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   KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12   

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https://dejure.org/2013,11238
KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12 (https://dejure.org/2013,11238)
KG, Entscheidung vom 15.03.2013 - 5 U 41/12 (https://dejure.org/2013,11238)
KG, Entscheidung vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 (https://dejure.org/2013,11238)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berlin.com - Die unbefugte Verwendung eines fremden Namens - auch einer Gebietskörperschaft - als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".com" kann eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB darstellen.

  • openjur.de

    § 12 BGB
    Namensanmaßung durch unbefugte Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft als Second-Level-Domain unter ".com"

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Nutzung der Domain berlin.com mit Inhalten zur Stadt Berlin verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin / Zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

  • aufrecht.de

    Berlins Namensrechte verletzt durch berlin.com

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das Namensrecht des Landes Berlin durch Bereitstellung von Informations- und Dienstleistungsangeboten für Touristen unter der Internet-Domain "Berlin.com"

  • kanzlei.biz

    Berlin.com

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12 S. 1 2. Alt.; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 1
    Namensschutz des Landes Berlin

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berlin.com

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Land Berlin gewinnt Rechtsstreit um Nutzung der Internet-Adresse "berlin.com"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Städtenamen als Domain

  • heise.de (Pressemeldung, 29.05.2013)

    Berlin gewinnt Rechtsstreit um berlin.com

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berlin hat Anspruch auf Domain "berlin.com"

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Steht die Domain www.berlin.com Berlin zu?

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Namensrecht von Berlin durch Domain "berlin.com" verletzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Land Berlin klagt erfolgreich auf Unterlassung gegen Betreiber der Internetseite berlin.com - Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Namensanmaßung

Besprechungen u.ä.

  • swd-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Land Berlin gewinnt Rechtsstreit um die Domain "berlin.com"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1452
  • GRUR-RR 2013, 487
  • MMR 2013, 656
  • MIR 2013, Dok. 031
  • K&R 2013, 494
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2012, 534 - Landgut Borsig, Rn 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 71).

    Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internet-Adresse benutzt, sind die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in der Vergangenheit regelmäßig bejaht worden (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14).

    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 74).

    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 19).

    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 20).

    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 18).

    Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 18; KG MMR 2007, 601).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    (vgl. Säcker in: Münchener Kommentar, BGB. § 12, 6. Aufl., Rn 98) Domainnamen, die aus einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain gebildet sind, die zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf den Betreiber der Webseite enthalten, sind - wie dem Verkehr seit langem bekannt ist - weit verbreitet (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39).

    Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keinen eigenen Rechte an dem Namen zustehen (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79) und er sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79).

    (vgl. BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39).

    (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 85) Von einer raschen Beseitigung der Zuordnungsverwirrung nach der Öffnung der Seite kann bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Internetauftritts unter "berlin.com" jedoch keine Rede sein.

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2012, 534 - Landgut Borsig, Rn 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 71).

    (vgl. Säcker in: Münchener Kommentar, BGB. § 12, 6. Aufl., Rn 98) Domainnamen, die aus einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain gebildet sind, die zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf den Betreiber der Webseite enthalten, sind - wie dem Verkehr seit langem bekannt ist - weit verbreitet (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39).

    (vgl. BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39).

    (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 85) Von einer raschen Beseitigung der Zuordnungsverwirrung nach der Öffnung der Seite kann bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Internetauftritts unter "berlin.com" jedoch keine Rede sein.

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keinen eigenen Rechte an dem Namen zustehen (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79) und er sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79).

    (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 22; BGH GRUR Hält der Betreiber der Webseite www.berlin.com dort nur Links auf Seiten Dritter vor, sieht der Verkehr aber auch dann, wenn diese Links nach Rubriken geordnet und in Texte mit Informationen über die Stadt Berlin eingebettet sind, in der Domain ausschließlich eine Adressbezeichnung, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. (vgl. BGH GRUR 2005, 262 - soco.de; BGH GRUR 2005, 871 - Seicom; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 148).

    Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen gebotenen Interessenabwägung kann der Nichtberechtigte sich in der Regel nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 27).

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33, 1ngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 21, Rn 25).

    Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekanntheit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Auch durch die Registrierung einer ".de"-Top-Level-Domain erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

    Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den ausgewählten Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 -airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Auch durch die Registrierung einer ".de"-Top-Level-Domain erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

    Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den ausgewählten Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 -airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Auch durch die Registrierung einer ".de"-Top-Level-Domain erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

    Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den ausgewählten Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 -airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).

  • OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06

    Keine Störerhaftung des Admin-C

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 18; KG MMR 2007, 601).

    Da es aber seit Jahren keine Beschränkungen bei der Registrierung der Domains mehr gegeben hat und gibt, werden - wie auch die Parteien übereinstimmend vortragen - eine Vielzahl von ".com"-Top-Level-Domains von juristischen und natürlichen Personen gehalten, die keine Unternehmensträger sind (vgl. auch KG MMR 2007, 601; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, S. 31).

  • OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 6 U 62/99

    Anwendbares Recht bei einer Namensverletzung im Internet

    Auszug aus KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
    Dies gilt auch für deutsche Gebietskörperschaften (vgl. OLG Karlsruhe MMR 1999, 604).

    Es wird insoweit auf die bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des OLG Karlsruhe (MMR 1999, 604) verwiesen.

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 92/02

    Pro Fide Catholica

  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

  • LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

    Denn eine unberechtigte Namensanmaßung liegt nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB nur vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 38, juris).

    Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 42, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, juris, (Solingen)).

    Das Kammergericht (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 47 f., juris) nahm einen Namensgebrauch an, weil der Internetauftritt in der dort konkret beanstandeten Gestalt unter der Domain "berlin.com" den Eindruck erweckte, dass der Träger des Namens Berlin hinter diesem stehe, und damit die Funktion des Namens des Klägers als Identitätsbezeichnung beeinträchtigt werde.

    Das Kammergericht (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 52-55, juris) hat dies betreffend den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Begründung verneint, dass weder die Domain noch die Startseite des beanstandeten Internetauftritts einen Hinweis darauf enthielten, dass der Name der Domain nicht dazu dient, auf den Betreiber der Webseite, sondern auf die dort vorgehaltenen Inhalte hinzuweisen.

    Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es zu Verwechselungen mit dem Namensträger kommt (KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 69, juris).

    (1) Dabei entscheidet die Kammer aufgrund eigener Sachkunde, ob eine Zuordnungsverwirrung besteht oder nicht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 72, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, Rn. 20, juris, (Solingen)).

    Dabei ist die TLD ".com" gerade allgemein und nicht branchen- oder länderbezogen, wie auch das Kammergericht feststellt (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 74).

    Denn es gibt seit Jahren keine Beschränkungen bei der Registrierung der Domains mehr (vgl. KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 77), weshalb die TLD ".com" heute sowohl von den unterschiedlichsten Unternehmen u. a. der Privatwirtschaft als auch von Hoheitsträgern verwendet wird.

    Diese zusätzliche Voraussetzung muss nämlich gegeben sein, wenn die Verwirrung über die Identität des Betreibers einer Website für sich genommen nicht besonders schwer wiegt, weil sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird (KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 79 m. w. N.).

    Ferner besteht anders als bei der Sachlage, die dem Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 (Aktenzeichen 5 U 41/12, juris) zugrunde lag, hier nicht die Gefahr, dass ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Besucher der Seite den Webauftritt der Beklagten für den des Klägers hält.

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Der Erfolg des - in seinen Voraussetzungen vom Beklagten darzulegenden - Verwirkungseinwands gegenüber dem hier geltend gemachten namensrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 50 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, NJOZ, 2019, 33, 39 - berlin.com; KG, NJW-RR 2013, 1452, 1455).
  • KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12

    aserbaidschan.de

    Ein Name wird im Sinne des § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird (Senat, Urt. v. 15.03.2013 - 5 U 41/12, S. 7 - berlin.com).

    Denn ihm stehen keine eigenen Rechte an dem Namen zu und er kann sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.2013 - 5 U 41/12, S. 8 - berlin.com - m.w.N.).

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