Rechtsprechung
LG Bielefeld, 26.05.2009 - 17 O 59/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- MIR - Medien Internet und Recht
Erstattung von Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung? - Die Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann grundsätzlich nicht (mehr) verlangt werden, wenn bereits eine - ernsthafte - Drittunterwerfung gegenüber einem Mitbewerber erfolgt ist.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- sewoma.de
Abmahnkosten nach Drittunterwerfung
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 9, 12 UWG
Der Zweitabmahner hat bei abgegebener Unterlassungserklärung gegenüber Drittem keinen Anspruch auf Abmahnkosten
Papierfundstellen
- MIR 2009, Dok. 194
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.11.2006 - I ZR 276/03
Abmahnaktion
Auszug aus LG Bielefeld, 26.05.2009 - 17 O 59/09
Die Kosten einer Abmahnung sind jedoch ausnahmsweise dann als Schaden einzustufen, wenn die Abmahnung (auch) dem Zweck dient, eine andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden Schaden oder weiterer Schaden droht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006 - Az. I ZR 276/03, - Abmahnaktion).Ausnahmsweise sind die Kosten einer Abmahnung trotzdem als Schaden einzustufen, wenn die Abmahnung daneben dem Zweck dient, eine noch andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden Schaden oder weiter Schaden droht (BGH GRUR 2007, 631).