Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2018

Rechtsprechung
   BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18   

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https://dejure.org/2018,14981
BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO, § 437 Abs 1 S 1 BGB
    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als Streitgenossen bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels und unerlaubter Handlung

  • verkehrslexikon.de

    Streitgenossenschaft von Hersteller und Verkäufer im Schummelsoftware-Prozess

  • IWW

    § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, §§ 59, § 60 ZPO, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 32 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliches Verklagen von Verkäufer und Hersteller eines Kraftfahrzeugs bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines behaupteten Sachmangels sowie aus unerlaubter Handlung; Im Fahrbetrieb abgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen als Sachmangel

  • rewis.io

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als Streitgenossen bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels und unerlaubter Handlung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 60
    Gemeinsamer Gerichtsstand von VW AG und VW-Händler bei Klagen wegen Diesel-Abgasskandal

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    "Abgasskandal": Fahrzeughersteller und -verkäufer sind Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 60
    Gemeinschaftliches Verklagen von Verkäufer und Hersteller eines Kraftfahrzeugs bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines behaupteten Sachmangels sowie aus unerlaubter Handlung; Im Fahrbetrieb abgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen als Sachmangel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Streitgenossenschaft von Verkäufer und Hersteller eines Kfz mit Abschalteinrichtung für Abgasreinigung als Beklagte aus Gewährleistung bzw. Delikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Käufer kann Autohändler wegen Sachmangel und Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dieselskandal

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: VW-Händler und Volkswagen können als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitgenossenschaft bei geltend gemachten Ansprüchen gegen Verkäufer und Hersteller im Abgasskandal

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Käufer vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge könnten den Verkäufer und den Fahrzeughersteller gemeinschaftlich verklagen

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Dieselklagen gegen Händler und Hersteller sind vor einem Gericht möglich - Unterschiedliche Gerichtssitze der Beklagten

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Gemeinschaftliche Klage gegen Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Autohersteller und Händler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW-Händler und Volkswagen können am Sitz des Händlers verklagt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs können im Rahmen des Dieselskandals verklagt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 12, 17, 32, 36, 59, 60 ZPO
    Streitgenossenschaft im "VW-Abgasskandal"

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Streitgenossenschaft von Händler und Hersteller ("Diesel-Abgasskandal")

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    VW-Händler und VW AG sind Streitgenossen bei Klagen im sog. Abgasskandal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2200
  • ZIP 2018, 1367
  • MDR 2018, 951
  • NZV 2018, 526
  • VersR 2018, 1086
  • WM 2018, 1517
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 4 SmA 21/06

    Örtliche Zuständigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen,

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6).
  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929).
  • OLG Nürnberg, 25.04.2017 - 1 AR 749/17

    Keine Streitgenossenschaft bei fehlender tatsächlicher und rechtlich enger

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17), das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft verneint hat.
  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.).
  • LG Heilbronn, 09.08.2018 - 2 O 278/17

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers gem. § 826 BGB in Zusammenhang mit dem

    Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).

    Eine Bestimmungsentscheidung ist somit jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO § 36 Rn. 23).

  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO reicht es aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Entsprechendes kann gelten, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; OLG Hamm NJW-RR 2017, 94, juris Rn. 14 f.).

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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16298
BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1379 Abs 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 3 ZPO
    Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; Bemessung der Beschwer bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers

  • IWW

    §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 3 ZPO, § 1379 Abs. 1 BGB, § 61 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

  • rewis.io

    Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; Bemessung der Beschwer bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Güter- Und Vermögensrecht

  • rechtsportal.de

    BGB § 1379 Abs. 1 ; FamFG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 3
    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Antragsabweisung betr. Auskunft in Güterrechtssache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Beschwerdewerts in der Auskunftsstufe einer Güterrechtssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 901
  • MDR 2018, 951
  • FamRZ 2018, 1169
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/15

    Auskunftsverlangen im Zugewinnausgleichsverfahren: Wert des

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18
    Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454).

    Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).

    Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN).

    Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 380/20

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

    Die von der Gegenvorstellung angeführten Beschlüsse des BGH vom 19. April 2018 (IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265) und vom 16. Mai 2018 (XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901) sind vorliegend nicht einschlägig, weil sie jeweils den umgekehrten Fall, nämlich die Höhe der Beschwer eines Anspruchstellers betreffen, der sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Auskunft bzw. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18

    Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der

    Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 2.500,-- (25% eines auf bis EUR 9.000,-- geschätzten Zahlungsanspruchs; vgl. hierzu die Ausführungen in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, Rz. 11).
  • BGH, 24.08.2022 - XII ZB 548/20

    Wert des Beschwerdegegenstands bei Klage eines Mieters auf Erteilung einer

    Da der Mieter jedoch nur einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung und damit auf Auskunft geltend macht, ist lediglich ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs in Ansatz zu bringen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16 - MDR 2017, 725 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - FamRZ 2018, 1169 Rn. 11 mwN - zu § 1379 BGB).
  • BGH, 17.05.2022 - II ZR 100/21

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).

    Maßgeblich für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).

  • OLG Hamburg, 19.03.2019 - 10 UF 34/18

    Bestand eines güterrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Verzicht auf die deutsche

    Der Wert des Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der Auskunft (BGH FamRZ 2018, 1169).

    Dabei ist insbesondere anhand des Tatsachenvortrags danach zu fragen, welche Vorstellungen vom Wert des Leistungsanspruchs bestehen und ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt (BGH FamRZ 2018, 1169).

  • BGH, 05.02.2019 - II ZR 98/18

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens

    Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11, jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 15.01.2021 - 7 UF 385/20

    Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Hilfsweise geltend gemachte

    Es war vom Interesse der Antragsgegnerin an der Auskunftserteilung auszugehen, der mit mindestens 1/10 des durch die Auskünfte erstrebten Schadenersatzes anzusetzen ist (BGH FamRZ 2018, 1169 Rn. 11; FamRZ 2016, 454 Rn. 13 und FamRZ 2011, 1929 Rn. 13).
  • OLG München, 26.11.2021 - 26 UF 526/21

    Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner,

    Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen und beträgt in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH FamRZ 2018, 1169; BGH FamRZ 2016, 454).
  • OLG Hamm, 27.07.2021 - 10 W 71/21

    Stufenklage; Auskunftsstufe; Terminsgebühr

    Der Leistungsanspruch ist gemäß § 3 ZPO anhand der Vorstellungen, die sich der Kläger vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat, zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 jeweils mwN).
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