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   BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13   

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https://dejure.org/2014,7237
BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13 (https://dejure.org/2014,7237)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2014 - III ZR 182/13 (https://dejure.org/2014,7237)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2014 - III ZR 182/13 (https://dejure.org/2014,7237)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kostenloser Telefonbucheintrag für Gewerbetreibende unter Geschäftsbezeichnung - Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45m Abs 1 S 1 TKG, § 78 Abs 2 Nr 3 TKG
    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur (kostenlosen) Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • kanzlei.biz

    Gewerbetreibende haben das Recht unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Telefonbuch eingetragen zu werden

  • rewis.io

    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur (kostenlosen) Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur (kostenlosen) Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Telekommunikationsrecht: Anspruch auf Telefonbucheintrag auch für Firmenbezeichnung

  • heise.de (Pressebericht, 26.05.2014)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gründer haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsrecht: Anspruch auf Telefonbucheintrag auch für Firmenbezeichnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • staufer.de (Kurzinformation)

    TKG: Kostenloser Eintrag in Telefonbuch

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Gechäftsbezeichnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbuch-Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in Telefonbuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in Telefonbuch

Besprechungen u.ä.

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anspruch auf Eintragung in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis nach § 45m TKG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2014, Dok. 062
  • K&R 2014, 436
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

    Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten.

    Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.

    Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), enthalten weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Vorgaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht.
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (Urteil vom 18. Dezember 2012 - I-20 U 34/12) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Eintragung gemäß § 45m Abs. 1 TKG.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht.
  • BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11

    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis;

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13
    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21

    Haftung der Prospektverantwortlichen (hier: Gründungsgesellschafter der

    Das "Informationsblatt" hat nach seiner äußeren Aufmachung und inhaltlichen Darstellung, was der Senat selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31), einen erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter und erfüllt damit nicht die Anforderungen an das Vorliegen eines Prospekts im materiellen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/13, WM 2013, 836 Rn. 22; Assmann/Kumpan in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 39; Hebrant, ZBB 2011, 451, 454 ff.; Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 9 WpPG Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16

    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein

    Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie "Das Telefonbuch" öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45m, Rn. 2 u. 7).

    Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).

    Im Übrigen handelt es sich auch um die übliche Art und Weise der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung von selbstständigen und nicht in das Handelsregister eingetragenen Versicherungsvermittlern der ...... Versicherungsgruppe, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012, I-20 U 34/12, und aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014, III ZR 182/13, ergibt, nach dem der selbstständige Versicherungsvermittler ...... unter der Geschäftsbezeichnung ".

  • LG Köln, 11.02.2016 - 31 O (Kart) 249/15

    Unentgeltlicher Eintragungsanspruch eines Versicherungsbüros unter der

    Die Bezeichnung ist in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig (vgl. nur BGH, Urteil v. 17.04.2014 - III ZR 182/13).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12
    Siehe auch: BGH-Urteil III ZR 182/13 vom 17.04.2014.
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