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   OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17   

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OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17 (https://dejure.org/2018,2095)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.01.2018 - 1 U 7/17 (https://dejure.org/2018,2095)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 1 U 7/17 (https://dejure.org/2018,2095)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Lehrer müssen Schülern die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 ; GG Art. 34
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unterlassens von Reanimationsmaßnahmen durch einen Lehrer für eingetretene Gesundheitsschäden eines Schülers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung (Schadensersatz) - Erste Hilfe für Schüler durch Lehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Schüler bricht im Sportunterricht ohnmächtig zusammen und ist danach schwerbehindert - Lehrer, der keine Wiederbelebungsmaßnahmen ausführte, haftet nicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lehrer müssen Schülern Erste Hilfe leisten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vornahme von erforderlicher und zumutbarer Erste Hilfe gehört zur Amtspflicht der Lehrer - Lehrer müssen Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Schüler bricht im Sportunterricht ohnmächtig zusammen und ist danach schwerbehindert - Lehrer, der keine Wiederbelebungsmaßnahmen ausführte, haftet nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 670
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 226/12

    Amtshaftungsanspruch: Beweislast für Aufsichtspflichtverletzung der Erzieher in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 beruft sich der Kläger außerdem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung (Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 -, BGHZ 196, 35-45) und macht geltend, dadurch, dass die Zeugen Z1 und Z4 der Pflicht zur Atemkontrolle nicht nachgekommen seien, sei die Beweisführung des Klägers zur Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nicht möglich, so dass in Anwendung des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB analog eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten zwingend geboten sei.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 832 BGB auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnisse bzw. der Amtshaftung nach § 839 BGB anwendbar, weil kein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Beweislast danach ersichtlich ist, ob die (im Übrigen inhaltsgleiche) Aufsichtspflicht dem Betreffenden als Amtspflicht oder als privatrechtliche Pflicht obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 -, BGHZ 196, 35-45, juris Rn. 28).

    Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Verletzung von Aufsichtspflichten, die der Vermeidung von Schäden dienen, die ein Aufsichtsbedürftiger einem Dritten widerrechtlich zufügt und die eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 -, BGHZ 196, 35-45, juris Rn. 24).

    Soweit sich der Kläger in diesem Schriftsatz auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 - (BGHZ 196, 35-45) beruft und geltend macht, in Anwendung des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sei eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten zwingend geboten, teilt der Senat diese Ansicht aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16

    BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    (1) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16 -, Rn. 23, juris).

    Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 -, Rn. 24, juris, m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 92/16

    Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    a) Hinsichtlich der hier in Rede stehenden, auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützten Amtshaftungsansprüche trägt der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, d.h., er trägt auch die Beweislast für die Kausalität zwischen fehlerhafter Vorgehensweise bzw. Unterlassen der gebotenen Maßnahmen und dem eingetretenen Schaden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, Rn. 64, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 -, Rn. 22, juris).

    Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 -, Rn. 24, juris, m.w.N.).

  • LG Wiesbaden, 30.11.2016 - 5 O 201/15

    Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Hilfeleistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.11.2016 zu Az. 5 O 201/15 wird aufgehoben.

    das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.11.2016 zu Az. 5 O 201/15 aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Absatz 2 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen.

  • OLG Brandenburg, 28.04.2009 - 2 U 40/05

    Amtshaftung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen des Zusammenbruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Die Tätigkeit des Lehrpersonals in allgemeinbildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte stellt eine hoheitliche Betätigung gegenüber Dritten dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 U 185/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2009 - 2 U 40/05 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 1985 - 16 U 35/85 -, Rn. 29; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 168).

    Da die hoheitliche Aufsichtspflicht aber - wie ausgeführt - auch die Pflicht umfasst, Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren, bestand auch vor Inkrafttreten der neuen Verordnung außer der Pflicht, Schülerinnen und Schüler im Schulsport nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, die Pflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten, als Amtspflicht (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2009 - 2 U 40/05 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 8 U 27/07

    Anwendbarkeit der Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts zu Lasten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Unterlaufen ihr dann bei dieser Hilfeleistung Versäumnisse, die aus medizinischer Sicht schwerwiegend sein mögen, ist keine Beweislastumkehr geboten, die sich an den Fällen orientiert, in denen ein Arzt im Rahmen eines von ihm bewusst und gewollt übernommenen Behandlungsverhältnisses mit der Versorgung eines Patienten befasst ist und bei seiner freiwillig übernommenen Behandlungsaufgabe den medizinischen Standard zu gewährleisten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I-8 U 27/07 -, juris Rn. 27 ff, für den zufällig in einer Notsituation anwesenden Arzt).
  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    a) Hinsichtlich der hier in Rede stehenden, auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützten Amtshaftungsansprüche trägt der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, d.h., er trägt auch die Beweislast für die Kausalität zwischen fehlerhafter Vorgehensweise bzw. Unterlassen der gebotenen Maßnahmen und dem eingetretenen Schaden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, Rn. 64, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 -, Rn. 22, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 1 U 185/08

    Aufsichtspflicht des Lehrpersonals einer Schule

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Die Tätigkeit des Lehrpersonals in allgemeinbildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte stellt eine hoheitliche Betätigung gegenüber Dritten dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 U 185/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2009 - 2 U 40/05 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 1985 - 16 U 35/85 -, Rn. 29; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 168).
  • OLG München, 29.06.2007 - 10 U 4379/01

    Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle, genügen aber nicht zur Beweisführung für die hier auch entscheidende Frage des Kausalzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 -, Rn. 7, juris; OLG München, Urteil vom 29. Juni 2007 - 10 U 4379/01 -, Rn. 66, juris).
  • OLG Celle, 08.10.1985 - 16 U 35/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17
    Die Tätigkeit des Lehrpersonals in allgemeinbildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte stellt eine hoheitliche Betätigung gegenüber Dritten dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 U 185/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2009 - 2 U 40/05 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 1985 - 16 U 35/85 -, Rn. 29; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 168).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

    Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in

  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 5/62

    Anwendung der Beweiserleichterung bei mehreren Schadensursachen

  • BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64

    Radfahrende Schulkinder

  • OLG München, 05.06.2003 - 1 U 3877/02

    Zum Anspruch auf Ersatz der durch Überflutung des Anwesens entstandenen Schäden

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 04.04.2019 - III ZR 35/18

    Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht

    Das Berufungsgericht (MDR 2018, 670) hat offen gelassen, ob die Sportlehrer des beklagten Landes nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben.
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