84

    Einbehaltung von Teilen des Mietzinses wegen des Vorhandenseins von Sachmängeln -

  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 88/86

    Instandsetzung des Mietobjekts nach einen Brand

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 28/96

    Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

  • BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 113/10

    Wohnraummiete: Mietminderung bei Unterbrechung der Stromversorgung

  • BGH, 10.05.2011 - VI ZR 196/10

    Feuerversicherung: Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett als

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 304/09

    Vereinsrecht: Haftungsprivilegierung eines Vereinsmitglieds bei grob fahrlässiger

  • BGH, 25.05.1976 - III ZB 4/76

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf die Beschwer - Wegfall der Beschwer

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 155/10

    Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

  • OLG Hamm, 28.02.2007 - 30 U 131/06

    Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein

  • OLG Köln, 13.10.2004 - 2 U 85/04

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Wirksamkeit einer

  • RG, 17.03.1892 - VI 324/91

    C. P. O. §. 94.

  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09

    Auslegung eines Testaments

  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Entsprechend hat der Senat in derartigen Fällen auch § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der danach unter Fristsetzung auszusprechenden Aufforderung an den Mieter zur Schadensbeseitigung nicht zur Anwendung gebracht, sondern dem Vermieter einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter zugebilligt, und zwar nach seiner Wahl in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 26).

    (1) Im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung, bei dem eine Naturalrestitution ausscheidet, weil die Erfüllung der vertraglichen Leistung gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangt werden kann und dieser Anspruch deshalb abweichend von § 249 BGB von Anfang an nur auf Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 21 mwN), räumt die auf den Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbare Bestimmung des § 249 BGB dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 Satz 1 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, aaO).

    In diesem Fall steht dem Vermieter vielmehr ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter zu, wobei er nach seiner Wahl die in § 249 Abs. 1 BGB geregelte Wiederherstellung durch den Mieter oder den in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Geldersatz verlangen kann (Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, aaO).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Zur Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Zum anderen trifft den Vermieter danach auf Dauer die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhaltungspflicht), was zugleich die Pflicht beinhaltet, eine nach Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, NJW 2015, 699 Rn. 25 mwN, vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2).
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Rechtsprechung
   BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1590
BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 (https://dejure.org/2015,1590)
BAG, Entscheidung vom 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 (https://dejure.org/2015,1590)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 (https://dejure.org/2015,1590)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf der Chef mich wegen des Verdachts einer Straftat befragen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdachtskündigung bei Berufsausbildungsverhältnissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdachtskündigung - im Berufsausbildungsverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung - Dringender Verdacht gegen Azubi rechtfertigt Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Ausbildungsverhältnisse können durch Verdachtskündigung beendet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis möglich

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Verdachtskündigung auch während Berufsausbildung möglich

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    BAG bestätigt Wirksamkeit einer Verdachtskündigung im Ausbildungsverhältnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

  • sz-online.de (Pressebericht, 12.02.2015)

    Kündigung eines Azubis auf Verdacht erlaubt

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Auszubildender wird entlassen - Ist eine Verdachtskündigung rechtens?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Auch Azubis dürfen auf Verdacht hin gekündigt werden

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    500 Euro weg: Verdachtskündigung eines Bank-Azubis

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Auszubildenden zugelassen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.04.2015)

    Welpenschutz für Azubis hat Grenzen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    (Fristlose) Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses grundsätzlich möglich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung auch im Ausbildungsverhältnis zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - dringender Tatverdacht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Azubis können auf Verdacht gekündigt werden

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung auch gegenüber Auszubildenden möglich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung auch für Auszubildende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses/Kündigung eines Azubis aus wichtigem Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung eines Bankauszubildenden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung nach Anhörung auch im Ausbildungsverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig - Schwerwiegende Pflichtverletzung kann Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar machen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Besprechungen u.ä. (5)

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kann man einem Auszubildenden auf Verdacht kündigen?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BAG setzt für Verdachtskündigungen neue Maßstäbe

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verdachtskündigung von Verträgen mit Azubis?

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche fristlose Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 1
  • MDR 2015, 1016
  • MDR 2015, 15
  • NZA 2015, 741
  • BB 2015, 1204
  • DB 2016, 1260
  • JR 2017, 94
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, BAGE 145, 278; vgl. auch 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 16, BAGE 146, 303) .

    Diese ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 16, BAGE 145, 278; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29) .

    Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, BAGE 145, 278) .

    Dieser das deutsche Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG kodifiziert (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 22, BAGE 145, 278) .

    Die Vorschrift erfasst damit sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsgehalt die Datenerhebung durch rein tatsächliche Handlungen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 24, BAGE 145, 278) .

    (aa) Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 BDSG die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, BAGE 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 26, BAGE 145, 278; vgl. auch Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 32 Rn. 2; HWK/Lembke 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 1) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Diese ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 16, BAGE 145, 278; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29) .

    Der Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 24) .

    Der Auszubildende muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Ausbildenden im Dunkeln liegende Geschehnisse beizutragen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33) .

    Zudem wird dem Anzuhörenden die Gelegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und möglicherweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizuführen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 35) .

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, BAGE 145, 278; vgl. auch 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 16, BAGE 146, 303) .

    (aa) Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 BDSG die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, BAGE 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 26, BAGE 145, 278; vgl. auch Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 32 Rn. 2; HWK/Lembke 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 1) .

    Ein auf die Erkenntnisse der Anhörung bezogenes prozessuales Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 48 f., BAGE 146, 303) besteht daher nicht.

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Der Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 24) .

    Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14 mwN; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11

    Abmahnung - Anhörung - Arbeitszeitbetrug - Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    (b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Dezember 2010 - 2 Sa 2022/10 - Rn. 31; HaKo/Gieseler 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 52; Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Klenter AiB 2012, 616, 619; vgl. auch Sasse/Freihube ArbRB 2006, 15, 16) .

    Hierfür spricht, dass eine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und "mentale" Vorbereitung auf das Gespräch ermöglicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2012 - 10 Sa 2272/11 - Rn. 75; Eylert NZA-RR 2014, 393, 402; BeckOK BGB/Fuchs Stand 1. November 2014 BGB § 626 Rn. 43) .

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten ermöglicht eine entsprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. Lücke BB 1998, 2259, 2261) .

    (c) Andererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die Gefahr einer Verdunkelung der Tat (Lembke RdA 2013, 82, 88; Dzida NZA 2013, 412, 415; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19; Lücke BB 1998, 2259, 2261) , welcher nicht immer mit Mitteln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069) .

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13, BAGE 143, 244) .

    Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14, aaO; 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16) .

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    (1) Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371) .

    (2) An den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist erkennbar, dass der Gesetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich gehalten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhältnisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 38, BAGE 145, 371) .

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 494/06

    Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10) .

    Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBiG verlangen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 12; 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBiG aF) .

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
    Die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe verlangt eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien (BT-Drs. V/4260 S. 11 zu § 15 BBiG aF) .

    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnissesbis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BT-Drs. V/4260 aaO) .

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 607/04

    Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 435/12

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung -

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91

    Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

    Frage an Bewerber nach erledigtem Ermittlungsverfahren

  • BAG, 25.11.1976 - 2 AZR 751/75

    Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben - Wirksamkeitsvoraussetzung -

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 2 Sa 2022/10

    Verdachtskündigung - ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 289/11

    Zulassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem Interessenausgleich mit

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 176/98

    Begründung einer Kündigung nach BMT-G II

  • LAG Düsseldorf, 25.06.2009 - 5 TaBV 87/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung; Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 348/02

    Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 2 Sa 490/12

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei der Bank wegen

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07

    Ausbildungsverhältnis - Schadensersatz - Ausschlussfrist

  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 Sa 1555/05

    Berufsausbildungsverhältnis; Verdachtskündigung; wiederholte Verspätung im

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität damit vergleichbare Maßnahmen erfassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 27; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 75, BAGE 151, 1) .
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Vielmehr ist sie bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, in die Interessenabwägung einzustellen (für die Verdachtskündigung eines Berufungsausbildungsvertrags vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 40 f., BAGE 151, 1) .

    Hingegen können Rechtsfolgen, die - wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - keinen Strafcharakter besitzen, in gerichtlichen Entscheidungen an einen Verdacht geknüpft werden (BVerfG 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 82, 106; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 30, BAGE 151, 1; EGMR 23. Januar 2018 - 15374/11 - [Güç/Türkei] Rn. 38) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität damit vergleichbare Maßnahmen erfassen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 75, BAGE 151, 1) .

    (a) § 32 BDSG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs. 16/13657 S. 20; BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 22; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 75, BAGE 151, 1) .

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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36723
BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11 (https://dejure.org/2014,36723)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 (https://dejure.org/2014,36723)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 (https://dejure.org/2014,36723)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Videospiel-Konsolen II

    § 95a Abs 2 UrhG, § 95a Abs 3 Nr 3 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 98 Abs 1 S 1 UrhG, § 98 Abs 1 S 2 UrhG
    Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen II

  • Telemedicus

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • Telemedicus

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • IWW

    § 95a Abs. 3 UrhG, §§ ... 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG, § 240 Satz 1 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 86 Abs. 1 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f. InsO, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO, § 179 Abs. 2 InsO, § 183 Abs. 1 InsO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 95a bis 95d UrhG, § 69a Abs. 5 UrhG, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 91/250/EWG, Richtlinie 2009/24/EG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG, § 95a UrhG, § 95a Abs. 2, 3 Nr. 3 UrhG, § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG, § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, § 95a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG, § 98 Abs. 1 UrhG, § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG, Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, § 98 UrhG, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 99 UrhG, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, § 3 Abs. 1 der 2. GPSGV, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. GPSGV, § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSGV, § 4 Abs. 2 Satz 1 der 2. GPSGV, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 2. GPSGV, § 4 Abs. 2 der 2. GPSGV, § 13 Abs. 1 der 2. GPSGV, § 13 Abs. 2 Satz 1 der 2. GPSGV, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSGV, § 2 Nr. 24a der 2. GPSGV, § 71 Abs. 1 UrhG, § 69f Abs. 2 UrhG, § 559 ZPO, § 174 Abs. 2, § 45 Satz 1 InsO, § 177 InsO

  • Wolters Kluwer

    Schutz wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken bestehenden Videospiels

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen II

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UrhG § 95a; UrhG § 98 Abs. 1
    Schutz wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken bestehenden Videospiels

  • rechtsportal.de

    UrhG § 95a; UrhG § 98 Abs. 1
    Videospiel-Konsolen II

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Videospiel-Konsolen II

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen II

  • ibr-online
  • Der Betrieb

    Zur Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Zu illegalen Konsolenadaptern: Zurück in die Vorinstanz

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirksame technische Schutzmaßnahmen bei Spiele-Konsolen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Nintendo-Kopierschutz gegen Einsatz von Raubkopien möglicherweise unzulässig / Zurückverweisung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wann nach § 95a Abs. 2 UrhG eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen vorliegt - Nintendo DS Slot-1-Karten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nintendo DS-Adapter - Unter welchen Voraussetzungen genießen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Umgehen Konsolen-Adapter technische Schutzmaßnahmen?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG schützt u.a. gegen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • heise.de (Pressebericht, 27.11.2014)

    Neuauflage für Streit über Slot-1-Karten für Nintendo-Spielekonsole

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele sind ihrerseits selbst geschützt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele sind ihrerseits selbst geschützt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz für wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospielkonsolen II

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Videospiel-Konsolen II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz für wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Schutzmassnahmen für Videospiele

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Nintendo Speicherkarten als wirksamer Kopierschutz

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Keine Umgehung von Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz von technischen Schutzmaßnahmen für Videospiele

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Schutzmaßnahmen für Videospiele können ihrerseits Urheberschutz genießen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung von Geschäftsführern im Urheberrecht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits urheberrechtsschutzfähig

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Videospiel-Konsolen II und der Aspekt der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft

Sonstiges (2)

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Urheberrechtsschutz von technischen Schutzmaßnahmen bei Videospiel - Videospiel-Konsolen II - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.11.2014" von Dr. Hans-Peter Roth, LL.M., original erschienen in: MMR 2015, 460 - 467.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anforderungen an technische Schutzmaßnahmen - Videospiel-Konsolen II - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.11.2014" von FAGewReSch Bernhard Arnold, original erschienen in: NJW 2015, 2265 - 2266.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2265
  • MDR 2015, 15
  • MDR 2015, 667
  • GRUR 2015, 672
  • MMR 2015, 460
  • DB 2015, 1401
  • K&R 2015, 392
  • ZUM 2015, 558
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreitigkeit gegen den Schuldner kann vom Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Masseverbindlichkeiten geltenden Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn sie einen gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 20 bis 29 - Modulgerüst II).

    Der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin anhängige Rechtsstreit betrifft insoweit die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 27 - Modulgerüst II).

    Als Hilfsanspruch teilt der Auskunftsanspruch den rechtlichen Charakter des Hauptanspruchs als Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65, BGHZ 49, 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03, NJW-RR 2005, 1714, 1715; BGHZ 185, 11 Rn. 31 - Modulgerüst II; MünchKomm.InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 46).

    a) Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II) - als solches außer Streit steht.

    Der Insolvenzverwalter übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN).

    Solche Ansprüche müssen vielmehr nach § 174 Abs. 2, § 45 Satz 1 InsO mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorliegenden Fall zu schätzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050, 1051; BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD).

    Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 14 bis 16 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD).

    Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD).

    Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 14 bis 16 - Clone-CD).

    Die Regelung begründet jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 43; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 95a UrhG Rn. 52; Lindhorst in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 23.1.; Schmidl/Lickleder in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 34; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 321, 323; aA Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95a UrhG Rn. 88 und 90; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 95a UrhG Rn. 40; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 5; Peukert in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 82 Rn. 6; Arnold/Timmann, MMR 2008, 286, 288 f.; offen gelassen in BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 12 - Clone-CD, mwN zu beiden Ansichten).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch - etwa grafische oder klangliche - Bestandteile mit eigenem schöpferischen Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilhabenden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das Urheberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Regelung geschützt (C-355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch - etwa grafische oder klangliche - Bestandteile mit eigenem schöpferischem Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilhabenden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das Urheberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Regelung geschützt (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    (3) Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die Konsolen integriert ist und eine Interaktion zwischen beiden Teilen erfordert, fällt unter den Begriff der "wirksamen technischen Maßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie - wie im Streitfall - bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die Richtlinie geschützte Rechte des Betroffenen verletzen (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 26 bis 28 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    (2) Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG - hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen von Dritten tatsächlich verwendet worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 34 bis 36 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    In diesem Zusammenhang müsse geprüft werden, ob andere Maßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 30 bis 33 - Nintendo/PC Box und 9Net).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 - Geschäftsführerhaftung).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 15 - Geschäftsführerhaftung).

    Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

    Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 124/11

    Videospiel-Konsolen

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013, 1035 = WRP 2013, 1355 - Videospiel-Konsolen I):.

    Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher vom Rechtsinhaber bei Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 11 - Videospiel-Konsolen I).

    (2) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 6. Februar 2013 die sich im Hinblick auf diese Regelungen stellende Frage vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegensteht, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt (BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 20 - Videospiel-Konsolen I).

  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 9).

    Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 10 mwN).

    Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteiligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Prüfungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden (BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 12).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Von einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist nur auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 8 = WRP 2009, 1139 - Cybersky, mwN).

    a) Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen) haftet der Geschäftsführer allerdings für Wettbewerbsverstöße (vgl. Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft), Urheberrechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 - Cybersky) und Kennzeichenverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern.

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    a) Die Aufnahme eines Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser - wie im Streitfall - zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 mwN; Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13, NJW-RR 2014, 1512 Rn. 14).

    Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 9).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch, wenn der Rechtsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rn. 11 - Schuldnachfolge; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 193/06

    CE-Kennzeichnung

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11
    (3) Bei den hier in Rede stehenden Bestimmungen der 2. GPSGV handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. zur CE-Kennzeichnung BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 193/06, GRUR 2010, 169 Rn. 16 = WRP 2010, 247 - CE-Kennzeichnung).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 221/03

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften über den Zeitpunkt

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06

    Scannertarif

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 279/02

    Telefonische Gewinnauskunft

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 19/07

    Motezuma

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 34/05

    Schuldnachfolge

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

  • LG München I, 14.10.2009 - 21 O 22196/08

    Schutz technischer Maßnahmen: Unterlassungsanspruch gegen Adapter zur Umgehung

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 182/15

    "Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

    Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, und kann auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242; vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 145, 165, 167 f.; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 13; vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87; vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14, WM 2016, 1302 Rn. 16).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Ein Geschäftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft oder bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktischen Handlungen entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr).

    Weiter kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II).
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Rechtsprechung
   BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7048
BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 (https://dejure.org/2015,7048)
BAG, Entscheidung vom 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 (https://dejure.org/2015,7048)
BAG, Entscheidung vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 (https://dejure.org/2015,7048)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - und der Günstigkeitsvergleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Günstigkeitsvergleich - und der Sachgruppenvergleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Verhältnis von vertraglich in Bezug genommenen und kraft Tarifbindung zwingend geltenden Tarifverträgen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Günstigkeitsprinzips bei Kollision zwischen tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Regelungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich - Verwirkung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Günstigkeitsvergleich: Ansprüche aus Tarifvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAG erlaubt keine unbegrenztes "Rosinenpicken" aus Arbeits- und Tarifverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag günstiger als Tarifvertrag?

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Günstigkeitsprinzip: Im Zweifel für die tarifvertraglichen Regelungen?

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Zweifel beim Günstigkeitsvergleich gehen zu Lasten der Arbeitnehmer

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Welche Anforderungen gibt es bei Abweichungen individualvertraglicher Vereinbarungen von tariflichen Bestimmungen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tarif- und Arbeitsvertrag bei Post-Nachfolgeunternehmen geklärt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Anwendung des Günstigkeitsvergleichs bei Ansprüchen aus Tarifvertrag - Bei nicht feststellbarer günstigerer individualvertraglicher Regelung bleibt es bei Geltung der tariflichen Bestimmungen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1
    Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    TVG § 4 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1
    Ansprüche aus Tarifvertrag - Günstigkeitsvergleich

Besprechungen u.ä. (2)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Günstigkeitsprinzip und Sachgruppenvergleich - kein Rosinenpicken für Arbeitnehmer

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Günstigkeitsvergleich zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 221
  • NJW 2015, 3392
  • ZIP 2015, 36
  • MDR 2015, 15
  • NZA 2015, 1274
  • BB 2015, 2547
  • BB 2015, 2619
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 211/71

    Günstigkeitsprinzip - untertarifliche Auslösung

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 4 b der Gründe; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; für den Vergleich einzelvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen zuletzt: BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19; weiterhin Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 562; ErfK/Franzen 15. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 690) .

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 47; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 558) .

    Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 39, 45; Thüsing/Braun/Forst Kap. 7 Rn. 46; Henssler/Moll/Bepler Teil 9, Rn. 178) .

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die D B, gebunden war (ausf. zu einer nahezu gleich lautenden Regelung BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff., BAGE 138, 269) .

    Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 39 f. mwN; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.) .

    c) Der Senat hat auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.) , dass die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden.

    Für die Annahme, ihm seien die fehlerhaften Angaben in den Unterrichtungsschreiben vor Veröffentlichung der Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 2011 (- 4 AZR 706/09 - ua.) bekannt gewesen und er sei "in Kenntnis seiner Rechte treuwidrig gegenüber der Beklagten untätig geblieben", fehlt es an Anhaltspunkten.

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 579/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 39 f. mwN; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.) .

    Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, sowohl das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment als auch das Zumutbarkeitsmoment (zu diesen Voraussetzungen etwa BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 43 mwN) seien in keinem Fall gegeben.

    Auch aus der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses auf Basis der Haustarifverträge der Beklagten ergibt sich keine besonders vertrauensbegründende Verhaltensweise des Klägers (ausf. in einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 44 ff.) .

    Auch insoweit fehlt es an einem "aktiven Verhalten" des Klägers und damit an Anhaltspunkten, dass die Beklagte als Schuldnerin davon ausgehen konnte, er kenne als Gläubiger seine Rechte und mache sie gleichwohl über längere Zeit hinweg bewusst nicht geltend (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 47; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 34 mwN) .

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 494/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Damit handelt es sich bei dem Zusatz nicht um einen einschränkenden - möglicherweise nicht hinreichend bestimmten - Teil eines Feststellungsantrags, sondern lediglich um ein - als Antragsbestandteil rechtlich nicht erforderliches (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 19) - Begründungselement.

    Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses selbst dann, wenn es nachfolgend doch noch zu weiteren Rechtsstreitigkeiten darüber kommen sollte, ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen der DT AG als günstigere einzelvertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die firmentarifvertragliche Regelung verdrängt werden (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 12; 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 23 mwN) .

    c) Der Senat hat auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.) , dass die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden.

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Im Übrigen wäre ein Gesamtvergleich mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60, BAGE 131, 176; Löwisch/Rieble § 4 TVG 3. Aufl. Rn. 531; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 37) .

    Eine Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ist daher nicht geeignet, Verschlechterungen bei der Arbeitszeit oder dem Arbeitsentgelt zu rechtfertigen (st. Rspr. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60, BAGE 131, 176; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 29, BAGE 128, 63; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 24, BAGE 124, 323; 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - zu B I 1 d bb (2) der Gründe, BAGE 103, 265) .

  • BAG, 12.12.2012 - 4 AZR 328/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Gutschrift auf

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    die Gegenüberstellung des vollständigen Arbeitsvertrags auf der einen und des gesamten Tarifvertrags auf der anderen Seite, kommt ebenso wenig in Betracht wie ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen, auch wenn aufgrund einer umfassenden arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der Sache nach zwei Tarifverträge miteinander zu vergleichen sind (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46; 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34; aA Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 543; ErfK/Franzen TVG § 4 Rn. 37; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 291) .

    a) Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46; vgl. auch BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 -; 10. Februar 1999 - 2 AZR 422/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 22) .

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 39, 45; Thüsing/Braun/Forst Kap. 7 Rn. 46; Henssler/Moll/Bepler Teil 9, Rn. 178) .

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

    Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 405; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 553; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 689; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 44; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 451; für eine Kollision von Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Abrede: BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 244) .

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe) .

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 580/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Dabei kann offenbleiben (siehe bereits die Entscheidung des Senats 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43) , ob gegen die Geltendmachung der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses bei einer einseitigen Änderung seiner praktischen Durchführung überhaupt der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann oder ob in diesem Fall nicht allein die Grundsätze einer - möglicherweise konkludenten - Vertragsänderung anzuwenden sind.

    b) Den Kläger trifft auch weder eine Pflicht, das Unterrichtungsschreiben zu überprüfen noch eine solche, den Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 50 f. mwN) .

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 822/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

    Auszug aus BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
    Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 39 f. mwN; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.) .

    c) Der Senat hat auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, BAGE 138, 269; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.) , dass die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden.

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 179/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 767/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 391/00

    13. Monatsgehalt

  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 592/11

    Günstigkeitsvergleich von Zuschlägen zum Stundenlohn

  • BAG, 21.11.2012 - 4 AZR 231/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00

    Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 862/06

    Vergütung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 639/13

    Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 768/08

    Ablösung transformierter Tarifregelungen

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03

    Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch

  • BAG, 02.05.2014 - 2 AZR 490/13

    Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung

  • LAG Baden-Württemberg, 14.06.1989 - 9 Sa 145/88

    Unwirksamkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer längeren als der

  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 991/12

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung -Einwand der

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - 6 Sa 2000/12

    Günstigkeitsvergleich - Wochenarbeitszeit - Stundensatz

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Dabei handelt es sich nicht um eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung, sondern diese ist allenfalls ambivalent (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff., BAGE 151, 221) .
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Dieser ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidieren (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 221) .

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31, aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42, BAGE 150, 184; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228) .

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben (siehe für den Vergleich einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, aaO; für den Vergleich einzelvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19, BAGE 150, 337) .

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die von der normativ geltenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32, aaO) .

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    Die monatliche Betrachtung der Mehrarbeit und die Fälligkeit der Zuschläge am Ende des Folgemonats stellen im Rahmen des gebotenen Sachgruppenvergleichs (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 151, 221) eine Regelung zugunsten der Klägerin iSv. § 4 Abs. 3 TVG dar.
  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 2 Sa 8/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

    § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar ( vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN. ).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690 ).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN. ).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 ).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN. ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40 ).

  • LAG Hamburg, 30.06.2022 - 6 Sa 24/21
    § 4 Abs. 3 TVG (BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27).

    aaa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.).

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN.).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN.).

    ddd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40).

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 489/19

    Grenzen der tariflichen Regelungsmacht - Ansprüche nur bei "arbeitsvertraglicher

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber einem Tarifvertrag enthält, ergibt sich dabei aus einem Vergleich der Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich) (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff., BAGE 151, 221) , nicht aber aus einem Gesamtvergleich der tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
  • LAG Hamburg, 30.03.2022 - 2 Sa 25/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

    § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar ( vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN. ).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690 ).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN. ).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 ).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN. ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40 ).

  • LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung -

    § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar ( vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN. ).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690 ).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN. ).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 ).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN. ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40 ).

  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 2 Sa 6/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

    § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar ( vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN. ).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690 ).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN. ).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 ).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN. ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40 ).

  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 118/17

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Während § 4 Abs. 3 TVG von unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen abweichende vertragliche Abmachungen nur "zugunsten" des Arbeitnehmers zulässt und damit fordert, dass die mit dem Tarifvertrag kollidierende vertragliche Regelung "stets günstiger" ist (vgl. zum Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32, BAGE 151, 221; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49; ebenso zum Günstigkeitsvergleich vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19, BAGE 150, 337) , eröffnet § 12 EFZG den Tarifvertragsparteien für die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen einen weitergehenden Regelungsspielraum.

    Wirksam sind demzufolge von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nicht nur, wenn sie "stets günstiger" als das Gesetz sind, sondern auch dann, wenn nach objektiven Maßstäben - sei es, weil es sich um eine "ambivalente" Regelung handelt, bei der es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob sie sich für den Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger auswirkt (vgl. dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, BAGE 151, 221; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49) , sei es, weil die Regelung neutral ist - nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

  • LAG Hamburg, 28.02.2018 - 6 Sa 79/17

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 533/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag

  • LAG Hamburg, 10.11.2021 - 9 Sa 39/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

  • ArbG Bochum, 03.05.2017 - 3 Ca 1779/16

    Anwendbarkeit verschiedener Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis; Inbezugnahme

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

  • LAG Hamburg, 30.03.2022 - 7 Sa 32/21

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 2 Sa 8/21 und 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 10/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

  • LAG Hamburg, 30.03.2022 - 7 Sa 37/21

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 2 Sa 8/21 und 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

  • LAG Hamburg, 30.03.2022 - 1 Sa 15/22

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19

    Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer Arbeitnehmer

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 271/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 6/20

    Auslegung Bezugnahmeklausel - AGB-Kontrolle - Reichweite einer Bezugnahmeklausel

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - 13 Sa 1101/21

    Saalgruppenvergleich, Verpflegungszuschuss, Günstigkeitsprinzip

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 336/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -

  • BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 250/18

    Rettungsdienst - Vergütung von 24-Stunden-Diensten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - 13 Sa 1102/21

    Saalgruppenvergleich, pauschalisierter Aufwendungsersatzanpruch, hier:

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 534/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Branchentarifvertrag

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 655/14

    Betriebliche Übung - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 474/16

    Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 517/15

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags - Anwendbarkeit von Tarifverträgen des

  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 71/18

    Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 719/13

    Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - 21 Sa 315/17

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitszeitbefreiung bzw. auf

  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 490/21

    Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach dem Manteltarifvertrag für die

  • BAG, 27.09.2017 - 4 AZR 76/15

    Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers in der Braunkohleindustrie -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.08.2017 - 6 Sa 221/15

    Auslegung - Arbeitsvertrag - Gleichstellungsabrede

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 259/15

    Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. TVöD-V

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 180/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 5 Sa 295/17

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 797/16

    Altersgrenze - Bezugnahmeklausel - Auslegung

  • BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem

  • BAG, 11.11.2015 - 10 AZR 719/14

    Kürzung der zweiten Hälfte einer Jahressonderzahlung

  • LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 Sa 32/23

    Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld im Speditionsgewerbe Baden-Württemberg und

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 7 Sa 66/17

    Anpassung der betriebliche Altersversorgung - Pflicht zur Erhöhung der

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 72/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

  • BAG, 20.03.2019 - 4 AZR 595/17

    Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 503/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 86/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

  • LAG Hamburg, 15.03.2018 - 7 Sa 84/17

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung - Pflicht zur Erhöhung der

  • BAG, 18.11.2019 - 4 AZR 105/19

    Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 52/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

  • ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16

    Persönlicher Geltungsbereich - TVöD-VKA - Bühnentechniker - Befristung -

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 488/16

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Anrechnung auf ERA-Tarifentgelt

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2023 - 5 Sa 656/22

    Sanierungstarifvertrag; firmenbezogener Verbandstarifvertrag; Bezugnahmeklausel;

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 687/16

    Dienstvertragliche Bezugnahme auf kirchlichen Tarifvertrag

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2023 - 7 Sa 216/22

    Tarifliches Urlaubsgeld - MTV Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland -

  • ArbG Hamburg, 27.04.2021 - 24 Ca 28/21
  • ArbG München, 28.11.2019 - 12 Ca 6893/19

    Anspruch auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2019 - 10 Sa 82/19

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - vorübergehende Arbeitszeitverkürzung

  • LAG Thüringen, 17.01.2023 - 1 Sa 264/21

    Tarifwechsel auf Arbeitgeberseite - MTV Verkehrsgewerbe Thüringen - EntgeltTV

  • LAG Thüringen, 17.01.2023 - 1 Sa 273/21

    Tarifwechsel auf Arbeitgeberseite - MTV Verkehrsgewerbe Thüringen - EntgeltTV

  • LAG Thüringen, 17.01.2023 - 1 Sa 279/21

    Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.09.2018 - 23 Ca 521/18
  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 22/17

    Abgrenzung Geltungsbereich TVöD-VKA - NV-Bühne - Tontechniker - Befristung -

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 505/16

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Anrechnung auf ERA-Tarifentgelt

  • LAG Thüringen, 17.01.2023 - 1 Sa 297/21

    Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Thüringen 1 Sa 279/21 v. 17.01.2023

  • LAG Sachsen, 28.06.2019 - 1 Sa 232/18

    Sachgruppenvergleich beim Günstigkeitsprinzip

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 23/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs - TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 11 Sa 30/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs des TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - 15 Sa 1353/13

    Ausschlussfrist - Mehrarbeitsvergütung - Verjährung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2021 - 2 Sa 37/21

    Inbezugnahme tariflicher Regelungen - Dynamik - Gleichstellungsabrede - Auslegung

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 7 Sa 598/17

    Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach dem

  • ArbG Hamburg, 19.08.2021 - 4 Ca 49/18
  • LAG Baden-Württemberg, 13.02.2017 - 1 Sa 18/16

    Altersvorsorge-Tarifvertrag - Bezugnahmeklausel - Inhaltskontrolle

  • ArbG Hamburg, 04.02.2021 - 15 Ca 96/18
  • ArbG Frankfurt/Main, 07.09.2018 - 23 Ca 511/18
  • ArbG Köln, 25.01.2017 - 20 Ca 1196/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

  • ArbG Köln, 11.01.2017 - 20 Ca 2193/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

  • ArbG Köln, 25.01.2017 - 20 Ca 2195/16

    Gewährung eines über die tarifliche Regelung hinausgehenden Urlaubsanspruchs

  • ArbG Hamburg, 04.02.2021 - 15 Ca 90/18
  • ArbG Hamburg, 18.01.2021 - 1 Ca 71/18
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Rechtsprechung
   BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3989
BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 (https://dejure.org/2015,3989)
BAG, Entscheidung vom 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 (https://dejure.org/2015,3989)
BAG, Entscheidung vom 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 (https://dejure.org/2015,3989)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 123 BGB
    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

  • IWW

    § 11 Abs. 10 MTV, § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 123 BGB, § 121, § 124 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 9 MTV, § 178 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, §§ 307 ff. BGB

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum formularmäßigen Klageverzicht in Aufhebungsvertrag

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Klageverzicht im Aufhebungsvertrag - Klausel teilt rechtliches Schicksal des Aufhebungsvertrags

  • hensche.de

    Aufhebungsvertrag, Klageverzicht, Aufhebungsvertrag: Klageverzicht, Aufhebungsvertrag: Anfechtung

  • bag-urteil.com

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Aufhebungsvertrag - Klageverzicht und AGB-Kontrolle

  • Betriebs-Berater

    Aufhebungsvertrag - Klageverzicht und AGB-Kontrolle

  • rewis.io

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

  • RA Kotz

    Formularaufhebungsvertrag - Klageverzicht

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Klageverzicht im Aufhebungsvertrag: Hilfreich oder überbewertet?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (43)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageverzicht im Formularaufhebungsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf oder Anfechtung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufhebungsvertrag - Klageverzicht - Rechtsfolge - AGB-Kontrolle - Kontrollfähigkeit Nebenabrede - tarifliches Widerrufsrecht - Ausüben des Widerrufsrechts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamer Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Aufhebungsvertrag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer zu Klageverzicht gedrängt - Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht unterschrieben, um eine fristlose Kündigung abzuwenden

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht im Aufhebungsvertrag - Klausel teilt rechtliches Schicksal des Aufhebungsvertrags

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel - Aufhebungsvertrag

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklauseln in Aufhebungsverträgen zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Klageverzichtsklauseln im Aufhebungsvertrag

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtserklärung durch Arbeitnehmer ist unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel kann unwirksam sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht nicht immer gültig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufhebungsvertrag - unangemessene Klausel auf Verzicht einer Klage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtserklärung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel kann unwirksam sein

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Klageverzichtklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam und Anfechtung des Aufhebungsvertrages möglich?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Klageverzicht im Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Wirkung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel macht Vertrag unwirksam

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag nur eingeschränkt möglich

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsklausel in Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag nach widerrechtlicher Kündigungsdrohung anfechtbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Klageverzichtsklausel in vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BAG hält Aufhebungsvertrag für weiterhin anfechtbar

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht auf Klage im Aufhebungsvertrag kann "unangemessen benachteiligen"

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Klageverzichtsklausel bei zu Unrecht angedrohter außerordentlicher Kündigung

  • przytulla.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Der Aufhebungsvertrag - ein juristischer Dauerbrenner

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 108
  • NJW 2015, 2908
  • ZIP 2015, 1185
  • ZIP 2015, 26
  • MDR 2015, 1016
  • MDR 2015, 15
  • NZA 2015, 676
  • NJ 2015, 515
  • BB 2015, 1204
  • BB 2015, 1332
  • BB 2015, 1466
  • DB 2015, 1354
  • DB 2015, 2457
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.01.1973 - V ZR 115/70

    Anforderungen an die Begründung des Widerrufs

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Wegen dieser unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Anfechtung und Widerruf genügt zur Ausübung des Widerrufs eine Erklärung, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden sein will, nicht (vgl. BGH 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Gründe) .

    Das gilt umso mehr, weil der Kläger bei Abgabe der Anfechtungserklärung anwaltlich vertreten war (vgl. BGH 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Gründe) .

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (zu diesem Synallagma vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 18, BAGE 139, 376; zur Kontrollfreiheit der Abfindung BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136) .

    Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136; ErfK/Preis 15. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 77; Stoffels Anm. NJW 2012, 103, 107, 108; Däubler Anm. AP BGB § 307 Nr. 53 zu III 1) .

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Wird unter Missachtung einer solchen wirksam eingegangenen Verpflichtung zu einem bestimmten prozessualen Verhalten Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - Rn. 19 mwN, Rn. 21; 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - zu II 2 e der Gründe, BGHZ 109, 19; zum Streitstand für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 11) .

    bb) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 137, 27; vgl. auch BT-Drs. 7/3919 S. 22; zur Kontrollfähigkeit eines von § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abweichenden Klageverzichts vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21) .

  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 317/84

    Verzicht auf tarifliches Widerrufsrecht durch Auflösungsvertrag - Wirksamkeit

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Die wortgleichen Vorgängervorschriften des § 11 Abs. 10 MTV in § 9 Abs. 9 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 sowie in § 10 Abs. 9 des Manteltarifvertrags vom 6. Juli 1989 hat das Bundesarbeitsgericht dahin ausgelegt, dass damit den Parteien eines Auflösungsvertrags das verzichtbare Recht eingeräumt werden sollte, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Werktagen zu widerrufen (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe; 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - zu II 7 a der Gründe, BAGE 74, 281) .

    Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 10 MTV schiebt das endgültige Zustandekommen des Vertrags bis zum Ablauf der Bedenkzeit hinaus (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe für die wortgleiche Vorgängervorschrift in § 9 Abs. 9 MTV) .

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist darum nach der anfechtbaren Handlung ohne Weiteres möglich (vgl. BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - zu II 4 c der Gründe; BGH 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - zu 2 der Gründe; Erman/Arnold aaO Rn. 59) .
  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    (c) Der Klageverzicht im Aufhebungsvertrag vom 27. Dezember 2012 benachteiligt den Kläger darum nur dann nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nach gerichtlicher Feststellung nicht widerrechtlich war (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 f., BAGE 125, 70) .
  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 20/91

    Schlüssige Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist darum nach der anfechtbaren Handlung ohne Weiteres möglich (vgl. BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - zu II 4 c der Gründe; BGH 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - zu 2 der Gründe; Erman/Arnold aaO Rn. 59) .
  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 123/05

    Rechtsnatur der Tätigkeit eines Treuhandgesellschafters; Begriff des

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Vielmehr muss die Erklärung hinreichend deutlich machen, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle (vgl. für den Widerruf nach § 178 BGB: BGH in st. Rspr. seit 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - zu I b der Gründe; BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 91/95 - zu II 1 der Gründe; für das Verhältnis von Widerruf nach dem HTürGG und nach § 178 BGB BGH 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - Rn. 22) .
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    bb) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 137, 27; vgl. auch BT-Drs. 7/3919 S. 22; zur Kontrollfähigkeit eines von § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abweichenden Klageverzichts vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21) .
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
    Wird unter Missachtung einer solchen wirksam eingegangenen Verpflichtung zu einem bestimmten prozessualen Verhalten Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - Rn. 19 mwN, Rn. 21; 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - zu II 2 e der Gründe, BGHZ 109, 19; zum Streitstand für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 11) .
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 91/95

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Vertretungsbefugnis des Oberkreisdirektors

  • LAG Hamm, 07.11.2013 - 16 Sa 879/13

    Aufhebungsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen

  • BGH, 22.06.1965 - V ZR 55/64

    Anforderungen an den Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde

  • BAG, 08.05.2008 - 6 AZR 517/07

    Aufhebungsvertrag - Wiedereinstellungsanspruch - Anforderungen an die

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 108/04

    Auslegung einer Prozessvereinbarung über die Abnahme von Strom aus erneuerbaren

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzantrag

  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 108) .
  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung

    Deshalb unterliegt die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (vgl. BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Abfindung (vgl. BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 108) .
  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Deshalb unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Abfindung (BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN) .

    Sie regelt lediglich eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Frage und unterliegt damit als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei der die Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136; 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 24, jeweils mwN; zur Kontrollfähigkeit des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenabrede s. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 15 mwN) .

    Dementsprechend hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung der Unangemessenheit des Klageverzichts in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wurde, darauf abgestellt, ob ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 27 ff.) .

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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32833
BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14 (https://dejure.org/2014,32833)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14 (https://dejure.org/2014,32833)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14 (https://dejure.org/2014,32833)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 3 ZPO, § 592 S 1 ZPO, § 556 Abs 1 S 1 BGB
    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen; Anforderungen an substanziiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter

  • IWW

    § 592 Satz 1, § 597 Abs. 2 ZPO, § 592 Satz 1 ZPO, § 592 ZPO, § 597 Abs. 2 ZPO, § 595 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 595 Abs. 2 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

  • grundeigentum-verlag.de

    Betriebskostennachzahlungsanspruch auch bei Wohnraummiete im Urkundenprozess

  • rewis.io

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen; Anforderungen an substanziiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Betriebskostennachzahlungsklage im Urkundsverfahren statthaft!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bestreiten des Flächenschlüssels bei der Abrechnung über Betriebskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnungen - und die bestrittene Wohnflächenangabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostennachzahlungen im Urkundsprozess

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urkundenprozess zur Durchsetzung von Betriebskostennachzahlungen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten einer vom Vermieter vorgetragenen Flächenangabe durch den Mieter

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Urkundenverfahren bei Betriebskostennachzahlungen statthaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten einer vom Vermieter vorgetragenen Flächenangabe durch den Mieter

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urkundenprozess auch zur Durchsetzung von Betriebskostennachzahlungen statthaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn es bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf die Wohnfläche der gemieteten Wohnung ankommt

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Betriebskostennachforderung im Urkundsverfahren ist zulässig

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten können im Urkundenprozess doch eingeklagt werden!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter kann Betriebskosten im Urkundenprozess einklagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostennachforderung im Wege der Urkundsklage

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vermieter: Nebenkostennachzahlungen können grundsätzlich im Urkundenprozess geltend gemacht werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung muss Mieter Angaben zur Fläche machen - Einfaches Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnungsgröße nicht ausreichend

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Urkundenverfahren bei Betriebskostennachzahlungen statthaft

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostennachzahlungsklage im Urkundenprozess statthaft! (IMR 2015, 39)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 475
  • MDR 2015, 15
  • NZM 2015, 44
  • ZMR 2015, 205
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 107/09

    Urkundenprozess: Keine Geltendmachung eines Abrechnungsfehlbetrags

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., J Rn. 84 ff.; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 147; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 110; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 7017m; ders. MDR 2013, 1266, 1268; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 117; Both, NZM 2007, 156, 158; Flatow, DWW 2008, 88, 91 f.; Wichert/Sommer, ZMR 2009, 503, 509 f.; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 592 Rn. 9a; Bub/von der Osten, FD-MietR 2009, 292917; Herlitz, jurisPR-MietR 13/2014 Anm. 4; siehe auch KG, WuM 2012, 156; anders Blank, NZM 2000, 1083, 1084; differenzierend LG Bonn, WuM 2012, 155).
  • LG Darmstadt, 20.12.2013 - 6 S 106/13

    Betriebskostennachforderungen auch im Urkundenprozess statthaft!

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Das Berufungsgericht (LG Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 S 106/13, juris) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • KG, 28.06.2010 - 8 U 167/09

    Gewerberaummietvertrag: Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., J Rn. 84 ff.; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 147; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 110; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 7017m; ders. MDR 2013, 1266, 1268; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 117; Both, NZM 2007, 156, 158; Flatow, DWW 2008, 88, 91 f.; Wichert/Sommer, ZMR 2009, 503, 509 f.; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 592 Rn. 9a; Bub/von der Osten, FD-MietR 2009, 292917; Herlitz, jurisPR-MietR 13/2014 Anm. 4; siehe auch KG, WuM 2012, 156; anders Blank, NZM 2000, 1083, 1084; differenzierend LG Bonn, WuM 2012, 155).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 111/09

    Mietrechtstreit: Unstatthaftigkeit eines Urkundenprozesses zur Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Ebenso wenig wie bei Ansprüchen auf Miete aus Wohnraummietverträgen, für die der Senat bereits entschieden hat, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099; einschränkend für den Fall anfänglicher Mängel: Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 111/09, WuM 2010, 761 Rn. 11 f.), bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.
  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 271/13

    Revisionsverfahren: Geltendmachung der Unrichtigkeit tatbestandlicher

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (siehe BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteile vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16; vom 6. Juli 2007 - V ZR 128/06, juris Rn. 17; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 unter II 3 b aa; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; jeweils mwN).
  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Substantiiertes Bestreiten verlangt jedoch nicht, dass der Mieter sich an einer bestimmten Berechnungsmethode, etwa den Vorgaben der Wohnflächenverordnung, orientiert, zumal die Berechnung etwa bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 29).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (siehe BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteile vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16; vom 6. Juli 2007 - V ZR 128/06, juris Rn. 17; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 unter II 3 b aa; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; jeweils mwN).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 200/08

    Statthaftigkeit der Klage eines Vermieters im Urkundenprozess auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Ebenso wenig wie bei Ansprüchen auf Miete aus Wohnraummietverträgen, für die der Senat bereits entschieden hat, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099; einschränkend für den Fall anfänglicher Mängel: Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 111/09, WuM 2010, 761 Rn. 11 f.), bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.
  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 128/06

    Rechtsfolgen unsubstantiierten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (siehe BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteile vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16; vom 6. Juli 2007 - V ZR 128/06, juris Rn. 17; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 unter II 3 b aa; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; jeweils mwN).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29).
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04

    Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig

  • BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 112/06

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 223/87

    Rückzahlung einer Maklervergütung - Kauf eines Grundstücks unter Ausschluss

  • BGH, 04.02.1985 - II ZR 142/84

    Anforderungen an Substantiiertheit des Beklagtenvortrags - Entbehrlichkeit des

  • BGH, 24.04.1974 - VIII ZR 211/72

    Beweisbedürftigkeit von Tatsachen

  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Die genannte Herangehensweise des Berufungsgerichts hat ihm deshalb - was der Senat auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860 unter II 3 a; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 Rn. 14) - den Blick dafür verstellt, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit den dafür bestehenden Aufteilungsmaßstäben nach (formell) ordnungsgemäß erteilter Jahresabrechnung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1, 3, § 556a Abs. 1 BGB, §§ 6 ff. HeizkostenV), die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, bei der Klägerin als Vermieterin liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 28; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 15; vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rn.16).
  • LG Mönchengladbach, 02.11.2020 - 12 O 154/20

    Geschäftsraummiete: Mietminderung auf die Hälfte wegen Corona - Gesichtspunkt der

    Auch können sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden; bzw. unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen stehen auch im Urkundsprozess fest und müssen nicht durch Urkunden belegt werden (BGH NJW 2015, 475 Rn. 14; Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, 16. Teil, 1. Abschnitt, Kapitel 4, Der Urkundenprozess, Rn. 17).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

    Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475).

    Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2014 (VIII ZR 41/14) entgegen, da der Fall nicht vergleichbar sei.

    Damit verkennt das Berufungsgericht die der von ihm zitierten Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475) zugrunde liegenden Erwägungen.

    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptung des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 16 [zu Flächenangaben bei Betriebskostenabrechnungen]; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 18 mwN).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 19), mag die Berechnung der Wohnfläche einer Dachgeschosswohnung aufgrund von Schrägen und Winkeln nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung kompliziert sein.

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Senatsentscheidung vom 22. Oktober 2014 (VIII ZR 41/14, aaO) auch weder auf den Besonderheiten des Urkundenprozesses noch auf den Eigenheiten einer Betriebskostenabrechnung.

  • OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22

    Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff., BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, S. 844 f.) hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze.

    Wenn er, wie hier, bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung (BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 7039).

    357; BGH, Urt. v. 06.07.2007, Az. V ZR 128/06, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 17.03.1987, Az.: VI ZR 282/85, BGHZ 100, S. 190 ff BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff.,).

    Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten der angemieteten Nutzfläche bereits deshalb nicht, weil die Beklagte substantiiert hätte darlegen müssen, dass die vom Kläger angegebene Quadratmeterzahl unrichtig ist (BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff.).

    Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bestreiten nicht erkennen lässt, ob die angemietete Fläche wesentlich kleiner oder die Gesamtfläche wesentlich größer sein soll als vom Vermieter vorgetragen (so ausdrücklich BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff., Rn. 21; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.01.2019, Az. 2 U 109/17, zit. n. juris, Rn. 253 ff.

    Hier kann der für Wohnraummietrecht zuständigen Senat entschiedenen Fall vom 22.10.2014 (Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff., Rn. 21) auf die vom Beklagten angemietete Fläche übertragen werden.

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

    Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475, 476 Rn. 16 mwN).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 17 mwN).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 2 U 109/17

    Umlegung von Betriebskosten auf Mieter gewerblicher Räume

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, zitiert nach juris, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, zitiert nach juris) hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze.

    Wenn er, wie hier, bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung (BGH, Urteil vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl. Rn. 7039).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände im Wahrnehmungsbereich der Partei verwirklicht haben (BGH, Beschluss vom 25.03.2014, Az. VI ZR 271/13, zitiert nach juris; Urteil vom 11.03.2010, Az. IX ZR 104/08, zitiert nach juris; Urteil vom 06.07.2007, Az. V ZR 128/06, zitiert nach juris; BGHZ 100, S. 190 (196) mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 41/14, zitiert nach juris).

    Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten der vom Beklagten angemieteten Nutzfläche bereits deshalb nicht, weil der Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, dass die vom Kläger angegebene Quadratmeterzahl unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, zitiert nach juris).

    Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bestreiten nicht erkennen lässt, ob die angemietete Fläche wesentlich kleiner oder die Gesamtfläche wesentlich größer sein soll, als vom Vermieter vorgetragen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 41/14, Rn. 21).

    Anders als in dem von für Wohnraummietrecht zuständigen Senat entschiedenen Fall vom 22.10.2014 (Az. VIII ZR 41/14, Rn. 21, zitiert nach juris) kann der Grundsatz zwar ohne weiteres auf die vom Beklagten angemietete Fläche übertragen werden.

  • OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 2 U 13/20

    Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des

    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, NZM 2017, S. 435-437; BGH, Urt. v. 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 46 f. Rn. 21.; BGH, Urt. v. 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.01.2019; Az. 2 U 109/17 , zit. n. juris).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urt. v. 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 46 f.).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Der Vermieter muss die angesetzte Fläche in der Abrechnung nicht dahingehend erläutern, wie er sie berechnet hat, es obliegt vielmehr dem Mieter, sowohl die Einzelfläche als auch die Gesamtfläche durch substantiierten Vortrag konkret anzugreifen (BGH NJW 2015, 475 [476]).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 21 U 40/15

    Anforderungen an die Beweisführung im Urkundenverfahren

    * Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundsverfahren, abgesehen von dem Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und auch somit keiner Urkundenvorlage (Anschluss an BGH Urteil vom 22.10.2014, NJW 2015, 475f).

    Der BGH hält ausweislich des Urteils vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14 - NJW 2015, 475, 476, Rz. 14 an der von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, wonach unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundsverfahren, abgesehen von dem Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und auch somit keiner Urkundenvorlage bedürfe (ebenso mit ausführlicher Begründung und Ablehnung der vom OLG Schleswig vertretenen Auffassung OLG Köln, Beschluss vom 10.6.2014, I-11 U 74/14, BauR 2014, 2132ff = MDR 2014, 1022ff zitiert nach juris TZ 4f; Kratz in Beck´scher online-Kommentar ZPO, Stand März 2015, Rz. 24 zu § 592; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, Rz. 11 zu § 592; a.A. Leidig/Jöbges, NJW 2014, 892ff).

  • LG Osnabrück, 09.05.2017 - 5 O 1198/16

    VW-Skandal: Volkswagen AG und Autohändler gemeinsam zur Fahrzeugrücknahme

    Denn die sekundäre Darlegungslast obliegt dem Gegner auch dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schutzgesetz um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH, Urt. v. 22.10.2014, VIII ZR 41/14 (53 von 139).
  • AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14

    Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung:

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

  • OLG München, 21.11.2019 - 23 U 4170/18

    Begründete Klage auf Kaufpreiszahlung von Diesellieferungen im Urkundenverfahren

  • LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers

  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22

    Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung;

  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 24 U 18/23

    Rechtswegzuständigkeit; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Urkundsprozess;

  • KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16

    Ladenlokalmiete: Mietzahlung ab Übergabe der Räume trotz Mietminderung auf Null

  • LG Berlin, 30.10.2018 - 63 S 192/17

    Mietverhältnis: Nachforderungen eines Vermieters aus Nebenkostenabrechnungen

  • LG Köln, 06.01.2021 - 16 O 255/20

    LG Köln versetzt Mietern herben Schlag: Keine Rechte, volle Zahlungspflicht!

  • OLG Nürnberg, 15.06.2021 - 3 U 3687/20

    Reichweite einer Sicherungsabtretung von gewerblichen Schutzrechten -

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

  • OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22

    Matratzen-UVP II - Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2021 - 2 LA 192/17

    Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge

  • LG München I, 25.10.2018 - 29 O 2250/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtung

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 1 U 2/15

    Umfang der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Gerichtsstand

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 27/20

    Urkundenprozess auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lizenzvertrag; Lizenzvertrag

  • LG Düsseldorf, 11.03.2015 - 12 S 21/14

    Schadensersatz wegen öffentlichen Zugänglichmachens von Filmen über

  • AG Karlsruhe, 20.08.2018 - 4 C 3183/17
  • OLG Bamberg, 02.08.2017 - 8 U 49/17

    Rückzahlungsanspruch wegen rechtsgrundloser Geschäftsführervergütungszahlungen -

  • LG München I, 26.02.2019 - 34 O 5648/18

    Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung -

  • LG Osnabrück, 08.10.2019 - 12 O 1759/19
  • LG Hof, 23.07.2018 - 22 O 149/17

    VW Abgasskandal: Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Autohersteller gem.

  • OLG Schleswig, 03.11.2015 - 3 U 10/15

    Energieertrag garantiert: Zahlung kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden!

  • LG Osnabrück, 25.01.2019 - 11 O 1333/18
  • LG Passau, 28.09.2017 - 1 O 180/17

    Dieselskandal: Anspruch des Kunden gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher

  • LG Hof, 07.07.2021 - 32 O 506/20

    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem

  • LG Hof, 24.06.2021 - 32 O 23/20

    Bescheid, Darlehensvertrag, Marke, Fahrzeug, Abtretung, Kaufvertrag,

  • LG Hof, 06.10.2021 - 11 O 248/20

    Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit,

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30770
OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14 (https://dejure.org/2015,30770)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2015 - 6 U 923/14 (https://dejure.org/2015,30770)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 6 U 923/14 (https://dejure.org/2015,30770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier für Schäden durch sog. Himmelslaternen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 830
    Haftung der Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier für Schäden durch sog. Himmelslaternen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Haftung des Veranstalters einer Feier für Brandschäden durch Himmelslaternen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Himmelslaternen - Die fliegenden Brandstifter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brandschäden durch Himmelslaternen - Haftung für "fliegende Brandstifter" auch ohne Kausalität

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Veranstalters einer Feier für Brandschäden durch Himmelslaternen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brandschäden durch Himmelslaternen

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Koblenz urteilt zu Brandschäden durch Himmelslaternen

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Die Rechte des Käufers beim Kauf mangelhafter Ware

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftungsrisiko Himmelslaternen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brandschäden durch Himmelslaternen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wenn die Hochzeit zum Albtraum wird

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brandschäden durch Himmelslaternen - Himmelslaternen aufgrund von Konstruktion und Funktionsweise als "fliegende Brandstifter" einzustufen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Brandschaden durch Himmelslaternen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 24.07.2015 - 24 U 108/14

    Veranstalter einer Hochzeitsfeier zum Schadenersatz wegen des Brandes zweier

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14
    Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten (vgl. OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 28 ff.).

    Dass die Verwendung der Laternen zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht verboten war (s. dann aber Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz v. 31.8.2009), steht der Annahme einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen, denn Verkehrssicherungspflichten bestehen gerade auch bei erlaubtem Handeln (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 42).

    Für den örtlichen Zusammenhang ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, dass die Laternen von einem Standort aus gestartet wurden (so im Fall des OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 62 f.).

  • OLG Koblenz, 14.04.2005 - 5 U 1610/04

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht des Krankenhausarztes trotz Krankenhauseinweisung

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14
    Ob die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ist demgegenüber nicht entscheidend (s. BGHZ 33, 286, 292 = NJW 1961, 263; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1111, 1112).
  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14
    Ob die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ist demgegenüber nicht entscheidend (s. BGHZ 33, 286, 292 = NJW 1961, 263; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1111, 1112).
  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14
    In diesem Sinne legt der Senat - im Einverständnis mit der Klägerseite und ohne Widerspruch der Beklagtenseite - das klägerische Begehren aus (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 1043).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14
    Ob die Gefährdungshandlungen mehrerer Täter als Teil eines in diesem Sinne einheitlichen Vorgangs erscheinen, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 55, 86, 95 = NJW 1971, 506).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2021 - 14 U 401/20

    Anscheinsbeweis bei Brandschaden

    Diese Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander unerlaubte gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt, welche (alternative Kausalität, vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2015, 6 U 923/14, BeckRS 2015, 18391 Rn. 20; Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Juli 2015, 24 U 108/14 , BeckRS 2015, 12940 Rn. 26 ff., jeweils zum Entzünden sogenannter Himmelslaternen).
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Rechtsprechung
   BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4564
BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 (https://dejure.org/2015,4564)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Rücksicht auf Alter: Azubis haften wie andere Beschäftigte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftungsbegrenzung für Auszubildenden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldhaft Kollegen verletzt - Azubi haftet in voller Höhe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von Auszubildenden für von ihnen verursachte Schäden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Azubi verletzt Kollegen - Kein Haftungsausschluss bei schuldhaftem Verhalten: 25.000 Euro Schmerzensgeld

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Teurer "Spaß" - Azubis haften bei Arbeitsunfällen wie alle Arbeitnehmer*innen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Betrieblich veranlasste Tätigkeit

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.03.2015)

    Kollegen mit Metallstück beworfen: Azubi muss 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kein Haftungsausschluss - Kollege verletzt - auch Azubi haftet

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Auch der Auszubildende haftet!

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer - ohne Rücksicht auf ihr Alter

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Azubi muss Schmerzensgeld zahlen - kein Altersbonus

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Auszubildende haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Metallstück zugeworfen - Azubi haftet trotz Jugend bei Verletzung eines Kollegen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Azubi haftet für Personenschaden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftungsrecht: Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Welpenschutz für wilden Auszubildenden: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Azubis haften für Schmerzensgeld und Schadensersatz wie Beschäftigte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftungsrecht: Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Welpenschutz für Azubis - SCHMERZENSGELD UND SCHADENSERSATZ IM BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNIS

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Azubi haftet für verletzten Kollegen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Wuchtgewichtefall

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Azubis haften wie andere Arbeitnehmer

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Ausbildungsverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr Alter für durch sie verursachte Schäden - Bundesarbeitsgericht zum Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schmerzensgeld im Berufsausbildungsverhältnis - §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Auszubildenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
  • NZA 2015, 1057
  • VersR 2015, 1254
  • BB 2015, 1971
  • BB 2015, 2041
  • DB 2015, 2028
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (BGH 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 13; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195; ErfK/Rolfs 15. Aufl. SGB VII § 105 Rn. 3) .

    Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO) .

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO; 14. März 1967 - 1 AZR 310/66 - zu b der Gründe; BGH 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - zu 2 der Gründe; KSW/v. Koppenfels-Spies 3. Aufl. § 105 SGB VII Rn. 3) .

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195) .

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    b) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 105 Abs. 1 SGB VII für die Haftungsfreistellung bei Schulunfällen, zuletzt zur Schulbezogenheit einer Schneeballschlacht unter Schülern an einer in der Nähe einer Schule gelegenen Bushaltestelle (BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 -) .

    aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO) .

    Anders als im betrieblichen Zusammenhang sind schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin beruhen (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 12) .

  • BGH, 19.12.1967 - VI ZR 6/66

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen mit der Beförderung einer an

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - aaO; 14. März 1967 - 1 AZR 310/66 - zu b der Gründe; BGH 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - zu 2 der Gründe; KSW/v. Koppenfels-Spies 3. Aufl. § 105 SGB VII Rn. 3) .
  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Zudem reichen das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und die Vorschrift des § 828 Abs. 3 BGB aus, um auch den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung zu tragen und Auszubildende ausreichend zu schützen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 101, 107; 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 -) .
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Bei einem Wurf nach hinten mit abgewandtem Körper - also unter Verzicht auf eine Sichtkontrolle des eigenen Tuns - mit Kraftaufwand - also weit entfernt von "fallen lassen" oder leichtem beiseite Werfen zum Zwecke der Entsorgung - liegt der Eintritt des Schadens nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge (für Letzteres BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 53) .
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO) .
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (BGH 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 13; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 195; ErfK/Rolfs 15. Aufl. SGB VII § 105 Rn. 3) .
  • LAG Hessen, 20.08.2013 - 13 Sa 269/13

    Schmerzensgeld - betriebliche Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65

    Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    a) Weder der Wortlaut von § 105 Abs. 1 SGB VII noch der Sinnzusammenhang oder Zweck enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der betrieblichen Tätigkeit anders aufzufassen wäre, wenn und weil Auszubildende beteiligt sind (vgl. auch BAG 9. August 1966 - 1 AZR 426/65 - zu I 2 d der Gründe, BAGE 19, 41 bezogen auf den insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO und minderjährige "Lehrlinge") .
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Schülerunfallversicherung zu typischen gruppendynamischen Prozessen unter Schülern (ua. BSG 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -) .
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 14.03.1967 - 1 AZR 310/66

    Haftungsausschluß - Schmerzensgeldanspruch - Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    So ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Verletzungen auf Wegen erleidet, die er in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (vgl. hierzu BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 f.) zurücklegt (zur Abgrenzung zu Wegeunfällen vgl. BSG 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R - Rn. 12) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 - 1 Sa 247/15

    Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld,

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 - Juris, Rn 20 f.).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 mwN) .

    Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 21 mwN) .

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959 - IV ZR 182/58, NJW 1959, 1269; 01.06.2006 - 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 67/14, NzA 2015, 1057).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 26 Sa 682/18

    Schwerer Arbeitsunfall - Vorsatz - Schmerzensgeld - Schadensersatz

    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14, Rn. 20).

    Um einen solchen Fall handelt es sich zB., wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14, Rn. 21).

  • LAG Nürnberg, 27.09.2016 - 7 Sa 424/14

    Arbeitnehmerhaftung - Dienst-Kfz - Rückgabe - Sicherungsübereignung

    Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (Bundesarbeitsgericht â?? Urteil vom 19.03.2015 â?? 8 AZR 67/14; juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2022 - 3 Sa 208/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 261/19

    Stellenbesetzung - Vorzug interner Bewerber - Schadensersatz - rechtswidrige

    Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336; BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057).
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Rechtsprechung
   BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29351
BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14 (https://dejure.org/2015,29351)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2015 - 6 AZR 538/14 (https://dejure.org/2015,29351)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 (https://dejure.org/2015,29351)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlung über ein Konto des Sohns des Arbeitgebers - und die Insolvenzanfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltszahlungen über das Konto eines Dritten - und die Insolvenzanfechtung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise keine Insolvenzanfechtung bei Vergütungszahlung über das Konto eines Dritten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - kongruente Deckung - Zahlung über das Konto eines Dritten - Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners - Kenntnis des Arbeitnehmers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung über ein Konto des Sohns des Arbeitgebers/Schuldners

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Lohnzahlung über Drittkonto kann zulässig sein

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung: Lohnzahlung von Konto eines Dritten

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise kongruente Leistung bei Zahlung des Arbeitslohns durch einen Dritten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Lohnzahlung über Drittkonto kann zulässig sein

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei Zahlung über Konto des Sohns des Schuldners

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 133
    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 153, 163
  • NJW 2016, 183
  • ZIP 2015, 87
  • ZIP 2016, 33
  • MDR 2015, 15
  • MDR 2016, 166
  • NZA 2016, 44
  • NZI 2016, 83
  • BB 2015, 2739
  • BB 2015, 3123
  • DB 2016, 58
  • NZG 2016, 229
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) .

    Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) .

    Liegt ihr eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie in der Regel kongruent (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323) .

    cc) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an.

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Diese Zahlungen waren deshalb nicht inkongruent, auch wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelte (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 18; im Ergebnis ebenso Oberhofer jurisPR-ArbR 9/2015 Anm. 4 zu C) .

    Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es allein darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 14, 27) .

    Durch die Abwicklung aller Zahlungsvorgänge seines Geschäftsbetriebs über das Konto seines Sohnes entzog der Schuldner - anders als beim Verschieben von Beträgen auf das Konto einer nahestehenden Person (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 23)  - seinen Gläubigern nicht gezielt noch liquide Geldmittel.

    Die Entgeltforderungen des Beklagten wurden nicht durch den Sohn des Schuldners als Dritten auf Weisung des Schuldners aus eigenen oder fremden Mitteln von seinem eigenen Konto erfüllt (zu dieser zur Inkongruenz führenden Fallgestaltung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff.; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 11) .

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Gegen diese auch in den Entscheidungsgründen mögliche Feststellung (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63, BAGE 147, 172) erhebt die Revision keine Rügen.

    Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 89, BAGE 147, 172) als auch der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 44, BGHZ 202, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt.

    Selbst in diesem Fall geht der Arbeitnehmer bei einer pünktlichen Entgeltzahlung in der Regel davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend war und deshalb die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung zur Folge hatte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63 ff., Rn. 97, BAGE 147, 172) .

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Damit liegt sowohl nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) als auch nach der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 34, 37, BGHZ 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesgerichte insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff des Bargeschäfts vorliegend nicht ankommt.

    Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 89, BAGE 147, 172) als auch der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 44, BGHZ 202, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt.

  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    bb) Nach diesen Gesamtumständen fehlte es nicht nur an anfechtbaren Rechtshandlungen des Sohnes (vgl. dazu BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 16) , sondern an jeglicher Einschaltung des Sohnes, die die angefochtenen Entgeltzahlungen als Direktzahlungen eines Dritten qualifizieren könnte.

    Die Entgeltforderungen des Beklagten wurden nicht durch den Sohn des Schuldners als Dritten auf Weisung des Schuldners aus eigenen oder fremden Mitteln von seinem eigenen Konto erfüllt (zu dieser zur Inkongruenz führenden Fallgestaltung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff.; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 11) .

  • BAG, 11.03.2015 - 10 AZB 101/14

    Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (vgl. BAG 11. März 2015 - 10 AZB 101/14 - Rn. 9) .
  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    cc) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an.
  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Damit liegt sowohl nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) als auch nach der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 34, 37, BGHZ 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesgerichte insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff des Bargeschäfts vorliegend nicht ankommt.
  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Zwar genügt es für die Erhebung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren, auf eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Gehörsrüge zu verweisen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 37, BAGE 140, 64) .
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07

    Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14
    Diese konnten den Auszahlungsanspruch gegen den Sohn als Kontoinhaber pfänden (vgl. BGH 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 - Rn. 9; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort: Kontoguthaben - Kontoleihe) .
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 16/18

    Baumarkt - Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung: Drittzahlung als nur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 46; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, BGHZ 208, 243 Rn. 16; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, NZI 2018, 267 Rn. 8; vgl. auch BAGE 146, 323 Rn. 13; BAGE 153, 163 Rn. 13).
  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

    Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin regelmäßig eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg (zur Konstellation einer dreiseitigen Abrede vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 14, BAGE 153, 163; 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323) .

    Ist die Abweichung dagegen mehr als geringfügig, liegt eine inkongruente Deckung vor (BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 14, BAGE 153, 163) .

  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 258/18

    Die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Unentbehrlich in diesem Sinne sind etwa die zur Produktion notwendigen Rohstoffe (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591), die von einem Bauunternehmer benötigten Bauteile (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588), die von einem Händler benötigte Handelsware (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO), die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer (BAGE 153, 163) oder die Möglichkeit, die Betriebsräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172).
  • BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 346/16

    Anrechnung einer umgruppierungsbedingten Tarifentgeltsteigerung auf eine Zulage -

    Eine solche liegt nicht in der Bezugnahme auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Gehörsrüge (grds. dazu BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 21, BAGE 153, 163) .
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 12 U 68/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des

    Soweit der Kläger geltend macht, bei einer Kongruenzvereinbarung nur zwischen der Beklagten und der Schuldnerin fehle es jedenfalls an einem klagbaren Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung durch die BMPD, berücksichtigt er nicht, dass in aller Regel die Art der Leistung nicht Gegenstand des Klageantrags ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin auf Zahlung durch die BMPD verklagt werden könnte (vgl. auch BAG, Urt. v. 22.10.2015 - 6 AZR 538/14, DZWIR 2016, 123, 124 Rn. 12).
  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 259/18

    Insolvenzanfechtung von Erstattungsleistungen einer Sozialkasse

    Unentbehrlich in diesem Sinne sind etwa die zur Produktion notwendigen Rohstoffe (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591), die von einem Bauunternehmer benötigten Bauteile (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588), die von einem Händler benötigte Handelsware (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO), die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer (BAGE 153, 163) oder die Möglichkeit, die Betriebsräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172).
  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2015 - 6 AZR 538/14, BAGE 153, 163 - 170. juris Rdn. 12 m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2017 - 10 O 498/16

    Insolvenzanfechtung (Deckungsanfechtung) wegen mittelbarer Zuwendungen der

    bb) Dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 lag ein nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Wirtschaftlich war das Konto allein dem Insolvenzschuldner zugeordnet (vgl. BAG, Urteil 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 [unter I 1 d aa (2)]).

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 398/14

    Übergangsversorgung - Kabinenpersonal - Altersbefristung

    (2) Zudem hat sie nach der zulässigerweise in den Entscheidungsgründen vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellung (vgl. nur BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 21 mwN) das 30. Lebensjahr vollendet.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.06.2015 - I-6 U 145/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17108
OLG Hamm, 11.06.2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Unfall, Bahnübergang, Schrankenwärter, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnbetrieb, Betriebsgefahr

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfall, Bahnübergang, Schrankenwärter, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnbetrieb, Betriebsgefahr

  • verkehrslexikon.de

    Haftung der Deutschen Bahn für Bahnübergangsunfall

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urteil vom 11. 6. 2015 - 6 U 145/14

  • VersR (via Owlit)

    AEG § 1; HpflG § 1; StVG § 17
    Unfall infolge schuldhafter Pflichtverletzung eines Schrankenwärters

  • rechtsportal.de

    §§ 1 HaftpflG, 17 StVG; 840 BGB
    Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zusammenstoß mit einer Privatbahn

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zusammenstoß am Bahnübergang - Wer haftet?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klärung der Haftungsfragen bei Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang - OLG Hamm klärt Haftungsfragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungseinheit bei Kollision eines Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Audi kracht in Personenzug - Autounfall am Bahnübergang: Schrankenwärter hatte Schranke und Warnlicht vergessen!

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm urteilt zu Unfall auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungseinheit bei Kollision eines Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Haftung für Fahrzeugschäden - Pkw kollidiert mit Bahn

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kollision zwischen Pkw und Zug auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bahn haftet bei Schranken-Unfall eines Privatzuges

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Haftungsfrage bei Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang - Deutsche Bahn und Privatbahn müssen sich Fehlverhalten des Schrankenwärters zurechnen lassen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei unzureichender Absicherung eines Bahnübergangs trifft Privatbahnbetreiber und Deutsche Bahn gesamtschuldnerisch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 332
  • MDR 2015, 15
  • NZV 2016, 370
  • VersR 2016, 330
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 I AEG, die - jeder für sich - Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 I HaftpflG sind (vgl. BGH NZV 2008, 79; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2012 - 12 U 1247/11 -, abgedr. bei "juris" Rz. 97 f, 104 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348 ff.).

    Höhere Gewalt setzt voraus, dass der Unfall auf Seiten der Beklagten zu 2) durch einem betriebsfremden, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, welches nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH NZV 2008, 79, 80).

  • RG, 30.05.1918 - VI 81/18

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Sie besteht darüber hinaus zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem von diesen unmittelbar oder über einen Subunternehmer mit der Sicherung der Gleisanlagen betrauten Schrankenwärter, weil sich auch bei sorgfältiger Auswahl des Schrankenwärters die Mängel in der Ausführung der ihm übertragenen Betriebshandlung als Mängel des Betriebes selbst darstellen, die die Sachlage gegenständlich beeinflussen und deshalb auch bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge Berücksichtigung finden müssen (vgl. RGZ 93, 96 ff.).
  • OLG Schleswig, 29.03.1985 - 1 Ss OWi 659/84

    Mäßige Geschwindigkeit; Vorschrift; Bahnübergang ; Fahrer ;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Er durfte den Bahnübergang daher - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit passieren und brauchte diese erst zu reduzieren, wenn anderweitig Anzeichen für das Sichnähern eines Schienenfahrzeugs für ihn wahrnehmbar werden (vgl. OLG Schleswig DAR 1985, 291; BayObLG, VerkMitt 1975, a. a. O.).
  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 334/12

    Kraftfahrzeugleasing: Wirksamkeit der Verpflichtung des Leasingnehmers zum

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Ihr Regelungsgehalt ist jedoch beschränkt auf Entgeltforderungen, d. h. auf solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für erbrachte Leistungen gerichtet sind (vgl. BGH NZV 2014, 211, 212 f.).
  • OLG Hamm, 30.06.1992 - 9 U 90/91
    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Unter diesen Umständen durfte der Fahrer des Klägerfahrzeugs darauf vertrauen, bei geöffneter unbewegter Schranke und bei Nichtbetätigung des für den Bahnbetrieb geltenden optischen Warnsignals den Bahnübergang gefahrlos passieren zu können (vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, a. a. O.; OLG Hamm NZV 1993, 28, 30; BayOblG VerkMitt 1975 a. a. O.; Hentschel-König, a. a. O., StVO § 19 Rn. 16; Filthaut, Haftpflichtgesetz, a. a. O., § 4 Rn. 57 f.).
  • OLG Stuttgart, 03.08.1978 - 3 U 33/78

    Feststellung einer Verschuldenshaftung eines Lastkraftwagenfahrers nach Kollision

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn vorhandene Gleissicherungsanlangen ausgefallen sind (vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, 1129; BayOblG VerkMitt 1975, Nr. 76).
  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64

    Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Von einer solchen Haftungseinheit, die das Bestehen einer Sonderverbindung zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt, sind nicht nur Fahrer und Halter eines schädigenden Kraftfahrzeugs (vgl. BGH NJW 1966, 1262, 1263), sondern auch Schienenbetriebsunternehmer und Lokführer im Verhältnis zueinander erfasst (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, a. a. O., § 4 Rn. 116, § 13 Rn. 11, m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 09.05.2012 - 12 U 1247/11

    Verkehrssicherheit: Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 I AEG, die - jeder für sich - Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 I HaftpflG sind (vgl. BGH NZV 2008, 79; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2012 - 12 U 1247/11 -, abgedr. bei "juris" Rz. 97 f, 104 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348 ff.).
  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Höhere Gewalt liegt ebenfalls nicht vor, da die Unfallursache nicht außerhalb des Bahnbetriebs und seiner Einrichtungen liegt und nicht von seinen Gefahrenquellen unabhängig ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015, Az. 6 U 145/14, NJW 2016, 332 Tz. 5).
  • OLG Celle, 31.01.2023 - 14 U 133/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Pkw mit schweren

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Beteiligten zueinander, wenn bei einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, von denen eines eine Eisenbahn ist, gemäß § 17 Abs. 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG , die derjenigen aus §§ 4, 13 HaftPflG vorgeht, vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14 -, Rn. 32 juris).

    Vorliegend waren jedoch unstreitig die Halbschranken oben und auch das Warnsignal am Bahnübergang aus, wobei dieser Ausfall der BÜSA für die Klägerin auch nicht erkennbar war, sodass mit der Kollision ein objektiver Verstoß gegen § 19 StVO durch die Klägerin gerade nicht vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 44 m.w.N. juris).

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    In die gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung, die der Abwägung aus §§ 4, 13 HPflG vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015, 6 U 145/14 , Rn. 32 mwN, juris), ist, soweit es Verschuldensvorwürfe anbelangt, lediglich auf Beklagtenseite ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 ; 19 Abs. 3 StVO einzustellen (aa).

    Sie stellt insoweit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Haftungs- und Zurechnungseinheit dar, die das Bestehen einer Sonderverbindung ( § 278 BGB ) zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2023 - 14 U 132/22 , Rn. 49 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 36, beide juris).

    Ohne den Zugbetrieb wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 37, juris).

  • OLG Celle, 29.03.2023 - 14 U 132/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Lkw;

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zwischen der Beklagten zu 1) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Beklagten zu 2) als Eisenbahnverkehrsunternehmen von einer Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit auszugehen (so auch hinsichtlich der Haftungseinheit OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2015 - 6 U 145/14 Rn. 13; LG Stade, Urteil vom 7.2.2022 - 1 O 221/19; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, HaftpflG §§ 1-13 Rn. 14; Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 1 HaftpflG Rn. 61; LG Stade, Urteil vom 7.2.2022 - 1 O 221/19).
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 146/22

    Bahnunfall; Bahnübergang; Zusammenstoß von Zug und Lkw; Betriebsgefahr;

    Denn sie stellen insoweit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Haftungs- und Zurechnungseinheit dar, die das Bestehen einer Sonderverbindung ( § 278 BGB ) zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt (vgl. Senat, Urteile vom 29. März 2023 - 14 U 132/22 , Rn. 49, und vom 10. Mai 2023 - 14 U 36/20 , Rn. 73; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 36; jew. juris).
  • OLG Celle, 08.12.2022 - 11 U 17/22
    Das Oberlandesgericht Hamm hat, allerdings im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 HaftPflG , zudem eine Haftungseinheit zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Schrankenwärter und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, juris Rn. 36 f.).

Redaktioneller Hinweis

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde vom BGH zurückgewiesen.

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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2014 - X ZR 1/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25067
BGH, 16.09.2014 - X ZR 1/14 (https://dejure.org/2014,25067)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2014 - X ZR 1/14 (https://dejure.org/2014,25067)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2014 - X ZR 1/14 (https://dejure.org/2014,25067)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 Nr 2 BGB-InfoV, § 8 Abs 1 Nr 1 BGB-InfoV, § 2 UKlaG, § 315 Abs 1 BGB, § 651a Abs 3 BGB
    AGB-Kontrollklage für Pauschalreiseverträge: Unterlassungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Erteilung von Reisebestätigungen ohne Angabe voraussichtlicher Flugzeiten

  • IWW

    § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV, § 4 UKlaG, § 315 BGB, Richtlinie 90/314/EWG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 651a Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f UKlaG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Zeit der Abreise eines Reisenden und der Rückkehr hinsichtlich Formerfordernisses und Genauigkeit im Reisevertrag; Information eines Reisenden hinsichtlich Abreisezeit und Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag (hier: Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Angabe der Flugzeiten in einem Reisevertrag

  • reise-recht-wiki.de

    Zulässige Buchungsbestätigung ohne konkrete Abreisezeitangabe

  • rewis.io

    AGB-Kontrollklage für Pauschalreiseverträge: Unterlassungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Erteilung von Reisebestätigungen ohne Angabe voraussichtlicher Flugzeiten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB-InfoV § 6 Abs. 2
    Vertragsangabe "genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" ist mit BGB-InfoV vereinbar L

  • rechtsportal.de

    Festlegung der Zeit der Abreise eines Reisenden und der Rückkehr hinsichtlich Formerfordernisses und Genauigkeit im Reisevertrag; Information eines Reisenden hinsichtlich Abreisezeit und Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag (hier: Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht ...

  • rechtsportal.de

    Festlegung der Zeit der Abreise eines Reisenden und der Rückkehr hinsichtlich Formerfordernisses und Genauigkeit im Reisevertrag; Information eines Reisenden hinsichtlich Abreisezeit und Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag (hier: Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter muss in Reisebestätigung keine genauen Flugzeiten angeben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung - Reisevertrag kann vorsehen, dass Zeitpunkte der Hin- und Rückreise später festgelegt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reisebestätigung - voraussichtliche Abflug- und Landezeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugzeitenangabe in der Reisebestätigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Reiseverträgen - Buchungsbestätigung muss keine Flugzeiten enthalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugzeiten in der Reisebestätigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinweis in der Reisebestätigung "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" kann nicht zu beanstanden sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Flugzeit noch nicht bekannt" - Reiseveranstalter müssen in der Reisebestätigung keine genaue Uhrzeit angeben

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Angabepflicht von genauen Flugzeiten für Reiseveranstalter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einem Reisevertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinweis in der Reisebestätigung "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" kann nicht zu beanstanden sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Flugzeitangabe "noch nicht bekannt" in Reisebestätigung

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Reisebestätigung muss nicht die genauen Flugzeiten enthalten Ein Reiseveranstalter darf in einer Reisebestätigung davon absehen, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben. Die Angabe «Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!» ist nicht zu beanstanden.

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Angabe der Uhrzeit für An- und Abreise im Reisevertrag erforderlich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reisebestätigung muss keine genauen Uhrzeiten der Flüge enthalten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flugdatum in Reisebestätigung ausreichend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3721
  • ZIP 2014, 75
  • MDR 2015, 15
  • VersR 2015, 378
  • WM 2014, 2383
  • BB 2014, 2881
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus BGH, 16.09.2014 - X ZR 1/14
    Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132).

    In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h., ob dem Reiseveranstalter der gesamte Zeitraum von 0 bis 23.59 Uhr des Abreise- oder Rückreisetages zur Bestimmung der Abflug- oder der Rückkehrzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa: zwischen 9 und 12 Uhr) festgelegt sein soll (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 19 bis 21).

    Der Reiseveranstalter ist danach nicht auf die Angabe einer konkreten, gegebenenfalls als voraussichtlich gekennzeichneten Uhrzeit angewiesen, sondern kann sich einen für nötig gehaltenen Spielraum durch die Vereinbarung eines entsprechend groß bemessenen Zeitfensters, gegebenenfalls auch des ganzen Reisetages, verschaffen (BGH, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 25).

  • AG Köln, 16.03.2020 - 142 C 34/19

    Teilweise Undurchführbarkeit Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser - Reisemangel

    Eine Klausel, die die von einer Leistungsänderung erfassten Vertragsbestandteile nicht ausreichend konkretisiert und auf das Zumutbarkeitskriterium verzichtet, ist unwirksam (BGH NJW 2014, 3721-3722).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.07.2015 - I-11 U 169/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20984
OLG Hamm, 03.07.2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - I-11 U 169/14 (https://dejure.org/2015,20984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

  • ra.de
  • rewis.io
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsunfall: Steinschlag bei Mäharbeiten am Strassenrand

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Mähen an der Straße - wie muss gesichert werden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schäden durch Mäharbeiten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mäharbeiten an der Bundesstraße - Beschädigung eines vorbeifahrendes Fahrzeugs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fliegendes Holzstück auf der Straße: Niemand haftet für unabwendbares Ereignis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schaden bei Mäharbeiten am Straßenrand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zumutbare Sicherungsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Schaden an einem vorbeifahrenden Pkw durch einen bei Mäharbeiten am Straßenrand hochgeschleuderten Gegenstand

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autoschaden durch Mäharbeiten - Der Mäher schleuderte ein Holzstück hoch: Autobesitzer bleibt auf den Kosten sitzen

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm zur Unabwendbarkeit bei Unfall durch Mäharbeiten an Bundesstraße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zumutbare Sicherungsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schaden durch Mäharbeiten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Beschädigung eines Pkw's bei Mäharbeiten an einer Straße

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss bei Mäharbeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schaden durch Mäharbeiten - keine Haftung für unabwendbares Ereignis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Niemand haftet für herumfliegendes Holzstück

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein - Kein Schadensersatzanspruch für Fahrzeugschäden durch aufgewirbelte Holzstücke bei Mäharbeiten an Bundesstraße

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Autoschäden nach Mäharbeiten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beschädigung eines PKW durch bei Mäharbeiten hochgeschleudertem Gegenstand kann ein unabwendbares Ereignis sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1370
  • MDR 2015, 15
  • MDR 2016, 21
  • NZV 2016, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    So hat der BGH in einem Fall, der mit einem Unimog mit Mähausleger an der Autobahn durchgeführte Mäharbeiten zum Gegenstand hatte und bei denen sich der Mähausleger in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger gesichert war, eine Haftungsfreistellung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht gezogen (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04 - Rz. 14 und 16).

    Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 115/04), die mit einem Unimog mit Mähausleger durchgeführte umfangreiche Mäharbeiten an einer außerörtlichen Straße zum Gegenstand hatte, den Einsatz von Schutzplanen nicht für erforderlich erachtet, wohingegen die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 04.07.2013 (II ZR 250/12), in der der BGH den Einsatz einer mobilen Schutzplane für zumutbar angesehen hat, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil dort Freischneider zum Einsatz kamen, bei denen die Gefahr des Hochschleuderns von Gegenständen ungleich höher ist als bei dem hier zum Einsatz gekommenen Schlegelmähkopf mit Kettenvorhang.

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11

    Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg: Kraftfahrzeugbeschädigung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06

    Haftung für Schäden durch beim Mäharbeiten hochgewirbelte Steine

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14

    Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis wegen Beschädigung eines Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 680, 30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 146, 56 EUR zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.
  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    a) Bei der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG, nach der die Ersatzverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, handelt es sich um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 17 Rn. 22; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,0 21. Auflage 2014, § 17 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 02.02.2007, 10 U 4976/06 - Rz. 27 zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2013, 12 U 95/12 - Rz. 24 f. zitiert nach Juris und OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, 14 U 156/11 - Rz. 10 zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04

    Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Lediglich das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, bei dem Mäharbeiten mit einem an einem Unimog mit angebrachten Mähgerät durchgeführt wurden, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie eine Unterbrechung der Arbeiten und die Verwendung von Schutzplanen, jedenfalls aber eine vorherige Sichtkontrolle der zu mähenden Flächen für zumutbar erachtet, wobei es allerdings um Mäharbeiten an einer Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung ging (Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04 - Rz. 20-22 zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).
  • LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07

    Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen bei Mäharbeiten am

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).
  • BGH, 13.05.2014 - II ZR 250/12

    Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der

  • LG Saarbrücken, 24.09.2008 - 4 O 38/08
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12

    Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97

    Herausschleudern von Steinen bei Mäharbeiten L

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

  • OLG Celle, 28.03.2012 - 14 U 156/11

    Grundsätze zur Haftungsverteilung bei einem unabwendbaren Auffahrunfalls;

  • LG Aachen, 22.06.2005 - 4 O 293/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum Straßenkörper gehörenden

  • OLG Koblenz, 09.09.2013 - 12 U 95/12

    Haftung des Halters eines Räumfahrzeuges, wenn dieses auf einer Autobahn Schnee-

  • OLG Frankfurt, 31.08.2021 - 26 U 4/21

    Haftung für Schäden durch hochgeschleuderten Gegenstand bei Mäharbeiten

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Hamm in der Sache 11 U 169/14 keine andere Beurteilung.

    Das OLG Hamm ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass dann, wenn das benutzte Mähgerät mit wirksamen Schutzeinrichtungen versehen war und von den Mäharbeiten nur ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ausging, weitergehende Sicherungsmaßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 - 11 U 169/14 -, NZV 2016, 125, 127), was das OLG Hamm in dem damaligen Fall verneint hat.

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass wegen der unmittelbaren Nähe der Arbeiten zu den dort geparkten Fahrzeugen bei dem Einsatz von motorgetriebenen Rasenmähern eine nicht unerhebliche Gefahr von Schadensfällen besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, I-11 U 169/14, juris, dort Rn 22 mwN).

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).

  • LG Bonn, 12.09.2018 - 1 O 74/16

    Mähfahrzeug Holzstück Haftung Sicherungsmaßnahmen

    Einer Haftungsfreistellung stehen technische Sicherungsmaßnahmen entgegen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz führen würden (BGH, Urt. v. 18.01.2005, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015, Az. I-11 U 169/14, juris-Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007, Az. 7 U 163/06, juris-Rn. 6).
  • LG Offenburg, 21.01.2021 - 2 O 65/20

    Gebotene Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten am Straßenrand

    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04 -, juris, Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2003 - 4 U 41/03 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 - I-11 U 169/14 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007 - 7 U 163/06 -, juris, Rn. 6 und 15).
  • AG Zittau, 16.11.2021 - 5 C 190/20

    Beschädigung Auto: Hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten

    Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2015, Az: 11 U 169/14, juris, Rd.-Nrn. 20 u. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19254
OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15 (https://dejure.org/2015,19254)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2015 - 13 W 35/15 (https://dejure.org/2015,19254)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 13 W 35/15 (https://dejure.org/2015,19254)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Irreführung durch Werbung mit einem nicht betriebenen Standort eines Unternehmens

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Werbung mit einem nicht vorhandenen Standort ist unzulässig

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur irreführenden Werbung mit einem Standort

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unternehmen darf nur mit einem Standort werben wenn sich dort tatsächlich ein Büro mit Personen als Ansprechpartner befindet - Lagerhalle reicht nicht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit einem Standort

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit einem Standort

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit einem Standort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unternehmensstandort muss bei darauf bezogener Werbung auch vorhanden sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmensstandort muss bei darauf bezogener Werbung auch vorhanden sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung mit einem bestimmten Standort

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Unternehmensstandort untersagt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Standort irreführend?

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Irreführung: Werbung mit falschem Unternehmensstandort

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 8
  • MDR 2015, 15
  • GRUR 2015, 6
  • GRUR-RR 2015, 481
  • NZBau 2015, 563
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 4 U 11/07

    Irreführende Werbung durch unrichtige Adressangabe im Branchenbucheintrag eines

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07, juris Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39 a. a. O.).

    Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 - 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02, juris Tz. 32).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2009 - 20 U 226/08

    Werbung mit Ortsbezug - Die Werbung mit einer Ortsangabe und einer bundesweit

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39, 42; vgl. auch - allerdings zu anderen Branchen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 - 20 U 226/08, juris Tz. 24, und Urteil vom 6. Mai 2003, a. a. O., Tz. 38).

    Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009, a. a. O., Tz. 24; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 U 4839/98, juris Tz. 33 [letzteres allerdings zu 90 beworbenen Standorten]).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02

    Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 - 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02, juris Tz. 32).

    Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39, 42; vgl. auch - allerdings zu anderen Branchen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 - 20 U 226/08, juris Tz. 24, und Urteil vom 6. Mai 2003, a. a. O., Tz. 38).

  • OLG Koblenz, 25.03.2008 - 4 U 959/07

    Irreführende Werbung: Werbung eines Umzugsunternehmens mit einer örtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07, juris Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39 a. a. O.).
  • OLG München, 17.12.1998 - 6 U 4839/98
    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009, a. a. O., Tz. 24; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 U 4839/98, juris Tz. 33 [letzteres allerdings zu 90 beworbenen Standorten]).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Zum anderen kann die Dringlichkeit zwar entfallen, wenn Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind, die zwar nicht mit dem begangenen identisch, ihm aber im Kern gleich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 - 6 U 84/13, juris Tz. 63).
  • OLG Celle, 24.11.1999 - 13 U 16/99

    Irreführung durch Werbung mit einer Ortsnetzrufnummer

    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 - 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02, juris Tz. 32).
  • LG Paderborn, 22.12.2014 - 2 O 362/14
    Auszug aus OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15
    Insbesondere hat beispielsweise das Landgericht P. sein Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 2 O 362/14) wesentlich auch darauf gestützt, dass dort eine Briefkastenbeschriftung gefehlt habe, die auf den Verfügungsbeklagten hinweise, so dass nicht einmal die postalische Erreichbarkeit über diesen Standort gewährleistet gewesen sei.
  • LG Köln, 30.04.2019 - 33 O 114/17
    Die Angabe verschiedener Standorte suggeriert auch ein besonderes wirtschaftliches Gewicht und eine Kanzleigröße, die für die rechtssuchenden Kreise ebenfalls Bedeutung haben können (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urt. v. 07.07.2015, Az. 13 W 35/15 -, juris; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage [2016], § 5 Rn. E240).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 O 127/19
    Darüber hinaus erweckt die Angabe einer Vielzahl von Standorten den Eindruck eines besonderen wirtschaftlichen Gewichts und der Verfügbarkeit erheblicher Ressourcen (vgl. OLG E, MMR 2009, 477, 477; OLG Celle, GRUR-RR 2015, 481, 482 - Dachreparaturen vor Ort ; LG Köln, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 33 O 114/17 (Anl. PBP 10)).
  • LG Halle, 26.08.2021 - 8 O 51/20

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Standortwerbung für den Einbau von Türen in

    Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes, d.h. örtliche Adresse und örtliche Telefonnummer, regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal, mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2015, 481 - bei juris Rdnr. 14 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11672
OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Opfer sexuellen Missbrauchs, Verjährung, Restschuldbefreiung, unterbliebene Forderungsanmeldung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Opfer sexuellen Missbrauchs, Verjährung, Restschuldbefreiung, unterbliebene Forderungsanmeldung

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Restschuldbefreiung; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen sexuellen Missbrauchs nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen gewährter Restschuldbefreiung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen gewährter Restschuldbefreiung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
  • NZI 2015, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 07.09.2012 - 9 W 4/12

    Verwertbarkeit der Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Aus der weiteren BGH-Entscheidung vom 07.05.2013, ZinsO 2013, 1589 (dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck) i.V.m. der Entscheidung vom 17.01.2008, ZInsO 2008, 325 (vgl. dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck), wo es um die Frage der Möglichkeit nachträglicher Forderungsanmeldungen - bei noch laufendem Insolvenzverfahren - bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn anders als in den dort entschiedenen Fällen war hier das Insolvenzverfahren lange vor der nachträglichen "Anmeldung" - nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung - bereits rechtskräftig aufgehoben.Dem Landgericht ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, wesentliche Gesundheitsfolgen der Tat seien erst später zutage getreten.
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Darauf, ob die Klägerin eine rechtszeitige Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren schuldhaft unterlassen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; der Senat verweist hierzu auf das auch vom Landgericht zusammenfassend zitierte Urteil des BGH vom 16.12.2010, ZInsO 2011, 244 f., konkret die Ausführungen unter Rdn. 15 ff. im juris-Ausdruck sowie die Kommentierungen von Stephan in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 301, Rdn. 9 f. und § 302, Rdn. 9 ff. Auch die "versuchte" Nachmeldung der Forderungen im Januar 2014 war nicht geeignet, die streitgegenständlichen Forderungen etwa noch gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung auszunehmen.
  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • OLG München, 21.09.2011 - 7 U 2719/11

    Freie Beweiswürdigung: Verwertung der tatbestandlichen Feststellungen in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Aus der weiteren BGH-Entscheidung vom 07.05.2013, ZinsO 2013, 1589 (dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck) i.V.m. der Entscheidung vom 17.01.2008, ZInsO 2008, 325 (vgl. dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck), wo es um die Frage der Möglichkeit nachträglicher Forderungsanmeldungen - bei noch laufendem Insolvenzverfahren - bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn anders als in den dort entschiedenen Fällen war hier das Insolvenzverfahren lange vor der nachträglichen "Anmeldung" - nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung - bereits rechtskräftig aufgehoben.Dem Landgericht ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, wesentliche Gesundheitsfolgen der Tat seien erst später zutage getreten.
  • Drs-Bund, 23.01.2002 - BT-Drs 14/8052
    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - vor allem aus emotionalen Gründen - lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung - konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung - fruchtbar machen.
  • Drs-Bund, 09.12.2011 - BT-Drs 17/8117
    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - vor allem aus emotionalen Gründen - lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung - konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung - fruchtbar machen.
  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NZI 2015, 714 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    d) Eine rechtsfortbildende Analogie aufgrund des der Regelung des § 208 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens dahingehend, dass bei vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Restschuldbefreiung auch dann nicht greift, wenn die Schadensersatzforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wird, kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht (gegen eine Analogie auch BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 208 Rn. 5 [Stand: 1. November 2015]; Heicke, VIA 2015, 59 f.; vgl. ferner jurisPK-BGB/Lakkis, § 208 Rn. 3.1 [Stand: 1. Juni 2015]).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff.; ders., NZI 2015, 687 f.; Heicke, VIA 2015, 59 f.).

  • KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15

    Notarhaftungsanspruch: Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit des

    Es ist vielmehr Sache des klagenden Geschädigten, eine in Betracht kommende Ersatzmöglichkeit - ggf. als unzumutbar - auszuschließen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 9 U 32/15).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.05.2015 - 26 U 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16430
OLG Hamm, 29.05.2015 - 26 U 2/13 (https://dejure.org/2015,16430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 26 U 2/13 (https://dejure.org/2015,16430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 26 U 2/13 (https://dejure.org/2015,16430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Arzthaftung, Diagnosefehler, Diagnoseirrtum, ungewollte Schwangerschaft, Anomalie, Uterus bicornis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arzthaftung, Diagnosefehler, Diagnoseirrtum, ungewollte Schwangerschaft, Anomalie, Uterus bicornis

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (15)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arzt haftet nicht für Diagnoseirrtum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwanger trotz Spirale

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schwanger trotz Spirale - Urteil zur Arzthaftung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungeplantes Kind: Frauenarzt haftet nicht für wirkungslose Spirale

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ärzte haften nur für Diagnosefehler und nicht für Diagnoseirrtümer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arzt haftet für Diagnosefehler, nicht für Diagnoseirrtum

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unerwünschte Schwangerschaft wegen nicht erkannter Anomalie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Diagnoseirrtum ist allein noch nicht haftungsbegründend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwanger trotz Spirale - Gynäkologe verkennt eine Anomalie bei der Patientin: Diagnoseirrtum führt nicht automatisch zur Haftung für die Folgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Diagnoseirrtum ist allein noch nicht haftungsbegründend

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ärztlicher Diagnoseirrtum ist nicht immer gleich Diagnosefehler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwanger infolge ärztlichen Irrtums: nicht jeder Fehler führt zur Haftung des Arztes

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 80 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Behandlungsfehler | Schwangerschaft wegen nicht erkannter Anomalie (Diagnoseirrtum/Diagnosefehler)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder ärztliche Irrtum führt zur Schadenersatzersatzpflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungewollte Schwangerschaft: Keine Haftung des Arztes wegen unerkannter Anomalie bei Patientin - Diagnoseirrtum des Arztes begründet keine Haftung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Diagnoseirrtum ist allein noch nicht haftungsbegründend

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schwanger infolge ärztlichen Irrtums: nicht jeder Fehler führt zur Haftung des Arztes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bielefeld, 04.12.2012 - 4 O 135/09
    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2015 - 26 U 2/13
    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.12.2012 mit dem Aktenzeichen 4 O 135/09 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2015 - 26 U 2/13
    Er repräsentiert den jeweiligen Standard der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. etwa BGH-Urteil v. 15.04.2014 - VI ZR 382/12 -, GesR 2014, S.404) .
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35357
OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13 (https://dejure.org/2015,35357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2015 - 20 U 190/13 (https://dejure.org/2015,35357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 20 U 190/13 (https://dejure.org/2015,35357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Auslandskrankenversicherung, Flugkosten, medizinische Behandlung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auslandskrankenversicherung, Flugkosten, medizinische Behandlung

  • IWW

    EAuslandskrankenversicherung, Flugkosten, medizinische Behandlung

  • Wolters Kluwer

    Eintrittspflicht einer langfristen Auslandskrankenversicherung für die Kosten des Rückflugs nach Deutschland

  • reise-recht-wiki.de

    Flugkosten bei Auslandskrankenversicherung

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reiseversicherung

  • rechtsportal.de

    Eintrittspflicht einer langfristen Auslandskrankenversicherung für die Kosten des Rückflugs nach Deutschland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugkosten zur Notoperation - und die Auslandskrankenversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslandskrankenversicherung hat Flugkosten zur Notoperation zu tragen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eintrittspflicht der Auslandskrankenversicherung für Rückflugkosten nach Deutschland

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dringende Notoperation - Ist der Eingriff im Ausland nicht gewährleistet, muss die Auslandskrankenversicherung den Rücktransport bezahlen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kostenübernahme der Auslandskrankenversicherung bei Rücktransport

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslandskrankenversicherung hat Flugkosten zur Notoperation zu tragen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten für Notoperation tragen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 01.12.2015)

    Rückflug zur Operation: Versicherung muss zahlen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann muss Auslandskrankenversicherung Kosten für Rücktransport nach Deutschland tragen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme bei Krankenrücktransport

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Notoperation in Deutschland: Streit um Flugkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Notoperation in Deutschland: Streit um Flugkosten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Erstattung von Flugkosten durch die Versicherungim Rahmen einer Notoperation

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation übernehmen - Auch möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der Ärzte im Ausland stellt Leistungspflicht der Versicherung nicht in Frage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Es entspricht für den Versicherungsfall der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalls ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt wird (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 12.03.2003, IV ZR 278/01, juris, Rn. 30, BGHZ 154, 154, 166 = VersR 2003, 981; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224; Urt. v. 14.12.1977, IV ZR 12/76, juris, Rn. 21, VersR 1978, 271).

    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).

    Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05

    Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Es entspricht für den Versicherungsfall der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalls ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt wird (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 12.03.2003, IV ZR 278/01, juris, Rn. 30, BGHZ 154, 154, 166 = VersR 2003, 981; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224; Urt. v. 14.12.1977, IV ZR 12/76, juris, Rn. 21, VersR 1978, 271).

    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).

    Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).

  • OLG Hamm, 29.04.2015 - 20 U 145/13

    Eintrittspflicht einer Reiserücktransportversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich die Frage der medizinischen Erforderlichkeit hierbei im Grundsatz nach objektiven Kriterien richtet, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen als erforderlich anzusehen (Senat, Urt. v. 29.04.2015, 20 U 145/13, r+s 2015, 452; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001, 4 U 51/01, juris, Rn. 22, r+s 2002, 297).

    Nichts anderes gilt für die hier zu beantwortende Frage, ob ein Rücktransport aus medizinischen Gründen erforderlich war, weil am Ort der Erkrankung im Ausland eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet war (Senat, Urt. v. 29.04.2015, 20 U 145/13, r+s 2015, 452).

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Es entspricht für den Versicherungsfall der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalls ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt wird (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 12.03.2003, IV ZR 278/01, juris, Rn. 30, BGHZ 154, 154, 166 = VersR 2003, 981; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224; Urt. v. 14.12.1977, IV ZR 12/76, juris, Rn. 21, VersR 1978, 271).
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98

    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2001 - 4 U 51/01

    Übergang eines gegen einen Krankenversicherer gerichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich die Frage der medizinischen Erforderlichkeit hierbei im Grundsatz nach objektiven Kriterien richtet, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen als erforderlich anzusehen (Senat, Urt. v. 29.04.2015, 20 U 145/13, r+s 2015, 452; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2001, 4 U 51/01, juris, Rn. 22, r+s 2002, 297).
  • BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76

    Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung -

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Es entspricht für den Versicherungsfall der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalls ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt wird (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 12.03.2003, IV ZR 278/01, juris, Rn. 30, BGHZ 154, 154, 166 = VersR 2003, 981; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 16, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224; Urt. v. 14.12.1977, IV ZR 12/76, juris, Rn. 21, VersR 1978, 271).
  • OLG Hamm, 05.06.1998 - 20 U 198/97

    Begriff der Heilbehandlung in der Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).
  • OLG Hamm, 09.06.1999 - 20 U 185/98

    Eintritt des Unfalls i.S. des Rechts der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).
  • BGH, 16.04.2014 - IV ZR 153/13

    Gebäudeversicherung: Verjährung von Prämienansprüchen aus

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13
    Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Verjährung des im Jahre 2008 entstandenen Anspruchs - wie das Landgericht angenommen hat - nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. oder aber nach §§ 195, 199 BGB richtet (vgl. insoweit allgemein BGH, Urt. v. 16.04.2014, IV ZR 153/13, VersR 2014, 735).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.12.2014 - I-26 U 13/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47981
OLG Hamm, 02.12.2014 - I-26 U 13/14 (https://dejure.org/2014,47981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2014 - I-26 U 13/14 (https://dejure.org/2014,47981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - I-26 U 13/14 (https://dejure.org/2014,47981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,47981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sturz der Krankenhauspatientin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeldklage: 74-jährige Patientin rutscht vom Toilettensitz des Krankenhauses

  • lto.de (Kurzinformation)

    Krankenhaushaftung - Kein Schmerzensgeld für Toilettensturz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sturz beim selbständigen Toilettengang: Krankenhaus haftet nicht gegenüber Patientin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Patientin stürzt beim alleinigen Toilettengang - Krankenhaus haftet nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Klinik für Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang kann im Einzelfall ausgeschlossen sein

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Keine Haftung für unbegleiteten Toilettengang eines Patienten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung einer Klinik für Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang kann im Einzelfall ausgeschlossen sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Patient im Krankenhaus wenige Tage nach einer Hüftoperation die Toilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsucht und dabei stürzt

  • haufe.de (Pressebericht)

    Krankenhaus muss für Sturz auf Toilette nicht haften

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.02.2015)

    Sturz in Klinik: Wer Hilfe ablehnt, ist selber schuld

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Haftung für Sturz auf dem Weg zur Toilette

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenhaus haftet nicht für Sturz bei eigenständigem Toilettengang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenhaus haftet nicht für Sturz einer Patientin beim alleinigen Toilettengang - Patientin hätte mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals in Anspruch nehmen können

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    §§ 280, 823, 31 BGB
    Verkehrssicherungspflicht; Krankenhaus; Toilettengang; Hilfestellung; Pflegepersonal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 15
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