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   BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10   

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https://dejure.org/2011,30220
BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,30220)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - I ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,30220)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,30220)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Glücksspielverband

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Glücksspielverband - Zum Rechtsmissbrauch bei selektiven Vorgehen eines Verbandes gegen Wettbewerbsverstöße von Nichtmitgliedern.

  • damm-legal.de

    Die selektive Abmahnung von Nichtmitgliedern durch einen Verband mit dem Angebot, diesen bei Verbandsbeitritt Schutz vor Abmahnungen zu geben, ist rechtsmissbräuchlich

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Glücksspielverband

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Glücksspielverband

    § 8 Abs 3 Nr 4 UWG, § 8 Abs 4 UWG
    Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis eines Interessenverbandes: Annahme der unzureichenden finanziellen Ausstattung im Hinblick auf das realistische Prozesskostenrisiko; Rechtsmissbräuchlichkeit des dauerhaften selektiven Vorgehens gegen Nichtmitglieder - ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer unzureichenden finanziellen Ausstattung eines Verbandes zur Begleichung seiner anfallenden Gerichtskosten

  • kanzlei.biz

    Glücksspielverband

  • info-it-recht.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis eines Interessenverbandes: Annahme der unzureichenden finanziellen Ausstattung im Hinblick auf das realistische Prozesskostenrisiko; Rechtsmissbräuchlichkeit des dauerhaften selektiven Vorgehens gegen Nichtmitglieder - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis eines Interessenverbandes: Annahme der unzureichenden finanziellen Ausstattung im Hinblick auf das realistische Prozesskostenrisiko; Rechtsmissbräuchlichkeit des dauerhaften selektiven Vorgehens gegen Nichtmitglieder - ...

  • aufrecht.de

    Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; UWG § 8 Abs. 4
    Annahme einer unzureichenden finanziellen Ausstattung eines Verbandes zur Begleichung seiner anfallenden Gerichtskosten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glücksspielverband

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Glücksspielvermittlung durch Verband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtsmißbräuchlich handelnde Wirtschaftsverband

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des selektiven Vorgehens eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des selektiven Vorgehens eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Selektives Verhalten eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder und Rechtsmissbrauch - Glücksspielverband

  • gig-verband.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Staatliche Lottogesellschaften scheitern vor dem BGH: GIG ist legitimiert, gegen Verstöße der Lottoblockgesellschaften vorzugehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1514
  • MDR 2012, 483
  • GRUR 2012, 411
  • WM 2012, 717
  • MIR 2012, Dok. 012
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).

    aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 472; Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59).

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).

    aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96

    Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).
  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 116/03

    Brillenwerbung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, 874 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, mwN).
  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Welche Handlungen und Unterlassungen hiervon erfasst sind, lässt sich von den Beklagten und gegebenenfalls dem Vollstreckungsgericht durch Auslegung ermitteln (vgl. zu dem vergleichbaren Begriff des Gestattens BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 - TRIANGLE).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).
  • BGH, 09.12.1993 - I ZR 276/91

    Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften - Jugendschutz

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10
    Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, juris Rn. 19 - Glücksspielverband; BGH, Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 117/96, juris Rn. 27 - Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, juris Rn. 18 - Lifting-Creme).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, juris Rn. 23 - Glücksspielverband).

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Ein selektives Vorgehen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 22 f. = WRP 2012, 453 - Glücksspielverband, mwN).
  • OLG Celle, 26.03.2020 - 13 U 73/19

    Informationspflichten für ein bei eBay eingestelltes gewerbliches Angebot;

    a) Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rn. 12, juris).

    Legt der Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rn. 15).

    aa) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rn. 19, juris).

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