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   OLG Köln, 05.02.2010 - I-6 U 136/09   

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https://dejure.org/2010,1547
OLG Köln, 05.02.2010 - I-6 U 136/09 (https://dejure.org/2010,1547)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - I-6 U 136/09 (https://dejure.org/2010,1547)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - I-6 U 136/09 (https://dejure.org/2010,1547)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Listenmäßige Zusammenfassung von Adressen potentieller Kunden als Geschäftsgeheimnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

  • adresshandel-und-recht.de

    Kundenadressen sind Geschäftsgeheimnisse

  • info-it-recht.de

    Die Verwendung von Kundendaten durch ausgeschiedene Mitarbeiter ist wettbewerbswidrig (hier: Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2
    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2
    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 17 Abs. 2 UWG
    Kundenadressen des Arbeitgebers sind ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Geschäftsgeheimnis, für Werbebriefsendung aufbereitete Kontaktadressen, Adressen von potentiellen Interessenten, potentielle Kunden, Kundendaten, Kundenadressen, Kundenadresse, Anschrift

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Interne Kundenadressen-Sammlung stellt geheime Geschäftsdaten dar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Listen von Kundenadressen sind Geschäftsgeheimnisse

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Sammlung von Werbeadressen ist Geschäftsgeheimnis

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Sammlung von Kundenadressen zu Werbezwecken kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kundenadressen aus Serienbriefen können Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG darstellen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 480
  • MIR 2010, Dok. 039
  • K&R 2010, 279
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09
    Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).

    Das Landgericht hat zu Recht auch eine - Wiederholungsgefahr begründende - Verwertung der geheim zu haltenden Datensammlung bejaht, die sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Antragstellerin jedenfalls unbefugt verschafft hatte (vgl. BGH, GRUR 2009, 603 [Rn. 15] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter m.w.N.).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09
    Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 56/07

    Betriebsbeobachtung

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09
    Dazu gehören Daten der Kunden eines Unternehmens, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; die Angaben dürfen nur nicht offenkundig sein, also jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, a.a.O.; BGH, GRUR 2009, 1075 [Rn. 20] = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung).
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