Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2a O 212/07 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- MIR - Medien Internet und Recht
Domain-Parking - Wird in einem "Abmahnschreiben" eine vertretbare, aber in Rechtsprechung und Literatur noch nichtbesprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in denausgeübten und eingerichteten ...
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Abmahnung wegen vertretbarem, aber noch ungefestigten Rechtsstandpunkt, zulässig
- JurPC
Abmahnung wegen Werbeeinblendungen auf Domain-Parking-Website
- stroemer.de
Schutzrechtsverwarnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abwehr von in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärten markenrechtlichen Ansprüchen einer Domain
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Domain-Parking - Markennamenverletzung - Schadensersatz
- webhosting-und-recht.de
Haftung bei Domain-Parking
- suchmaschinen-und-recht.de
Haftung bei Domain-Parking
- kanzlei.biz
Abmahnschreiben bei unklarer Rechtslage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Gegenabmahnung
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Gegenabmahnung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
Papierfundstellen
- MIR 2008, Dok. 111
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2a O 212/07
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 28.11.2008 in der Sache 2a O 176/07 (bislang unveröffentlicht) zu Gunsten der Klägerin dahingehend entschieden, dass die Klägerin nicht grundsätzlich als Störerin haftet, soweit durch auf ihrer Internetseite platzierte Domains in Verbindung der mit diesen Domains eingeblendeten Werbelinks Markenrechte Dritter verletzt werden.