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   KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06   

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https://dejure.org/2007,2808
KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06 (https://dejure.org/2007,2808)
KG, Entscheidung vom 30.01.2007 - 9 U 131/06 (https://dejure.org/2007,2808)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 9 U 131/06 (https://dejure.org/2007,2808)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zur Zulässigkeit der Namensnennung von Prozessparteien in Urteilsdatenbankenvon Rechtsanwaltskanzleien, auf die Dritte über die Homepage der Kanzlei uneingeschränkt Zugriff nehmen können.

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; Art. 2 GG

  • Telemedicus

    Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

  • Telemedicus

    Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Namensnennung von Prozessparteien in Urteilsdatenbanken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Namensnennung von Prozessparteien in Urteilsdatenbanken von Rechtsanwaltskanzleien bei Zugriffsmöglichkeit von Dritten über die Homepage der Kanzlei; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch namentliche Nennung der Antragstellerin auf einer ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 3; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BRAO § 43b; ; BORA § 6 ff; ; BORA § 6 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensnennung in Urteils-Datenbanken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB, Art. 2 Absatz 1 GG
    Beteiligte dürfen in Urteilsdatenbanken nicht mit Namen genannt werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Namensnennung von Prozessgegnern auf Website einer Kanzlei zu Werbezwecken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2007, Dok. 339
  • K&R 2007, 535
  • afp 2007, 562
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 30.09.2005 - 9 U 21/04

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens wird verletzt durch

    Auszug aus KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06
    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Werbung einer eine Vielzahl von Kapitalanlegern vertretenden Kanzlei (Entscheidung vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -, NJW-RR 2005, 1709) ist die Schilderung des Falles der Antragstellerin unter deren namentlicher Nennung auch nicht negativ besetzt.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 30. September 2005 (9 U 21/04) ausgeführt hat, ist ein werbliches Informationsinteresse potentieller Mandanten des Rechtsanwaltes anzuerkennen.

    Auf diese Weise macht sich vorliegend der Antragsgegner den Namen der Antragstellerin für seine wirtschaftlichen Interessen zu nutze (vgl. Senat vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -).

    Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Name auf der anwaltlichen Homepage des Antragsgegners für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners verwendet wird (vgl. Senat vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - BGH NJW 1981, 2402; vgl. auch BGH NJW 1997, 1152 zu §§ 22, 23 KUG).

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06
    Als Werbung wird auch die sogenannte Imagewerbung angesehen, die - ohne die Ware bzw. Dienstleistung als solche anzupreisen - der Erzeugung positiver Aufmerksamkeit dient (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 6 Rn. 30; Römermann in Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 6 BerufsO Rn. 37).

    Zwar kann auch die - in den Grenzen des § 43b BRAO/§ 6 ff BORA berufsrechtlich zulässige - Werbung des Rechtsanwaltes ein Informationsinteresse befriedigen (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195; Römermann a.a.O. Rn. 39f.), hier nämlich das von potentiellen Mandanten.

  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95

    Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern

    Auszug aus KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06
    Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Name auf der anwaltlichen Homepage des Antragsgegners für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners verwendet wird (vgl. Senat vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - BGH NJW 1981, 2402; vgl. auch BGH NJW 1997, 1152 zu §§ 22, 23 KUG).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06
    c) Zu berücksichtigen war vorliegend, dass es sich bei der Homepage des Antragsgegners - wie vom Landgericht zutreffend gesehen - auch um Werbung handelt (vgl. BGH NJW 2003, 662 bei II. 2)).
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Auszug aus KG, 30.01.2007 - 9 U 131/06
    Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Name auf der anwaltlichen Homepage des Antragsgegners für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners verwendet wird (vgl. Senat vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - BGH NJW 1981, 2402; vgl. auch BGH NJW 1997, 1152 zu §§ 22, 23 KUG).
  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 4 U 132/07

    Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig

    Die von den Klägern für ihre Auffassung angeführte Entscheidung KG, Urt. v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06, gebietet demgegenüber keine andere Beurteilung, und zwar schon deshalb, weil es dort um einen nicht vergleichbaren Fall ging, nämlich einerseits um die Mitteilung der Prozessparteien (und nicht bloß der beteiligten Anwälte) und andererseits gerade um eine Auseinandersetzung aus dem Bereich der Privatsphäre, bei der entsprechend höhere Anforderungen an die Rechtfertigung etwaiger Eingriffe zu stellen sind.
  • LG Köln, 14.01.2009 - 28 O 835/08
    Es kann daher offen bleiben, ob unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. LG Berlin, NJW-RR 1245; KG, Beschluss vom 30.01.2007 - 9 U 131/06, BeckRS 2007 14703; OLG Hamburg NJW 1999, 3343) ein Rechtsanwalt die Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit im übrigen nicht angegriffenen Berichten über seine berufliche Tätigkeit bzw. die Beurteilung seiner Tätigkeit in verschiedenen Verfahren als "schwach" hinnehmen muss.
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