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   EuGH, 04.06.2009 - C-243/08   

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https://dejure.org/2009,517
EuGH, 04.06.2009 - C-243/08 (https://dejure.org/2009,517)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-243/08 (https://dejure.org/2009,517)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-243/08 (https://dejure.org/2009,517)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Zur Verpflichtung und Befugnis nationaler Gerichte, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen von Amts wegen zu prüfen.

  • webshoprecht.de

    Verpflichtung der Gerichte, die Unzuläsigkeit von AGB-Klauseln von Amts wegen zu prüfen

  • webshoprecht.de

    Zur Verpflichtung der Gerichte, die Unzuläsigkeit von AGB-Klauseln von Amts wegen zu prüfen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gerichte müssen von Amts wegen prüfen ob eine Vertragsklausel in Verbraucherverträgen missbräuchlich ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Pannon GSM

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien

  • EU-Kommission PDF

    Pannon GSM

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - ...

  • EU-Kommission

    Pannon GSM

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel − Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - ...

  • Wolters Kluwer

    Unverbindlichkeit von missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Prüfungsumfang und Rechtsfolgenentscheidung durch das nationale Gericht

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klauselrichtlinie: Prüfung einer Vertragsklausel (hier Gerichtsstandsklausel) durch die nationalen Gerichte

  • kanzlei.biz

    Klauseln zur örtlichen Zuständigkeit von Gerichten

  • Betriebs-Berater

    Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch nationale Gerichte von Amts wegen

  • info-it-recht.de

    Zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und zur Frage, ob nationale Gerichte die Mißbräuchlichkeit von Amts wegen prüfen müssen

  • Judicialis

    Richtlinie 93/13/EWG

  • kanzlei.biz

    Klauseln zur örtlichen Zuständigkeit von Gerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverbindlichkeit von missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Prüfungsumfang und Rechtsfolgenentscheidung durch das nationale Gericht - [Pannon GSM Zrt. Gegen Erzsébet Sustikné Gyorfi]

  • datenbank.nwb.de

    Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG ZWISCHEN EINEM VERBRAUCHER UND EINEM GEWERBETREIBENDEN VON AMTS WEGEN PRÜFEN

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 3, 6, 7 EU-Richtlinie 93/13/EWG des Rates
    Nationale Gerichte haben die Wirksamkeit von rechtsmissbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern von Amts wegen zu prüfen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pannon GSM

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbraucherschutz von Amts wegen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Nationale Gerichte müssen von Amts wegen allgemeine Geschäftsbedingung in Verträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden auf Missbräuchlichkeit prüfen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch nationale Gerichte von Amts wegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Missbräuchlichkeit von Gerichtsstandsklauseln in Verträgen - Missbräuchlichkeit einer Klausel ist vom nationalen Gericht von Amts wegen zu prüfen

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucher an nachteilige Gerichtsstandsklausel in Formularvertrag nicht gebunden

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschädigte Flugpassagiere können im eigenen Land klagen

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucher an nachteilige Gerichtsstandsklausel in Formularvertrag nicht gebunden

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsrecht: EuGH: Rechtswirkungen missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. Juni 2008 - Pannon GSM Zrt. / Erzsébet Sustikné Györfi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Budaörsi Városi Bíróság - Auslegung der Richtlinie Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung eines Gerichtsstands im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2367
  • EuZW 2009, 503
  • MIR 2009, Dok. 127
  • BB 2009, 1305
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19).

    In diesem Kontext enthält der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat zwar in Ausübung der ihm in Artikel 234 EG übertragenen Zuständigkeit in Randnr. 22 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien ausgelegt, doch kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem geht somit davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung bezweckt, dem Bürger in seiner Rolle als Verbraucher einen Anspruch zu verleihen, und das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis definiert (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 18, und vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung bezweckt, dem Bürger in seiner Rolle als Verbraucher einen Anspruch zu verleihen, und das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis definiert (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 18, und vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnrn.
  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 34), festgestellt hat, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird.
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
    Was die einer missbräuchlichen Vertragsklausel zuzuerkennenden Rechtswirkungen angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 36), ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, "für den Verbraucher unverbindlich sind".
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Diese Frage ist im Licht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, vor allem des Urteils vom 4. Juni 2009 in der Rechtssache C-243/08, Pannon(4), zu beantworten.

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2009, eingegangen am 3. Juli 2009, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es im Hinblick auf das Urteil Pannon GSM eine Beantwortung seiner ursprünglich gestellten Fragen 1 und 2, die es mit seinem Beschluss vom 27. März 2008 gestellt hatte, nicht für erforderlich erachte und nicht an diesen Fragen festhalte.

    Die irische Regierung vertritt die Auffassung, wenn der Gerichtshof im Urteil Pannon den nationalen Gerichten eine strikte Verpflichtung zur amtswegigen Überprüfung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel hätte auferlegen wollen, hätte er diese Verpflichtung in unmissverständlichen Worten zum Ausdruck gebracht.

    Die irische Regierung ist daher der Ansicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon ein Gleichgewicht hergestellt habe zwischen einerseits den Verbraucherschutzinteressen und andererseits der Achtung der wesentlichen Grundsätze, auf denen die nationalen Rechtsordnungen beruhten.

    Die irische Regierung weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Urteil Pannon die "passive Rolle" der nationalen zivilgerichtlichen Instanzen in Verfahren zwischen Privatpersonen achte.

    Dies geht ebenso aus dem Urteil Pannon(45) hervor, in dem der Gerichtshof ausdrücklich erklärt hat, dass er in jener Rechtssache in Ausübung der ihm in Art. 234 EG übertragenen Zuständigkeit die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten "allgemeinen Kriterien" - womit ebenjener Klauseltyp in Nr. 1 Buchst. q des Anhangs gemeint ist - ausgelegt hat.

    Eine Bestätigung der oben beschriebenen Grundsätze findet sich im Urteil Mostaza Claro(57) sowie im jüngst verkündeten Urteil Pannon(58), wobei Letzteres insofern eine weitere Klarstellung enthält, als danach die nationalen Gerichte die Beurteilung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel im Licht der im Urteil enthaltenen abstrakten Ausführungen des Gerichtshofs vorzunehmen haben(59).

    Die relevanten Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Pannon im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zur amtswegigen Prüfungspflicht des nationalen Richters.

    Bevor ich zu der eigentlichen Vorlagefrage Stellung nehme, empfiehlt sich, um den Gegenstand der Fragestellung zu verdeutlichen, die für die vorliegende Rechtssache relevanten Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Pannon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung kurz zu rekapitulieren.

    Das Urteil Pannon hat insofern zu einer wichtigen Klarstellung beigetragen, als der Gerichtshof darin nunmehr festgestellt hat, dass sich die Aufgabe des nationalen Gerichts "nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden", sondern auch eine dahin gehende Verpflichtung besteht(65).

    Im Urteil Pannon hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass es mit der Pflicht zur amtswegigen Prüfung nur vereinbar ist, wenn die Unwirksamkeit nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ipso iure eintritt und der Verbraucher sie nicht geltend machen muss(68).

    Eine weitere Neuerung, die das Urteil Pannon gebracht hat, besteht in der Klarstellung, dass das nationale Gericht die Möglichkeit hat, die fragliche Klausel anzuwenden, wenn es dem Verbraucher einen entsprechenden Hinweis erteilt und der Verbraucher die Missbräuchlichkeit nicht geltend machen möchte(69).

    Fraglich ist, ob sich im Urteil Pannon ein entsprechender gemeinschaftlicher Eingriff in die prozessuale Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten feststellen lässt und, falls dies zu verneinen sein sollte, ob ein solcher Eingriff geboten wäre.

    4 - Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon (C-243/08, Slg. 2009, I-0000).

    45 - Vgl. Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 42).

    Vgl. in diesem Sinne Heinig, J., "Die AGB-Kontrolle von Gerichtsstandsklauseln - zum Urteil Pannon des EuGH", Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht , 24/2009, S. 886 f., der auf die fortschreitende Entwicklung im europäischen Privatrecht sowie auf die Formulierung gemeinsamer europäischer Regeln des Vertragsrechts im DCFR bzw. in einem künftigen Gemeinsamen Referenzrahmen hinweist, das dem Gerichtshof in Zukunft Maßstäbe dafür liefern kann, die Klauselkontrolle verstärkt auf europäischer Ebene durchzuführen.

    58 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 42).

    62 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt).

    65 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt).

    68 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 24).

    76 - So auch Mayer, C., "Missbräuchliche Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbraucherverträgen: Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-243/08 - Pannon GSM Zrt../Erzsébet Sustikné Györfi", Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht , 2009, S. 221. Davon scheint offenbar auch Poissonnier, G., "La CJCE franchit une nouvelle étape vers une réelle protection du consommateur", Recueil Dalloz , 34/2009, S. 2314, auszugehen, wenn er schreibt, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel an die Voraussetzung gekoppelt hat, dass der Richter über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 32).

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von denen, in denen die Urteile Pannon GSM und VB Pénzügyi Lízing ergangen sind, dadurch, dass sie die Frage betrifft, welche Aufgaben das nationale Gericht aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Mahnverfahrens hat, bevor der Verbraucher Widerspruch erhoben hat.

    Demnach könnten die Gewerbetreibenden den Verbrauchern den mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz schon dadurch entziehen, dass sie ein Mahnverfahren anstelle eines ordentlichen Zivilverfahrens anstrengen, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sind, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (Urteil Pannon GSM, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt diese Richtlinie nämlich insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, Pannon GSM, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 229/20

    vorgezogene Firmenrente, Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter,

    Deshalb kommt eine Berufung der Beklagten auf eine Nichteinbeziehung der hier maßgeblichen Tarifvorschriften unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle nicht in Betracht (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 225/19 - Rn. 60; sh. auch EuGH 4. Juni 2009 - C-243/08 - Rn. 33) .
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 62 und 63 ihrer Schlussanträge betont hat, genügt, obwohl sich der Nichtigkeitsantrag von Herrn Aziz im Ausgangsverfahren nur auf die Gültigkeit von Klausel 15 des Darlehensvertrags bezieht, insoweit die Feststellung, dass zum einen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eine Gesamtschau der übrigen in der genannten Frage bezeichneten Vertragsklauseln Auswirkungen auf die Prüfung der im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Klausel haben kann und dass zum anderen das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, selbst wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird, die Missbräuchlichkeit aller in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln von Amts wegen prüfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Pannon GSM, Randnrn.

    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19, und Pannon GSM, Randnr. 37).

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

    Erinnert sei zunächst an das Urteil Pannon GSM, in dem der Gerichtshof auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts hingewiesen hat, Klauseln unangewendet zu lassen, sofern es der Auffassung sein sollte, dass sie missbräuchlich sind, allerdings unter der Voraussetzung, dass "der Verbraucher dem nicht widerspricht "(73).

    Allerdings darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass der Gerichtshof unter Verweis auf die oben genannte Stelle im Urteil Pannon GSM(81) auch klargestellt hat, dass das "nationale Gericht berücksichtigen [kann], dass die Nichtigerklärung des fraglichen Vertrags unter bestimmten Umständen nicht dem Willen des Verbrauchers entspricht "(82).

    Der im Urteil Pannon GSM verfolgte Ansatz weist die Besonderheit auf, dass er den Verbraucher vor einem aufgedrängten Schutz bewahrt, und entspricht dem Gedanken des Verbraucherschutzes durch Information.

    24 - Vgl. Urteile Mostaza Claro (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 36) und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 25).

    29 - Urteil Pannon GSM (oben in Fn. 24 angeführt).

    47 - Vgl. Urteile Pannon GSM (oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 38) und vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 20).

    73 - Urteil Pannon GSM (oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden." < schließen ) war somit der rote Faden der Verbraucherschutzpolitik die qualitative Verbesserung der Lebensbedingungen in der Union( 38 Auf derselben Linie hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13, die "den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme ... dar[stellt], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist". Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 37), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 26).

    Dieser Grundgedanke der Richtlinie impliziert, dass das angerufene Gericht die praktische Wirksamkeit des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes zu wahren hat( 48 Vgl. namentlich Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 32 und 33).

    Diese Entscheidungen wurden später vom Gerichtshof bestätigt, und zwar zunächst im Rahmen von Mahnverfahren durch die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 22 und 32), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 43), danach im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, u. a. durch das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (, EU:C:2013:88, Rn. 19 und 24), und im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren, u. a. durch das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 41, 44 und 46).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Zum einen stünde nämlich eine solche Möglichkeit im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der seines Sinns entleert würde, und damit zur praktischen Wirksamkeit des von dieser beabsichtigten Schutzes( 73 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 32 und 33).

    In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon GSM, nachdem er festgestellt hatte, dass das nationale Gericht die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes zu gewährleisten hat, für Recht erkannt hat, dass das nationale Gericht, wenn es der Verpflichtung nachkommt, Klauseln von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen, "nach [der genannten] Richtlinie die fragliche Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen [muss], wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte"( 127 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 33).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Es bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. auf das Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), aus dem sich ergebe, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen damit begründet werde, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kenne oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt werde.

    Insoweit beruht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26).

    Drittens ist das nationale Gericht nach der Richtlinie 93/13 nicht verpflichtet, solche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte (Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass seit der Gerichtshof im Urteil Pannon(32) statt der Befugnis des nationalen Gerichts dessen Pflicht, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen zu untersuchen, klar anerkannt hat, diese mit der Bedingung einhergeht, dass das nationale Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(33).

    9 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon (C-243/08, EU:C:2009:350), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88).

    13 Die ungarische Regierung verweist insbesondere auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-97/11, EU:C:2013:340).

    16 Die Kommission verweist insbesondere auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283).

    32 Vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32 und 35), vgl. in dieser Hinsicht auch Urteil vom 28. Juli 2016, Tomásová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 28 bis 31).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2011 - C-472/10

    Invitel - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09

    Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 233/20

    Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 230/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 234/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

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    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 187/09

    Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 188/09

    Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 231/20

    Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 190/09

    Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse

  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • LG Kleve, 01.10.2013 - 4 O 272/12

    FENEX-Bedingungen; AGB; Standard-AGB; ADSp; Transport; Fracht; Spedition;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • LG Düsseldorf, 18.06.2015 - 14c O 184/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León - Missbräuchliche

  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.08.2023 - 5 Ta 65/22

    Aufhebung Prozesskostenhilfe

  • LG Flensburg, 23.03.2018 - 2 O 354/17

    Schadensersatz des Verkäufers einer Einbauküche wegen Erfüllungsverweigerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

  • AG Geldern, 20.04.2011 - 4 C 33/11

    Eine in einen Vertrag durch das "click-wrapping-Prinzip"einbezogene AGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • LG Lübeck, 22.04.2010 - 14 S 264/09
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