Weitere Entscheidung unten: OLG München, 27.09.2021

Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42223
BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten; Erstattungsfähige Reisekosten im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Haft zur Sicherung einer Abschiebung in die Russische Föderation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind die Reisekosten des "Hausanwalts" erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Reisekosten des Rechtsanwalts am/vom dritten Ort - Nicht nur Erstattung der fiktiven Reisekosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinzuziehung des "Hausanwalts" notwendig: Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig! (IBR 2021, 666)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 103; ZPO § 91 Abs 2 Nr 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwaltes am dritten Ort". Die Mandantin ist eine bundesweit tätige und prozessierende Bank, die die Rechtsanwaltskanzlei für alle Prozesse im Bundesgebiet zu gleichgelagerten Forderungen beauftragt.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3663
  • MDR 2021, 1486
  • MDR 2022, 82
  • FamRZ 2021, 1995
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    (2) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11).

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16) oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    bb) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen "Hausanwalts" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anders als das Beschwerdegericht - verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    cc) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12).

    Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12).

    bb) War die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Beklagten vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernt Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 15).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO mwN).

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - wie hier - rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 17).

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff. und vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Diese Voraussetzungen liegen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - vor (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 11).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12).
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Gleiches kann gelten, wenn die fraglichen Kosten der Prozessführung durch die Auswahl eines - wie hier - außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwaltes ausgelöst worden sind und die Hinzuziehung dieses Rechtsanwaltes nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Partei erforderlich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, Rn. 9, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort deshalb als sachdienlich ansehen kann, weil er von ihr im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes ständig mit der Prozessführung betraut und daher sowohl als mit den Verhältnissen der Mandantin als auch mit der Materie in besonderem Maße vertraut gelten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, Rn. 11, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, Rn. 12f, juris).

  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

    Eine Partei ist daher gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (( BGH, Beschluss vom 14.09.2021, Az.: VIII ZB 85/20 , zitiert nach juris Rn. 10; BGH NJW-RR 2005, 725, 727 [BGH 16.12.2004 - I ZB 23/04] ; NJW-RR 2004, 430 [BGH 11.11.2003 - VI ZB 41/03] ; FamRZ 2004, 866f. , zitiert nach juris, Rn. 27).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Eine weitere Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren (Az. VIII ZB 85/20; Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20) lehnte der Kläger ab.
  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 6 W 51/23

    Kosten eines Unterbevollmächtigten = notwendige Kosten?

    Die Reisekosten eines nicht ortsansässigen, auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Mandatierung notwendig war, was voraussetzt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20, juris Rn. 10, 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2023 - 3 K 57.22

    Kostenerinnerung: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    War die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz an dem gewählten Ort nicht im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, sind die Reisekosten des Bevollmächtigten nach Maßgabe des Grundsatzes der Kostenminimierung lediglich in der Höhe erstattungsfähig, wie sie für einen Rechtsanwalt entstanden wären, der am Sitz des Gerichts oder am Wohnort der Auftraggeber ansässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 70; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, VwGO § 162 Rn. 52; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 162 Rn. 12; anders zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - juris Rn. 12; Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20 - juris Rn. 11).
  • LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer lässt sich diese zivilgerichtliche Rechtsprechung (n. d. v. g. Beschl. v. 9. Mai 2018, zuletzt etwa Beschl. v. 14.09.2021, VIII ZB 85/20 MDR 2021, 1486ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen.
  • KG, 04.04.2023 - 19 W 188/22

    Kostenfestsetzung: Festsetzung von Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der

  • AG Erding, 25.01.2023 - 109 C 3642/22

    Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug

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Rechtsprechung
   OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40125
OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21 (https://dejure.org/2021,40125)
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2021 - U 3718/21 (https://dejure.org/2021,40125)
OLG München, Entscheidung vom 27. September 2021 - U 3718/21 (https://dejure.org/2021,40125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 924; ZPO § 927
    Vollziehungsfrist im Arrestverfahren ist Merkmal des Eilcharakters

  • rewis.io

    Eintragung, Untersuchungshaft, Berufung, Vollziehung, Schadensersatzforderung, Frist, Glaubhaftmachung, Drittschuldner, Widerspruch, Vollziehungsfrist, Antragsgegner, Grundbuch, Betrug, Marktmanipulation, zeitlicher Zusammenhang, zeitliche Begrenzung, Freistaat Bayern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 157/98

    Unwirksamkeit einer aufgrund einer einstweiligen Verfügung durchgeführten

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21
    Die wohl herrschende Meinung lässt dagegen bei einer unwirksamen Vollstreckung und Ablauf der Vollziehungsfrist keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund dieses Arrestbeschlusses zu (BGHZ 112, 356; BGH NJW 1999, 3494; Musielak/Voit/Huber, 18. Auflage 2021, ZPO, § 929 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, 32. Auflage 2018, ZPO, § 929 Rn. 4, einschränkend dahingehend, dass eine Wiederholung einer erfolglosen Pfändung möglich ist; BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 929 Rn. 20).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21
    Die wohl herrschende Meinung lässt dagegen bei einer unwirksamen Vollstreckung und Ablauf der Vollziehungsfrist keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund dieses Arrestbeschlusses zu (BGHZ 112, 356; BGH NJW 1999, 3494; Musielak/Voit/Huber, 18. Auflage 2021, ZPO, § 929 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, 32. Auflage 2018, ZPO, § 929 Rn. 4, einschränkend dahingehend, dass eine Wiederholung einer erfolglosen Pfändung möglich ist; BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 929 Rn. 20).
  • OLG Celle, 05.06.1968 - 4 Wx 10/68
    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21
    Nur dadurch lässt sich die im Zwangsvollstreckungsrecht notwendige Rechtssicherheit erreichen, dass sich anderenfalls die Rechtslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lasse und Raum biete für verschiedenartige Beurteilung desselben Einzelfalles (OLG Celle NJW 1968, 1682).
  • LG München I, 18.05.2021 - 28 O 1023/21

    Aufhebung von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss nach Ablauf der

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21
    Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2021, Az. 28 O 1023/21, wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 12.01.2010 - 4 U 193/09

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus OLG München, 27.09.2021 - U 3718/21
    Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 929 Rn. 15; OLG Hamm NJW 2010, 3380).
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