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   OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08   

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https://dejure.org/2009,1711
OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08 (https://dejure.org/2009,1711)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2009 - 6 U 730/08 (https://dejure.org/2009,1711)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. April 2009 - 6 U 730/08 (https://dejure.org/2009,1711)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Haftung des Admin-C von ".de"-Domains bei Domain-Grabbing - Wer sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen ...

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Zur Haftung des Admin-C

  • Telemedicus

    Zur Haftung des Admin-C

  • webshoprecht.de

    Keine Störerhaftung des Admin-C ohne Vereinbarung mit dem Domain-Inhaber

  • webshoprecht.de

    Zur Mitstörerhaftung des Admin-C für Domaingrabbing

  • JurPC

    Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung

  • aufrecht.de

    Störerhaftung des Admin-C bei Domainregistrierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer bei Verletzung von Namensrechten durch Anmeldung einer Internet-Domain

  • kanzlei.biz

    Die Haftung des Admin-C

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Haftung des Admin-C

  • Judicialis

    BGB § 12; ; BGB § 683 Satz 1; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; ZPO § 184; ; StPO § 132

  • ra.de
  • boesel-kollegen.de

    Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung

  • kanzlei.biz

    Die Haftung des Admin-C

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; BGB § 1004 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer bei Verletzung von Namensrechten durch Anmeldung einer Internet-Domain

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB
    Zur Haftung des Admin-C bei Kenntnis von Rechtsverstößen des Domaininhabers

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Admin-C - Denic - Domainrecht - Markenrechtsverletzungen - Wettbewerbsverstöße

  • webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung des Admin-C beim Domain-Grabbing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Haftung des Admin-C bei Domain-Grabbing

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Admin-C

Besprechungen u.ä. (3)

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Haftung des Admin-C

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Haftung des Admin-C bei Domain-Grabbing

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Störerhaftung des Admin-C

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 549
  • MIR 2009, Dok. 116
  • K&R 2009, 493
  • K&R 2010, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de).

    Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 127/88

    Pressehaftung - Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012.1014).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711).
  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW 1993, 520, 522).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. - shell.de).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
    Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.
  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

    In einem ihr mit Beschluss vom 20.08.2009 (S. 2 des Protokolls, Bl. 207) zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 hat die Beklagte neben einer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung zu den Prüfungspflichten des Admin-C vorgebracht, der Beklagte habe bereits in anderem Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverletzungen durch eine Domain, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, gehabt, wegen der er am 03.11.2005 abgemahnt worden und die Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08) gewesen sei.

    Das ist selbstverständlich so, ändert aber nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08, veröffentlicht etwa in MMR 2009, 549 und in "Juris" - dort Rdnr. 29).

    Im Übrigen hält auch das OLG Koblenz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 23.4.2009 (6 U 730/08) eine umfassenden Prüfungspflicht des Admin-C für unzumutbar und bejaht eine solche nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (a.a.O., Rdnr. 27 in "Juris").

    Dies mag anders sein, wenn - wie vom OLG Koblenz in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 23.4.2009 (6 U 730/08) festgestellt -, der (künftige) Admin-C weiß, dass der (künftige) Domaininhaber ein Programm einsetzt, das gezielt frei gewordene Domains kurz nach der Freigabe ermittelt und diese automatisch registriert (a.a.O., Rdnr. 31 in "Juris"), denn in einem solchen Fall könnte man annehmen, dass Domains registriert werden (sollen), die vom Provider des bisherigen Domaininhabers nur versehentlich freigegeben wurden, um sie dem letzteren im Sinne eines "Domaingrabbing" wieder zum Kauf anzubieten (so etwa in dem beim Senat geführten Verfahren 2 U 14/09, das andere Parteien betraf).

    (cc) Soweit in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 weiter darauf verwiesen wird, der hiesige Beklagte sei auch Beklagter im Verfahren 6 U 730/08 des OLG Koblenz gewesen, und die diesem Verfahren vorangegangene Abmahnung liege zeitlich vor der Abmahnung durch die Klägerin (S. 4), ändert dies nichts, weil es sich - wie sich aus dem Schriftsatz selbst (S. 8), aber auch aus dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 9.9.2009 vorgelegten vollständigen Urteilstext ergibt - bei dem damaligen Domaininhaber nicht um die G Ltd. handelte und sich dem Beklagten deshalb aufgrund des Koblenzer Verfahrens nicht aufdrängen musste, dass es sich (auch) bei der G Ltd. um eine "Domaingrabbing-Firma" handelte.

  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur [die Revision wird geführt unter I ZR 150/09]; vgl. insoweit etwa auch OLG München MMR 2010, 261 [Kenntnis des Beklagten von Rechtsverletzung nach dem dortigen Sachstand verneint, ebenso eine proaktive Prüfungspflicht]; OLG Koblenz MMR 2009, 549 [dort abw.
  • OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C

    Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.04.2009 (Az.: 6 U 730/08) mit einer Fallkonstellation, die der hiesigen vergleichbar sei.
  • OLG Bamberg, 11.05.2011 - 3 U 20/11

    Irreführende Heilmittelwerbung in der Presse und im Internet: Haftung der

    Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung auch die Haftung des administrativen Ansprechpartners (admin-C) unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Inhaber der Domain bejaht (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08; OLG Stuttgart GRUR-RR 2010, 12 - noch nicht rechtskräftig), hat der Verfügungskläger die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten als Zuwiderhandelnde im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG für die beanstandete Werbung in der Anzeige der Zeitung P. vom 26.09.2020 (Anlage 1; Bl. 20 d. A.) und der Internetwerbung unter der Internetadresse www.xxx.de vom 06.10.2010 (Anlage 2; Bl. 21 - 46 d. A.) ausreichend glaubhaft gemacht.
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