Weitere Entscheidung unten: KG, 18.10.2018

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   BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16   

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https://dejure.org/2018,40860
BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16 (https://dejure.org/2018,40860)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16 (https://dejure.org/2018,40860)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16 (https://dejure.org/2018,40860)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 143 Abs. 1, § ... 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 55 Abs. 4 InsO, § 270b Abs. 3 InsO, § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 38 InsO, § 270a InsO, § 270b InsO, § 270 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 InsO, § 22 Abs. 1 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO, § 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 InsO, § 22 Abs. 2 InsO, § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 270 ff InsO, §§ 270a, 270b InsO

  • Wolters Kluwer

    Begründen von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens aufgrund Ermächtigung durch das Insolvenzgericht; Anwendbarkeit der Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO im vorläufigen ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    InsO §§ 270a, 55 Abs. 2, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten (Steuerschulden) durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ohne gerichtliche Ermächtigung

  • rewis.io

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründen von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens aufgrund Ermächtigung durch das Insolvenzgericht; Anwendbarkeit der Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO im vorläufigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung nur aufgrund Ermächtigung des Insolvenzgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren setzt besondere Anordnung des Gerichts voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründen von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
    Überblick über den Ablauf der Eigenverwaltungsplanung, dem Schutzschirmverfahren bis zur Anordnung der Eigenverwaltung
    Das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren

Sonstiges (3)

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 22.11.2018" von RA Dr. Artur M. Swierczok, original erschienen in: NJW 2019, 224 - 227.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rechtssichere Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung" von RA Robert Buchalik und RA Dr. Utz Brömmekamp und RA/StB Martin Rekers, original erschienen in: ZInsO 2019, 141 - 142.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren" von Prof. Dr. Torsten Martini, original erschienen in: DZWIR 2019, 112 - 114.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 220, 243
  • NJW 2019, 224
  • ZIP 2016, 1741
  • ZIP 2018, 2488
  • MDR 2019, 186
  • NZI 2019, 236
  • WM 2018, 2373
  • DB 2018, 3043
  • NZG 2019, 193
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518; vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rn. 4, 6; Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 32).

    Ob darüber hinaus - wie in einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 18 ff) - auch eine globale Ermächtigung zulässig ist, die nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt ist und wie bei einem starken vorläufigen Verwalter zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 InsO führt, muss der Senat hier nicht entscheiden.

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 157/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sanierungsvorbereitung und Verfahrensaufhebung

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518; vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rn. 4, 6; Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 32).

    Vorzugswürdig ist die Auffassung, dass auf diese Weise begründete Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 24. März 2016, aaO), nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung begründet wurden.

  • OLG Jena, 22.06.2016 - 7 U 753/15

    Masserverbindlichkeiten, Eigenverwaltung, Eröffnungsverfahren,

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2016, 1741 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Rückgewähr der erhaltenen Zahlungen nach § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet.
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, WM 2018, 962 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 43/12

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518; vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rn. 4, 6; Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 32).
  • LG Erfurt, 16.10.2015 - 8 O 196/15

    Insolvenzanfechtung: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO könne entgegen der Ansicht des Landgerichts (ZIP 2015, 2181) im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden.
  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Maßgeblich wird dabei auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Befugnisse (vgl. BFHE 247, 460 Rn. 16) abgestellt.
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Die auf diese Weise eingeräumten Befugnisse können bis zur Grenze der Rechtsmacht eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 InsO ausgedehnt werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolle über sein Unternehmen verliert und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird ( BT-Drs. 17/5712 S. 2, 39; BGH 22. November 2018 - IX ZR 167/16 - Rn. 9, BGHZ 220, 243) .

    Dem Schuldner steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen im Außenverhältnis aus eigenem Recht weiterhin zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt (BGH 22. November 2018 - IX ZR 167/16 - Rn. 11, BGHZ 220, 243) .

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Bei den im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren von Juli bis September 2014 begründeten Umsatzsteuerschulden handelt es sich weder bei der Beigeladenen noch bei der Klägerin um Masseverbindlichkeiten, die vom FA generell durch Steuerbescheid festgesetzt werden dürften (so allgemein BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, werden im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als der Schuldner vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (vgl. BGH-Urteil vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 174; s.a. Urteil des FG Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U, EFG 2019, 996, Aktenzeichen des BFH: V R 14/19; Mohlitz in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Steuerrecht in der Insolvenz, Rz 26; Gehrlein, Der Betrieb --DB-- 2019, 351, 352).

    Auch für das auf ein Eigenverwaltungsverfahren gerichtete Eröffnungsverfahren des § 270a InsO gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in den §§ 270 ff. InsO nichts anderes bestimmt ist, z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 16).

    Das Insolvenzgericht hat daher auch hier die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 16).

    d) Trotz dieser Annäherung bestehen jedoch, soweit derart einschränkende Anordnungen nicht erlassen worden sind, grundlegende Unterschiede der vorläufigen Eigenverwaltung zum eröffneten Verfahren der Eigenverwaltung (vgl. BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 11 ff.) und zum vorläufigen Insolvenzverfahren (vgl. BTDrucks 17/5712, S. 67 f.; BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 20 ff.):.

    In diesem Verfahrensabschnitt steht dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt (BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 11).

    Soweit nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter gleichgestellt ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren derjenigen im eröffneten Verfahren entspricht (BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 11).

    Der Schuldner handelt im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung --anders als bei angeordneter Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren-- aufgrund seiner eigenen, privatautonomen Verfügungsmacht (BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 11; Hofmann in Kübler, a.a.O., Vorläufige Eigenverwaltung, Rz 31; Witfeld in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht, Rz 399; s.a. BTDrucks 17/5712, S. 68).

    Sowohl nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrats zur Einfügung eines § 55 Abs. 4 Satz 2 InsO, BTDrucks 17/5712, S. 52, 67 f.) als auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 20 ff.) ähneln sich vorläufige Fremdverwaltung und vorläufige Eigenverwaltung nicht: Der Schuldner handelt während der vorläufigen Eigenverwaltung --anders als im vorläufigen Insolvenzverfahren-- völlig autonom.

    c) Die Rechtsprechung zur Beendigung der Organschaft bei vorläufiger Insolvenzverwaltung kann --entgegen der Ansicht des FG-- im Streitfall wegen der unter II.C.4.d genannten (vom BGH herausgearbeiteten) Unterschiede nicht auf die vorläufige Eigenverwaltung übertragen werden; denn im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren handelt der Schuldner regelmäßig weiterhin autonom und unterliegt nur der Überwachung durch einen vorläufigen Sachwalter (vgl. BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 11).

    Damit fehlt es an einer Ähnlichkeit der Tatbestände des vorläufigen Eigenverfahrens und des vorläufigen Insolvenzverfahrens (vgl. BGH-Urteil in DStR 2019, 174, Rz 20 ff.).

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Entsprechend habe auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16, Der Betrieb -DB- 2018, 3043) sowohl eine unmittelbare als auch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung entstandene Steuerverbindlichkeiten nach umfassendem Eingehen auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur abgelehnt.

    Der in dem klägerseits zitierten BGH-Urteil (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043) enthaltene Hinweis auf die fortbestehende autonome Handlungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners stehe zudem im Widerspruch zu einem Urteil des FG Münster vom 7.9.2017 (5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756) in welchem dem vorläufig eigenverwaltenden Schuldner eine Rechtsposition zugewiesen werde, die durchaus mit derjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar sei.

    Nach Auffassung des BGH (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043) ist die Ansicht, dass ein Schuldner im Rahmen eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens stets Masseverbindlichkeiten begründe, abzulehnen.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen im Urteil des BGH vom 22.11.2018 IX (ZR 167/16, DB 2018, 3043, Rn. 8-12) an und verweist insbesondere auf die Tatsache, dass eine ausschließliche Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Auszehrung der künftigen Insolvenzmasse führen würde, was der vollständigen Befriedigung der Massegläubiger und der weiteren Betriebsfortführung und Sanierung als den obersten Zielen des Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO) zuwiderlaufen würde.

    Sofern nämlich der Gesetzgeber diese Befugnis für einen Sonderfall der vorläufigen Eigenverwaltung - das sog. Schutzschirmverfahren - als normierungsbedürftig angesehen und zudem von einem Antrag des Schuldners abhängig gemacht hat, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der vorläufig eigenverwaltende Schuldner ohnehin schon ausschließlich Masseverbindlichkeiten hat begründen können (so auch BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Denn die Rechtsstellung des Schuldners im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, in dem der Schuldner - jedenfalls soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt - die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das eigene Vermögen aus eigenem Recht innehat und ihm - anders als dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter - den § 55 Abs. 2 InsO in den Blick nimmt -, keine insolvenzspezifischen Befugnisse zugewiesen sind (Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 270a InsO, Rn. 13), ist mit der Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 InsO nicht vergleichbar (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Dass der Gesetzgeber in § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO die Entscheidung getroffen hat, bereits den vorläufigen Sachwalter mit den Befugnissen des späteren Sachwalters außerhalb des Eröffnungsverfahrens gleichzustellen, lässt aus Sicht des erkennenden Senats keine Rückschlüsse für die Ebene des Schuldners - hier der Insolvenzschuldnerin - zu (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Soweit man das Ausbleiben einer derartigen (ausdrücklichen) tatbestandlichen Erweiterung als "Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung" bezeichnen mag, kann diese - unabhängig davon, ob sie Resultat inhaltlich tragfähiger Überlegungen und Motive war (zu Zweifeln hieran Thole, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2019, 49f.; Weber, ZinsO 2017, 67) - angesichts der Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht als "planwidrig" angesehen werden (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043; Thüringer OLG, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15, ZinsO 2016, 1987; FG Münster, Urteil vom 7.9.2017, 5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756).

    Die im Rahmen der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Verbindlichkeiten, die nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten qualifizieren, sind indes mit Verbindlichkeiten, die auf autonomem Handeln des Schuldners im Rahmen des eigenverwaltenden Eröffnungsverfahrens außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO (zu der einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit angeglichenen Stellung des Schuldners im Schutzschirmverfahren bspw. Klinck, ZIP 2013, 853f.) beruhen und lediglich der Überwachung durch einen vorläufigen Sachwalter unterliegen, nicht vergleichbar (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung sowohl des BGH, als auch des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, der Schuldner im Rahmen des (eröffneten) Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig wird, sondern vielmehr die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten ausübt (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214; BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043 jeweils m.w.N. aus dem Schrifttum).

    Soweit nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter gleichgestellt ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren derjenigen im eröffneten Verfahren entspricht (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Insofern liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO) wurde im Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erwogen, auf eine Anwendung der Vorschrift in § 55 Abs. 4 (aF) InsO wurde verzichtet (vgl. Bundestags-Drucksache Drucksache 17/5712, Seite 68; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 24; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095, Rn. 24; Schulze in: Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 127).

    a) Verbindlichkeiten, die im Verfahren nach § 270 b InsO begründet worden sind, gehören nur dann zu den Masseverbindlichkeiten, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung begründet wurden (BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243 Rn. 8).

    aa) Diese für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16) zur insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Zahlung, die geleistet worden ist für eine während der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuerschuld.

    Nach der vom Bundesgerichtshof befürworteten Auslegung des § 270b Abs. 3 InsO, begründet ein Schuldner nicht stets Masseverbindlichkeiten, sondern nur, soweit er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, DStR 2019, 174).

    In einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren kann das Insolvenzgericht den Schuldner ermächtigen, in bestimmten Fällen Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270b Abs. 4 [aF] InsO, nunmehr: § 270c Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 InsO in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, DStR 2019, 174; BFH, Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17, BFH/NV 2020, 482).

    Der Schuldner kann den Erlass einer globalen Ermächtigung , einer Einzel- oder Gruppenermächtigung (zur Begründung von Masseverbindlichkeiten) beim Insolvenzgericht beantragen, dabei ist aber zu beachten, dass bei übermäßiger Begründung von Masseverbindlichkeiten die Gefahr der Auszehrung der künftigen Insolvenzmasse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 9).

    Eine andere Betrachtung wäre mit dem für die Reichweite der Ermächtigung geltenden Bestimmtheitserfordernis (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16 Rn. 15) nicht vereinbar.

  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

    Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 996 veröffentlichten Urteil liegt unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16 (BGHZ 220, 243) keine Masseverbindlichkeit vor.

    Der erkennende Senat schließt sich dabei dem vom FA angegriffenen BGH-Urteil in BGHZ 220, 243 an.

    b) Zudem fehlt es für eine Analogie bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung (BGH-Urteil in BGHZ 220, 243).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243 Rn. 20).
  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Für Schuldner, die noch nicht zahlungsunfähig sind, stellt § 270b InsO mit dem so genannten Schutzschirmverfahren ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung zur Verfügung, in dem für einen begrenzten Zeitraum das Vermögen des Schuldners dem unbegrenzten Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243 Rn. 9).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 19/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 - Keine

    NV: Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 58 veröffentlichten Urteil des FG lag unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16 (BGHZ 220, 243) keine Masseverbindlichkeit vor.

    Der erkennende Senat schließt sich dabei dem vom FA angegriffenen BGH-Urteil in BGHZ 220, 243 an.

    b) Zudem fehlt es für eine Analogie bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung (BGH-Urteil in BGHZ 220, 243).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 12 U 7/22

    Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach Insolvenzanfechtung Mittelbare

    Auch soweit die Forderungen durch Einfuhren der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren begründet wurden, handelt es sich um Insolvenzforderungen, denn eine Ermächtigung, im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren hinsichtlich der (Einfuhr-)Umsatzsteuer Masseforderungen zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2018 - IX ZR 167/16, NZI 2019, 236, 237 Rn. 8 ff.), ist der Schuldnerin nicht erteilt worden.
  • FG Münster, 07.09.2017 - 5 K 3123/15

    Umsatzsteuer: Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

    Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts an (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15, ZIP 2016, 1741, Rz. 13 f; nicht rechtskräftig - Az des BGH: IX ZR 167/16).
  • FG Köln, 11.04.2019 - 12 K 2583/17

    Umsatzsteuer: Im Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots als Voraussetzung für die

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 7 U 87/18

    Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare

  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte

  • FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19

    Einordnung einer während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandenen

  • FG Münster, 13.08.2020 - 5 K 96/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die während der

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Rechtsprechung
   KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34518
KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,34518)
KG, Entscheidung vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,34518)
KG, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 2 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,34518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Gerichte zur Festsetzung von Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kostenfestsetzung

  • degruyter.com
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Gerichte zur Festsetzung von Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung

  • ibr-online

    Welches Gericht ist für die Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung zuständig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Wedding - 34 M 8088
  • LG Berlin - 35 O 437/15
  • KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 186
  • MDR 2019, 275
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07

    Örtlich zuständiges Amtsgericht für die Festsetzung der notwendigen Kosten der

    Auszug aus KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18
    Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07 und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 24 W 3/10).

    Eine solche "rechtskräftig" Entscheidung setzt zumindest voraus, dass sie beiden Parteien mitgeteilt wurde (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07, JurBüro 2008, 151), was aber im Hinblick auf den Beschluss das Amtsgerichts Wedding vom 13. September 2018 nicht der Fall ist.

    Nach einer ursprünglich auch von dem erkennenden Senat hierzu vertretenen Auffassung begründet § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO über seinen Wortlaut hinaus die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO hätte betrieben werden können, wenn dies erforderlich geworden wäre (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07, JurBüro 2008, 151; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 788 Rn. 19a; Thomas/Putzo/Seiler, 39. Aufl. 2018, § 788 Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2010 - 24 W 3/10

    Zuständigkeit zur Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18
    Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07 und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 24 W 3/10).

    Nach der Gegenauffassung ist in solchen Fällen das Prozessgericht für die Festsetzung der Vorbereitungskosten zuständig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 24 W 3/10, JurBüro 2010, 438; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 788 Rn. 22; Wieczorek/Schütze/Smid, 4 .Aufl. 2016, § 788 Rn. 87).

  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18
    Eine solche "rechtskräftig" Entscheidung setzt zumindest voraus, dass sie beiden Parteien mitgeteilt wurde (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07, JurBüro 2008, 151), was aber im Hinblick auf den Beschluss das Amtsgerichts Wedding vom 13. September 2018 nicht der Fall ist.
  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 8/07

    Festsetzung der Kosten für eine Bürgschaft

    Auszug aus KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 8/07, NJW-RR 2008, 515) hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, durch das Prozessgericht und nicht durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen sind.
  • KG, 17.03.2020 - 2 AR 5/20

    Zuständigkeitsbestimmung: Erfüllungsort bei der Feststellungsklage auf

    Da der Inhalt des Vermerks den Parteien mitgeteilt worden ist, handelt es sich auch nicht nur um ein bloßes Gerichtsinternum, so dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung im Ergebnis vorliegen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 AR 54/18, MDR 2019, 186; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 35 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 207/20
    Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (KG Berlin JurBüro 2018, 652 m.N. zum Streitstand).
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