Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 30.03.2015

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20180
OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14 (https://dejure.org/2015,20180)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.05.2015 - 4 W 16/14 (https://dejure.org/2015,20180)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 4 W 16/14 (https://dejure.org/2015,20180)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2080 Abs. 1, 2081 Abs. 1, 2229 Abs. 4, 2282 Abs. 2
    Testierunfähigkeit infolge vaskulärer Demenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Testierunfähigkeit i.S. von § 2229 Abs. 4 BGB; Wirksamkeit der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem wirksam errichteten Ehegattentestament

  • rewis.io

    Anfechtungsrecht des Erblassers bei eingetretener Testierunfähigkeit wegen vaskulärer Demenz

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Testierunfähigkeit infolge vaskulärer Demenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2080 Abs. 1; 2081 Abs. 1; 2229 Abs. 4; 2282
    Begriff der Testierunfähigkeit i.S. von § 2229 Abs. 4 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer bis schwerer Ausprägung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erblasser leidet an Demenz - Wann ist er testierunfähig und sein Testament unwirksam?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer bis schwerer Ausprägung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 957
  • FamRZ 2016, 83
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07

    Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLGZ 2004, 237, 240 f.; OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, Rz. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, 6 W 20/12, Rz. 15).
  • OLG Bamberg, 18.06.2012 - 6 W 20/12

    Testamentserrichtung: Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLGZ 2004, 237, 240 f.; OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, Rz. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, 6 W 20/12, Rz. 15).
  • BayObLG, 18.02.2003 - 1Z BR 136/02
    Auszug aus OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
    Eine Aufklärungspflicht besteht nämlich nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (BayObLG Beschluss vom 18.2.2003, 1 Z BR 136/02 Rz. 24).
  • BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04

    Testierfähigkeit bei wahnbedingter Enterbung

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLGZ 2004, 237, 240 f.; OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, Rz. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, 6 W 20/12, Rz. 15).
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLGZ 2004, 237, 240 f.; OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, Rz. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, 6 W 20/12, Rz. 15).
  • OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

    Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 58, 127; BayObLGZ 2004, 237/240 f; OLG München FamRZ 2007, 2009/2011; OLG Bamberg FamRZ 2016, 83).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 4/16

    Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

    Das OLG Bamberg (Beschluss vom 22.05.2015, Az. 4 W 16/14, zitiert nach juris) kam zu dem Ergebnis, dass bei einer vaskulären Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung eine freie Willensbildung nicht mehr möglich gewesen sei und nimmt dabei auch Bezug auf das dort eingeholte Sachverständigengutachten, wonach bei einem leichten Ausprägungsgrad der Demenz aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Regel von Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit ausgegangen werden könne, bei einer mittelschweren Ausprägung der dementiellen Erkrankung sich jedoch Überlegungen in Richtung einer Testierunfähigkeit ergäben, wobei es auf das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen ankomme, die eine eigenständige Lebensführung ohne Hilfe nicht mehr gestatten würden und die vielfach mit Desorientierung einhergingen.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12770
OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. März 2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1933 S. 1
    Erbrechts des überlebenden Ehegatten: Ausschluss bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags nach des Erbfall

  • Wolters Kluwer

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens; Rechtsfolgen der nach Eintritt des Erbfalls erklären Rücknahme des Scheidungsantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1933
    Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zurückgezogener Scheidungsantrag nach Tod des Ehegatten sichert keine Erbschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehegattenerbrecht - Bis dass der Tod uns scheide

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten auch bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags möglich

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Scheidungsantrages nach Tod des Ehepartners lässt Erbrecht nicht wieder aufleben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten auch bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags möglich

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Kein Erbanspruch des Ehegatten trotz Rücknahme des Ehescheidungsantrags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rücknahme eines Scheidungsantrags nach Tod des Ehegatten bewirkt kein Wiederaufleben des bereits ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts - Gestellter Scheidungsantrag schließt Ehegattenerbecht gemäß § 1933 Satz 1 BGB bei Begründetheit des Antrags aus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wirkung der Rücknahme des Scheidungsantrages gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1100
  • MDR 2015, 957
  • FamRZ 2015, 1931
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06

    Erbscheinerteilungsverfahren: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Rücknahme des

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502).
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