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   BGH, 06.11.2013 - I ZR 147/12   

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https://dejure.org/2013,46849
BGH, 06.11.2013 - I ZR 147/12 (https://dejure.org/2013,46849)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2013 - I ZR 147/12 (https://dejure.org/2013,46849)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2013 - I ZR 147/12 (https://dejure.org/2013,46849)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • lexetius.com

    UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer - Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

  • openjur.de

    § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG
    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

    § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 9 RABerufsO
    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Briefkopfgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft mit einem Wirtschaftsprüfer - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Bürogemeinschaft aus Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern darf nicht ohne Weiteres mit der Kanzleibezeichnung "... Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer" werben

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer haftungsrechtlichen Einheit bei unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Rechtsanwälten

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Irrführung durch einheitliche Kurzbezeichnung für Kooperation von eigenständigen Anwälten und Wirtschaftsprüfern ("Kooperation mit Wirtschaftsprüfer")

  • opinioiuris.de

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • Betriebs-Berater

    Kooperation von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern

  • Anwaltsblatt

    § 5 UWG 2004
    Kooperation: Keine Kurzbezeichnung ohne deutlichen Hinweis auf Kooperation

  • Anwaltsblatt

    § 5 UWG 2004
    Kooperation: Keine Kurzbezeichnung ohne deutlichen Hinweis auf Kooperation

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Briefkopfgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft mit einem Wirtschaftsprüfer - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 5
    Sozietätsbezeichnung bei Kooperation mit Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

  • BRAK-Mitteilungen

    Irreführende Kurzbezeichnung - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Auftreten unternehmerisch eigenständiger Berufsträger unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Irreführender Auftritt einer Bürogemeinschaft von Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unter gemeinsamem Logo und Briefkopf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kanzlei darf nicht mit Zusatz "Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" werben, wenn nur Kooperation mit Wirtschaftsprüfer und keine haftungsrechtliche Einheit besteht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit einheitlicher Kurzbezeichnung bei bloßer Kooperation zwischen Rechtsanwalt sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unzulässig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Werbung mit einheitlicher Kurzbezeichnung bei bloßer Kooperation zwischen Rechtsanwalt sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unzulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Briefkopf einer Kanzlei muss bloße Kooperation mit einem Wirtschaftsprüfer klarstellen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Briefbogen kann bei Verwendung einer Kurzbezeichnung über Rechtsform irreführen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kooperation von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BORA §§ 8, 9
    Irreführender Hinweis auf Kooperation

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH moniert Briefbogen bei Kooperation zwischen Anwälten, Steuerberatern + Wirtschaftsprüfern

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässiger Anschein einer Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 611
  • ZIP 2014, 793
  • MDR 2014, 605
  • GRUR 2014, 496
  • VersR 2014, 856
  • WM 2014, 866
  • MIR 2014, Dok. 058
  • BB 2014, 1106
  • BB 2014, 897
  • DB 2014, 890
  • AnwBl 2014, 557
  • AnwBl Online 2014, 174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 67/01

    Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - I ZR 147/12
    Dementsprechend hat es der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt haben (BGH, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346).

    Dies darf jedoch nicht so geschehen, dass den Mitgliedern seiner Kanzlei besondere Befähigungen zugewiesen werden, die allein der Kooperationspartner aufweist (vgl. BGH, NJW 2003, 346).

    Der Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation aufweisen, wie sie in der Kopfleiste eines Briefbogens blickfangmäßig herausgestellt wird, die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt wird, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des Briefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird (BGH, NJW 2003, 346 f.).

  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - I ZR 147/12
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben mag (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 33 f.; dazu Hirtz, NJW 2012, 3550, 3551).

    Anders als unter Umständen bei Hinzufügung des Hinweises "Zusammenschluss von Sozietäten" (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 28) hat der Verkehr bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es handele sich bei "HM" um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

    Bei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen Berufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet (vgl. BGHZ 194, 79 Rn. 24).

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 152/04

    Fachanwälte

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - I ZR 147/12
    Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 12 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2015 - L 2 R 265/13
    Hintergrund ist, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftverkehr als Blickfang den optisch auffällig herausgearbeiteten Briefkopf "Brüwer/Gröninger Anwaltskanzlei" benutzt und damit im Rechtsverkehr mit dieser einheitlichen Kurzbezeichnung den (im Ergebnis unzutreffenden) Eindruck erweckt, dass die auf dem Briefkopf im einzelnen aufgeführten Anwälte sich zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbundene haben (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Irreführung auch BGH, Urteil vom 6. November 2013 -I ZR 147/12-, NJW-RR 2014, 611).
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