Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.04.2007 - 6 U 43/07   

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https://dejure.org/2007,4895
OLG Karlsruhe, 25.04.2007 - 6 U 43/07 (https://dejure.org/2007,4895)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 U 43/07 (https://dejure.org/2007,4895)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. April 2007 - 6 U 43/07 (https://dejure.org/2007,4895)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.

  • openjur.de

    Wettbewerbsrecht; einstweilige Verfügung: Widerlegen der Dringlichkeitsvermutung wegen Zuwartens des Antragstellers

  • webshoprecht.de

    Entfallen der Dringlichkeitsvermutung bei langem Zuwarten des Unterlassungsgläubigers

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Dauerverstoß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegem einen unlauteren Wettbewerb; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ; Folgen einer Stellung des ...

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    Wegfall der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei nicht zügiger Verfolgung der Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung?

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung mit Referenzliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Dringlichkeitsvermutung, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 304 (Ls.)
  • MIR 2007, Dok. 229
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Nicht ausreichen soll hingegen die bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen (OLG Hamburg MD 2007, 1053; OLG Karlsruhe WRP 2007, 822, 823; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 331).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2020 - 6 U 127/19

    Warehouse-Deals - Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung von Amazon für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Dringlichkeit in der Regel dann widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt (Senat WRP 2007, 822, 823).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Regelfrist, so dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann (Senat WRP 2007, 822 juris-Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    Die Vermutung kann zwar - mit der Folge, dass es dem Antragsteller beziehungsweise Verfügungskläger nach § 935 ZPO wieder obläge, die erforderliche Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen - widerlegt werden, wenn jener durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm "nicht eilig ist" (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - späte Urteilsbegründung; Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 U 119/19; Urteil vom 23. September 2015 - 6 U 52/15, WRP 2007, 822 juris Rn. 72), indem er mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt.

    Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann (Senat, WRP 2007, 822; Urteil vom 23. September 2015 - 6 U 52/15, juris Rn. 72).

  • OLG Frankfurt, 07.01.2019 - 6 W 86/18

    Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Aktivlegitimation für Anspruch aus

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verletzer sein Verhalten entscheidend ändert, insbesondere seinen Verstoß intensiviert oder damit bis dahin nicht befürchtete, schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller verbunden sind (OLG Hamburg MD 2007, 1053; OLG Karlsruhe WRP 2007, 822, 823 [OLG Karlsruhe 25.04.2007 - 6 U 43/07] ).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2008 - 6 U 72/08

    Oberbürgermeister Heinz Fenrich hat Äußerungen über einen Rastatter Rechtsanwalt

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum § 12 Abs. 2 UWG ist die dort normierte Dringlichkeitsvermutung in der Regel nur dann widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt (Senat, OLGR Karlsruhe 2007, 619).
  • SG Stuttgart, 01.02.2010 - S 9 KR 172/10

    Zulassung zur Versorgung eines Versicherten zur häuslichen Krankenpflege;

    Das OLG Düsseldorf gehe von zwei Monaten aus (NJW-RE WettbR 1995, 15), das OLG Stuttgart von sieben Wochen (NJW WettbR 1996, 223), das OLG Köln (GRUR 1993, 685) von sechs Wochen sowie das OLG Karlsruhe von einer Monatsfrist (WRP 2007, 822) aus.
  • AG Berlin-Tiergarten, 17.12.2009 - 8 C 158/09

    Freigabe des Telefonanschlusses mittels einstweiliger Verfügung nur in

    Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie selbst die Wiederherstellung der ursprünglichen telefonischen Vertragsgestaltung über die fragliche Festnetznummer nicht als so dringlich erachtet, als dass hierüber sofort entschieden werden müsste und es ihr daher nicht zumutbar ist, den normalen Klageweg zu beschreiten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2007 - 6 U 43/07).
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