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   OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - I-20 U 1/08   

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OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - I-20 U 1/08 (https://dejure.org/2009,865)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08 (https://dejure.org/2009,865)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - I-20 U 1/08 (https://dejure.org/2009,865)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine Haftung des Admin-C einer ".de"-Domain für Markenrechtsverletzungen - Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C ...

  • markenmagazin:recht

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Störerhaftung des Admin-C

  • openjur.de

    § 167 BGB; §§ 96, 14 MarkenG

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    § 14 MarkenG
    Für Markenverstöße haftet der Admin-c nicht

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Haftung des deutschen Admin-C für Namensrechtsverletzung einer ausländischen Webseite

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Mitstörerhaftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Admin-C für Markenverletzung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C für Markenverletzung

  • rechtmedial.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen - selbst bei Kenntnis!

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Doch keine Haftung des Admin-C

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Admin-C für Markenverletzung

Besprechungen u.ä. (3)

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung des Admin-C

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 337
  • MMR 2009, 336
  • MIR 2009, Dok. 055
  • K&R 2009, 407
  • K&R 2010, 44
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08
    Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente).

    Vielmehr ist allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.

  • OLG Stuttgart, 01.09.2003 - 2 W 27/03

    Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08
    Das Landgericht hat eine Störerhaftung des hier verklagten Admin-C in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (MMR 2004, 38, 39) für die durch den Domainnamen begangene Rechtsverletzung bejaht; als Tatbeitrag hat es (wie auch das OLG Stuttgart) angesehen, dass sich der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe.
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II) haftet im Fall der Verletzung absoluter Rechte derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II) haftet im Fall der Verletzung absoluter Rechte derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08
    Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern schließt sich der Meinung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR-RR 2009, 27-29) an.
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    (1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG München, GRUR-RR 2010, 203, 204; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 762).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

    (a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in "Juris" und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass "Aufgabe und Funktion" des Admin-C "verwaltungstechnische Notwendigkeiten" (so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08

    Zur Haftung des Admin-C

    Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    In anderen Entscheidungen wurde eine Haftung auch insoweit abgelehnt, weil der Admin-C keine gesetzlich geregelte Funktion ausübe und der Domaininhaber der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete sei (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG Koblenz, MMR 2002, 466).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    So verneint das OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 eine Störerhaftung des Admin-C für das Stadium der Anmeldung/Registrierung und für Inhalte der Domain, unabhängig von der Offenkundigkeit der Rechtsverletzung (zust. OLG Düsseldorf MMR 2009, 336, 337).
  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2009 - 14 K 4086/07

    Beanstandung unzulässiger pornografischer Internetangebote

    vgl. allg. zum Streitstand Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2009, NJW 2009, S. 2649 (2652) und LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009 - 15 O 957/07 - juris einerseits sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2009 - I-20 U 1/08 -, juris, andererseits.
  • OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C

    29 3. Der Beklagte ist nicht als Störer verantwortlich, weil ihn als Admin-C keine proaktiven Prüfungspflichten treffen (OLG Düsseldorf MMR 2009, 336; OLG Köln MMR 2009, 48).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 123/10

    Irreführung durch Bewerbung einer Behandlung zur Gewichtsreduzierung mit

    Die Rechtsprechung, auf die das Landgericht sich stützt (insbesondere das Urteil des Senats vom 3.2.2009 - I-20 U 1/08, GRUR-RR 2009, 337), rechtfertigt die Entscheidung des Landgerichts keineswegs.
  • VG Hamburg, 29.02.2012 - 9 K 138/09

    Jugendmedienschutz; Admin-C als Anbieter von Telemedien

    Dies sei auch im Rahmen zahlreicher zivilgerichtlicher Verfahren so gesehen worden, u.a. in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.02.2009 (Az.: I-20 U 1/08, juris).
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