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   OLG Hamm, 15.03.2011 - I-4 U 200/10   

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OLG Hamm, 15.03.2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • info-it-recht.de

    Terminverlegungsantrag ist dringlichkeitsschädlich im summarischen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 2 UWG
    Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Dringlichkeit bei Antrag auf Terminsverlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2011, Dok. 064
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 4 U 82/05

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (vgl. Senat GRUR 1992, 864; NJWE-WettbR 1996, 164; Urt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05; Urt. v. 24.09.2010, Az. 17 O 129/10; Berneke, a.a.O., Rn. 87; Ahrens-Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Rn. 49).

    Die Terminsverlegung war keineswegs nur aus Gründen gestellt, die ihn unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05).

  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    So versteht es sich bei einem solchen Terminsverlegungsantrag ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung von selbst, dass eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewünscht oder jedenfalls in Kauf genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 74/09).
  • OLG Hamm, 14.11.1995 - 4 U 130/95
    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (vgl. Senat GRUR 1992, 864; NJWE-WettbR 1996, 164; Urt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05; Urt. v. 24.09.2010, Az. 17 O 129/10; Berneke, a.a.O., Rn. 87; Ahrens-Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Rn. 49).
  • OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit; Widerlegung Dringlichkeitsvermutung;

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15, zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

    Umso mehr war für die Zukunft ein zügiges Betreiben des Verfahrens geboten (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16).

    Ungeachtet dessen hat die daraufhin erfolgte erneute Verlegung des Termins objektiv zu einer weiteren Verschiebung um wiederum eine Woche geführt, weshalb es für die Zukunft geboten war, jedenfalls nunmehr jegliche weitere Verzögerung zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16, zit. nach juris).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass schon aufgrund der Kürze der Zeit - zwischen dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags (27.10.2020) und dem Terminstag (04.11.2020) lagen nur wenige Arbeitstage - nicht mehr ernsthaft mit einer - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - Vorverlegung des Termins zu rechnen war, weil andernfalls erneut zu befürchten gewesen wäre, dass sich eine ordnungsgemäße Ladung der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht feststellen lässt.

    Insbesondere hat sie die erneute Terminsverlegung keineswegs nur aus Gründen beantragt, die sie unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20 mwN., zit. nach juris).

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - ein Terminsvertreter entweder den Termin vom 04.11.2020 im vorliegenden Verfahren oder den hiermit kollidierenden Termin vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wahrnehmen können und müssen.

    Darauf, dass es letztlich nur zu einer Verschiebung des Termins vom 11.11.2020 um eine Stunde und somit zu keiner nennenswerten weiteren Verzögerung gekommen ist, kommt es nicht an, da bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21).

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

  • OLG Celle, 17.09.2015 - 13 U 72/15

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).
  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 4 U 72/22

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16, Rn. 3, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 23 mwN., jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 24 mwN., jew. zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 25, jew. mwN.

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt - ein Terminsvertreter entweder den Senatstermin im vorliegenden Verfahren oder einen etwaig hiermit kollidierenden Termin vor einem anderen Gericht wahrnehmen können und müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 19, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 34, zit. nach juris).

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21

    Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über

    Ein Verlegungsantrag kann grundsätzlich dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 10983).
  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

    Ein Verlegungsantrag kann grundsätzlich dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 10983).
  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Dabei kann unter Umständen bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10) bzw. länger als eine Woche (vgl. Kaiser, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 169) genügen, um die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit zu rechtfertigen.
  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

    Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht in der für die §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Weise eilig ist (statt vieler OLG Hamm 15.3.2011 - 4 U 200/10 - BeckRS 2011, 08079, unter B. der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 11 W 13/13

    Zur Dringlichkeitsschädlichkeit eines Terminverlegungsantrags sowie der

    Ein Verlegungsantrag kann dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; W. Berneke, ebenda Rd. 87 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 12 W 71/15

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsverfügung bei

    Die Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm 4 U 103/09, 4 U 200/10, zit. nach Juris; OLG Frankfurt GRURPrax 2013, 323) behandelt in Wettbewerbssachen vom Antragsteller verursachte Verzögerungen als schädlich, wenn sie vermeidbar waren und einen Zeitraum von 4-6 Wochen überschreiten.
  • OLG Hamm, 24.09.2020 - 4 U 136/20
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