Rechtsprechung
OLG Köln, 11.08.1992 - 17 W 29/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 91 Abs. 1
Terminreisekosten auch ohne angeordnetes persönliches Erscheinen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kosten; Gerichtstermin; Erstattungsfähig; Anordnung; Persönliches Erscheinen; Parteireisekosten; Verhältnismäßigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 91 Abs. 1
Papierfundstellen
- MDR 1993, 182
- VersR 1993, 75
- Rpfleger 1993, 126
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06
Terminkosten der anwaltlich vertretenen Partei
Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 813 = Versicherungsrecht 1993, 75) steht den Parteien in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und - wie sich aus § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, selbst das Wort zu ergreifen, so das die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss. - LG Cottbus, 21.07.2014 - 7 T 190/14 Vielmehr gehören Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, auch wenn sie anwaltlich vertreten ist, grundsätzlich zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung, die nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind (so auch OLG Düsseldorf v. 2.5.1996 - 2 W 17/96, NJW-RR 1996, 1342; OLG Köln v. 11.8.1992 - 17 W 29/91, MDR 1993, 182 = OLGR Köln 1992, 406 = Rpfleger 1993, 126 f; OLG Hamm v. 24.4.1991 - 23 W 588/90, MDR 1992, 196 f).
An der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei im Verhandlungstermin als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 2.5.1996 - 2 W 17/96, NJW-RR 1996, 1342; OLG Köln v. 11.8.1992 - 17 W 29/91, MDR 1993, 182 = OLGR Köln 1992, 406 = Rpfleger 1993, 126 f; OLG Hamm v. 24.4.1991 - 23 W 588/90, MDR 1992, 196 f).
- OLG Frankfurt, 15.01.1999 - 25 W 147/98 Keineswegs kommt es also entscheidend darauf an, ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war (vgl. hierzu OLG Köln, MDR 1993, 182; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1342).
Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 26.08.1992 - 2 O 75/92 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Vergleichsgebühr und gegenseitiges Nachgeben bei Klagerücknahme; Aufgabe einer erlangten Rechtsstellung oder fehlendes Ausnutzen rechtlicher Möglichkeiten; Ausgleich der Klageforderung und Übernahme der mit der Klageerheebung verbundenen Kosten
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1993, 182
Wird zitiert von ...
- AG Köln, 28.05.1993 - 266 C 608/92
Einigungsgebühr
Geschädigte in der Berufungsinstanz auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und im Gegenzug die Bekl. die Berufung zurückzieht (LG Berlin JurBüro 84, 1512 = AnwBl 84, 450, mißverständlich zitiert bei Gerold/Schmidt, BRAGO 6. Aufl. Rdnr. 10 zu § 23 vgl. dazu LG Düsseldorf MDR 93, 182).