Rechtsprechung
OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2
Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines Gutachtens; Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines Gutachtens; Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB
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BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2
Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines Gutachtens; Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB - rechtsportal.de
BGB § 839 Abs. 3 ; BGB § 839a Abs. 2
Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler seines Gutachtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 98 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Sachverständige | Einholung eines Privatgutachtens als "Rechtsmittel" i.S.v. § 839a BGB
Verfahrensgang
- LG Hannover, 11.06.2013 - 2 O 1/13
- OLG Celle, 18.05.2016 - 4 U 102/13
- OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
- BGH, 27.07.2017 - III ZR 440/16
Papierfundstellen
- MDR 2016, 1203
- MDR 2016, 1314
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung als Rechtsmittel
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11).Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9).
Der Senat geht im Folgenden von folgenden Prämissen aus: Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (III ZR 240/06, juris Rn. 9) dürfte es erforderlich sein, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe auszuschöpfen.
In der vorgenannten Entscheidung vom 5. Juli 2007 (III ZR 240/06, juris Rn. 9) hat der Bundesgerichtshof insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass hierzu auch die Nichtzulassungsbeschwerde gehört.
(1) Der Kläger hat erstinstanzlich nach Eingang des streitgegenständlichen Gutachtens des hiesigen Beklagten die Einholung eines Obergutachtens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 8) beantragt.
(2) Der Kläger hat dagegen erstinstanzlich nicht beantragt, den hiesigen Beklagten zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 8).
Da das Landgericht dies aber von Amts wegen veranlasst hat, fehlt es insoweit nach Auffassung des Senats am Ursachenzusammenhang dieser Obliegenheitsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 11).
Diese sowie die sich ggf. weiter stellende Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aber nicht zumindest im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 10) "von vornherein aussichtslos" gewesen ist, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2. dahinstehen.
- BGH, 28.07.2006 - III ZB 14/06
Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11).Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Juli 2006 (III ZB 14/06, juris Rn. 11 a. E.) ausgeführt hat, dass zu den Rechtsmitteln i. S. v. § 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB auch solche gehören, mit denen die Korrektur der gerichtlichen Entscheidung im Rechtsmittelzug erstrebt wird.
- BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12
Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Unabhängig davon, dass - wie ausgeführt - diese Frage in dem vorliegenden Verfahren im Ergebnis dahinstehen kann, verkennt der Kläger mit seiner diesbezüglichen Argumentation, dass die Ausführungen seiner Privatgutachterin (lediglich) qualifizierten Parteivortrag darstellen und es sich bei seiner Privatgutachterin gerade nicht um eine "sachverständige Zeugin" handelt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, juris Rdnr. 20).
- BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, juris Rn. 26). - BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, zitiert nach juris, Tz. 7; ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz. 9). - OLG Celle, 10.11.2011 - 13 U 84/11
Einholung eines Privatgutachtens zum Zwecke des Aufzeigens der angeblichen …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seinem Urteil vom 10. November 2011 (13 U 84/11), auf das sich das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bezogen hat, u. a. Folgendes ausgeführt (…Rn. 16 bis 22, zit. nach juris):. - BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, zitiert nach juris, Tz. 7; ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz. 9). - BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, zitiert nach juris, Tz. 7; ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz. 9).
- BGH, 27.07.2017 - III ZR 440/16
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Einholung eines Privatgutachtens als …
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2016 - 4 U 102/13 - wird zurückgewiesen.Allerdings sieht der erkennende Senat Anlass für den Hinweis, dass die Auffassung des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2016, 1203 veröffentlicht worden ist), wonach die Einholung eines Privatgutachtens als "Rechtsmittel" im Sinne dieses Haftungsausschlusses anzusehen sei, von Rechtsfehlern beeinflusst ist.