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BGH, 22.10.1981 - 4 StR 506/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung
Papierfundstellen
- MDR 1982, 283
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Oldenburg, 08.10.2020 - 2 Ss OWi 230/20
StVO 2013 nicht nichtig, keine Verletzung des Zitiergebotes
Da eine weitere Stellungnahme nicht angekündigt worden ist, konnte der Senat vor Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO entscheiden (vgl. BGH MDR 82, 283 (H)). - BGH, 10.07.2003 - 3 StR 130/03
Verfahrensrüge; Beweisantrag (völlig ungeeignetes Beweismittel: Sachverständiger …
Die Angaben des Tatopfers scheiden als Beweisgrundlage aus, weil sich die Strafkammer von ihrer Richtigkeit angesichts der Einlassung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der Zeugin und des Fehlens weiterer Beweismittel nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit überzeugen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 283;… Gollwitzer aaO). - BGH, 03.03.2000 - 2 StR 388/99
Minder schwerer Fall und Vorhersehbarkeit bei der Körperverletzung mit …
Denn wenn durch eine teilweise Verwerfung der Revision (also Aufhebung nur im Strafausspruch) der Schuldspruch, der hier wegen der unterlassenen Erörterung unter anderem eines - durch Unterlassen begangenen - Tötungsdelikts rechtsfehlerhaft ist, rechtskräftig würde, wäre das neu erkennende Landgericht unter Umständen aus Rechtsgründen gehindert, durch entsprechende widerspruchsfreie Feststellungen den richtigen Ausgangspunkt für eine unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) schuldangemessene Ahndung der Tat zu gewinnen (BGH, Beschl. v. 11. November 1981 - 3 StR 342/81 - zitiert bei Holtz MDR 1982, 283; vgl. auch Bay0bLGSt 1980, 13 ff., 15; Jagusch NJW 1962, 1417 ff, 1419/1420;… Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 354 Rdn. 22). - BGH, 04.08.2015 - 5 StR 263/15
Gegenerklärung; Zuschrift des Generalbundesanwalts; Entscheidung vor Fristablauf
Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 (bei Holtz);… LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).