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   BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12   

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https://dejure.org/2013,8047
BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12 (https://dejure.org/2013,8047)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - I ZR 194/12 (https://dejure.org/2013,8047)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12 (https://dejure.org/2013,8047)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine besondere Zuständigkeit eines Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen bei Honorarklage - Bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 S 1 UrhG, § 105 Abs 2 UrhG
    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren wegen Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung ist keine "Urheberrechtsstreitigkeit" / Keine Spezialzuständigkeit des Gerichts gegeben

  • JurPC

    Urheberrechtsstreitsache i.S.d. § 105 UrhG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Urheberrechtsstreitigkeit bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 104, 105 UrhG

  • online-und-recht.de

    Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit

  • rewis.io

    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit

  • ra.de
  • info-it-recht.de

    Zahlungsklage wg. Rechtsanwaltsgebühren i. S. Filesharing-Abmahnung ist keine Urheberrechtsstreitigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 105
    Vorliegen einer Urheberrechtsstreitigkeit bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte & Notare - Kann ein Honorarstreit eine Urheberrechtssache sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Honorarstreitigkeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sache ist keine Urheberrechtsstreitigkeit - keine Sonderzuständigkeit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Urheberrechtssache ist keine »Urheberrechtsstreitigkeit«

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwaltshonorar bei P2P-Urheberrechtsverletzungen ist kein Urheberrechtsstreitigkeit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten über Abmahngebühren fallen nicht unter § 105 UrhG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2439
  • GRUR 2013, 757
  • MMR 2013, 463
  • MIR 2013, Dok. 024
  • K&R 2013, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 32 Sa 29/12
    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12
    Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).

    Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7).

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 801/87

    Zuständigkeit in einer Urheberrechtsstreitsache bei einem vor einem

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12
    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) und Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, ZUM 1990, 35).
  • BGH, 16.03.2010 - VIII ZR 341/09

    Revision zum BGH zur Klärung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12
    Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f., mwN).
  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12
    Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem

    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN).

    Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2).

    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).

  • LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der

    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).

  • OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22

    So geht Positionierung! - Lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der

    Da sich die Vorschrift -jenseits der internationalen Zuständigkeit - auch auf die örtliche Zuständigkeit bezieht (Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, 48. Ed., § 545 Rn. 17), gilt der genannte Ausschluss der revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit auch insoweit (vgl. BGH NJW-RR 2011, 72 Rn. 1; BGH MMR 2012, 486; BGH MMR 2013, 463; BGH NJW 2017, 393 Rn. 9; Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed., § 12 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BGH RdTW 2019, 338 Rn. 9).
  • LG Düsseldorf, 02.04.2014 - 23 S 150/13

    Notwendige Aufklärung über Nachteile einer Nettopolice im Falle der vorzeitigen

    Aus diesem Grund verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013 - I ZR 194/12 - nicht.
  • OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO

    So hat der Bundesgerichtshof eine Klage auf Rechtsanwaltshonorar für die Verteidigung gegen den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme in einer Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, nicht als Urheberrechtsstreit eingeordnet (BGH, Beschl. v. 17.01.2013 - I ZR 194/12 -zitiert nach juris, dort Tz. 7; vergleichbar Senat, Beschl. v. 27.04.2012 - 32 Sa 29/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 7 zu einer Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 11 SV 59/14

    Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzung in Urheberrechtsverfahren

    Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12 -, juris).
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