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   BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89   

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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89 (https://dejure.org/1999,110)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1999 - 1 BvR 984/89 (https://dejure.org/1999,110)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 (https://dejure.org/1999,110)
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Verurteilter Prozeßkostenhilfe-Empfänger

Art. 3 Abs. 1 GG, Tragung der Gerichtskosten durch Beklagten, § 123 ZPO, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 2; GKG § 54; GKG § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 122; ZPO § 123; GG Art. 3
    Unzulässige Differenzierung zwischen mittellosen Klägern und Beklagten

  • RA Kotz

    Prozesskostenhilfe

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bei Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, hier: Keine Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist - hier: Keine Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3186
  • MDR 1999, 1089
  • MDR 1999, 1405
  • FamRZ 2000, 474
  • VersR 1999, 1433
  • AnwBl 2000, 761
  • Rpfleger 1999, 495
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 [199 ff.]; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [384]; 78, 104 [118]).

    Die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes kann allerdings dabei keine vollständige sein (BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [394]).

    Die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, mag die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen, so daß es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf diese Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken (vgl. BVerfGE 51, 295 [302]).

    Ebensowenig vermag die unterschiedliche Prozeßstellung von Kläger und Beklagtem dessen Benachteiligung zu rechtfertigen, steht diese doch im Widerspruch zu der ansonsten im Kostenrecht stärkeren Heranziehung der Klägerseite zu den Gerichtskosten, die sich darauf gründet, daß der Kläger und gerade nicht der Beklagte Anlaß dafür gibt, daß Gerichtskosten überhaupt entstehen (vgl. BVerfGE 51, 295 [303]).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 [199 ff.]; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [384]; 78, 104 [118]).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 81, 228 [236]; 84, 197 [199]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet deshalb die fachgerichtliche Auslegung nur insoweit, als sie auf einer unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht, etwa dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84, 197 [199]; 58, 369 [374]).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 [199 ff.]; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [384]; 78, 104 [118]).

    Ihr Ausmaß liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der damit auch bestimmen kann, inwieweit er eine Entlastung oder gar vollständige Befreiung der unbemittelten Partei von Gerichtskosten vornehmen will, solange dadurch der armen Partei die Prozeßführung nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE 78, 104 [118]).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 [199 ff.]; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [384]; 78, 104 [118]).

    Die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes kann allerdings dabei keine vollständige sein (BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [394]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Es ist deshalb geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt (vgl. BVerfGE 86, 288 [320]; 49, 148 [157]; 54, 277 [300]).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Es ist deshalb geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt (vgl. BVerfGE 86, 288 [320]; 49, 148 [157]; 54, 277 [300]).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Es ist deshalb geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt (vgl. BVerfGE 86, 288 [320]; 49, 148 [157]; 54, 277 [300]).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 [199 ff.]; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 [302]; 63, 380 [384]; 78, 104 [118]).
  • BGH, 23.05.1989 - VI ZR 6/87

    Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Gerichtskosten

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme auf seine Beschlüsse vom 23. Mai 1989 (VI ZR 6/87 in: VersR 1989, S. 928) und vom 7. Oktober 1981 (IV ZBb 97/78 in: MDR 1982, S. 307 f.) verwiesen.
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
    Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet deshalb die fachgerichtliche Auslegung nur insoweit, als sie auf einer unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht, etwa dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84, 197 [199]; 58, 369 [374]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 97/78

    Geltendmachung der Haftung des Zweitschuldners bei Bewilligung des Armenrechts

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Denn anderenfalls wäre die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Verfahrensbeteiligter nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191; FamRZ 2000, 474, 475).
  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14

    Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei

    Auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG spricht gegen eine erweiternde Auslegung: Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm auf eine (im Übrigen umstrittene) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089; krit. u.a.: Schneider MDR 1999, 1405; Wedel JurBüro 2000, 124; Landmann RPfl 2002, 62) zu der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG reagiert und wollte ausdrücklich nur die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung beseitigen (vgl. dazu Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 2 m.w.N.; BT-Drs. 15/1971, S. 153), und zwar die sachlich nicht gerechtfertigte kostenrechtliche Ungleichbehandlung des im Rechtsstreit durch Urteil unterliegenden Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegenüber dem Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage, weil der Kläger nach § 122 ZPO von der Vorschusspflicht und danach von der Zahlungspflicht befreit war, während der Beklagte die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nach § 123 ZPO zu erstatten hatte.
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Dass für das gerichtliche Verfahren Mechanismen vorgesehen sind, die aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (vgl BVerfG vom 23.6.1999 - 1 BvR 984/89 - NJW 1999, 3186; BVerfG vom 3.3.2014 - 1 BvR 1671/13 - NZS 2014, 336) den Ausgleich von Aufwendungen finanziell bedürftiger Rechtsschutzsuchender wegen ihrer Vertretung ohne Abschläge gegenüber den Aufwendungen von Bemittelten sichern, ist auch für den Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X zu würdigen (vgl zum Gleichlauf von Rechtsschutzgleichheit und Rechtswahrnehmungsgleichheit BVerfG vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89) .
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