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   BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13   

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BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13 (https://dejure.org/2014,27614)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13 (https://dejure.org/2014,27614)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 (https://dejure.org/2014,27614)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (enge Auslegung des Begriffs der Schmähkritik; kritische Äußerung über eine Richterin in einem Zivilprozess; Recht auf polemische Zuspitzung; mehrdeutige Äußerungen; überschaubarer Adressatenkreis; "Kampf ums ...

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Ausnahme Schmähkritik?! - Eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (erst recht nicht im "Kampf ums Recht")

  • openjur.de

    § 185 StGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende "Schmähkritik"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende "Schmähkritik"

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer strafbaren Äußerung von Schmähkritik i.R.e. Verurteilung wegen Beleidigung

  • kanzlei.biz

    Auch überspitzte Kritik fällt regelmäßig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende "Schmähkritik"

  • ra.de
  • haerlein.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wann liegt Schmähkritik vor und wann nicht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer strafbaren Äußerung von Schmähkritik i.R.e. Verurteilung wegen Beleidigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 185 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung einer strafbaren Äußerung von Schmähkritik i.R.e. Verurteilung wegen Beleidigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Richterin soll nicht auf die schiefe Bahn geraten": Keine Schmähkritik!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Auch überspitzte Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Richterin muss "effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät”

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Das muss man doch sagen dürfen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung mit kostenloser Zweitbrille bei Erwerb einer Brille wettbewerbswidrig - Verstoß gegen Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Auch überspitzte Kritik im Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ... damit diese Richterin nicht auf die schiefe Bahn gerät...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Beleidigung einer Richterin oder doch Meinungsfreiheit?

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG sieht keine Schmähkritik - "Schäbiges, rechtswidriges, eines Richters unwürdiges Verhalten"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch überspitzte Äußerungen stellen für sich genommen noch keine Schmähung dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Straffreie drastische Kritik an Richter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Richterin "auf der schiefen Bahn"? - Gescheiterter Kläger darf Richterin auch mit drastischen Ausdrücken kritisieren

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Harte Kritik an Richter zulässige Meinungsäußerung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Partei darf Richter beim "Kampf ums Recht" auch mal beleidigen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kampf ums Recht vs. Richterbeleidigung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Richter müssen auch überspitzte Kritik dulden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Überspitzte Äußerungen durch Meinungsfreiheit gedeckt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch überspitzte Äußerungen fallen in der Regel in Schutzbereich der Meinungsfreiheit - Mögliche Ausnahmen bestehen nur bei Äußerungen mit gezielter Herabsetzung einer Person

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Richter darf man kritisieren! (IBR 2014, 699)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3357
  • MIR 2014, Dok. 103
  • DÖV 2014, 1062
  • ZUM 2014, 965
  • afp 2015, 331
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).

    Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    Die Beachtung dieser Anforderungen unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
    Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2013 - 2 RVs 186/12

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11

    Vorliegen einer Beleidigung durch ehrverletztende Äußerungen eines Richters in

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richterlichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland Freisler vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

    Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im "Kampf ums Recht" (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.).

    Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16).

  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Es ist bereits fraglich, ob die in Rede stehende Darbietung als Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des türkischen Staatspräsidenten zu charakterisieren ist, ohne dass - wie es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; NJW 2002, 3767; NJW 2009, 3016, 3018; NJW 2014, 3357, 3358) - andere mögliche Auslegungen hinreichend verlässlich auszuschließen sind.

    Im Fall von Schmähkritik ist eine eingehende Abwägung in der Regel entbehrlich (vgl. BVerfG, NJW 2009, 749, 750; NJW 2014, 3357, 3358).

    Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schmähkritik jedoch "eng definiert" (BVerfG, NJW 2009, 749; NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -, Rdnr. 21, zit. nach juris, m.w.N.).

    Hiernach genügt eine überzogene oder gar ausfällige Kritik nicht zur Charakterisierung als Schmähung, sondern es muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2009, 749, 750 m.w.N.; NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -, Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Dies wird jedoch "bei Äußerungen in einer die Öffentlich- keit wesentlich berührenden Frage [...] nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben" (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, NJW 2013, 3021; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 -, BeckRS 2016, 41100, Rdnr. 14).

    Im Falle einer mehrdeutigen Äußerung kommt eine Verurteilung nur dann in Betracht, wenn das Gericht andere mögliche bzw. alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutungen in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; NJW 2002, 3767; NJW 2009, 3016, 3018; NJW 2014, 3357, 3358).

  • LG Karlsruhe, 20.07.2016 - 4 Qs 25/16

    Beleidigung: Rechtfertigung der Bezeichnung "wunderbares Inzuchtsprodukt" als

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, NJW 2014, 3357 [3358]).
  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

    Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2021 - 10 Sa 867/21

    Lehrer - Maskenverweigerung - Schmähung der Elternvertreter

    Der Einfluss des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 16 U 2/15

    Haftung des Betreibers eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten wegen

    Unerheblich ist insbesondere, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos, "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, Juris, Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, Juris, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.09.2014 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18; von Pentz, AfP 2015, 11, 14).

    Vom Schutz umfasst sind grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen, sofern nicht ausnahmsweise die Grenze zur "Schmähkritik" überschritten wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 06.09.2014 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; von Pentz, AfP 2015, 11, 14).

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00, Juris, Rn. 42; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18; von Pentz, AfP 2015, 11, 14).

    Im Falle einer "Schmähkritik steht die Rechtswidrigkeit der Äußerung von vornherein fest, ohne dass es noch einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit bedürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95, Juris, Rn. 34 f.; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2004 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11), weshalb der Begriff der "Schmähkritik" eng auszulegen ist (BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18).

  • AG Osterode, 29.01.2015 - 2 C 214/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung als

    Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, Az.: 1 BvR 482/13).
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

    Nach obergerichtlicher Rechtssprechung im sogenannten "Kampf um das Recht" zulässig, auch zugespitzte, starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte zu verwenden (BVerfGE 28.7.2014, 1 BvR 482/13; BayObLG NStZ-RR 2002, 40).

    Die Äußerungen des Angeklagten lieferten zwar keinen Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache selbst, stellen aber nicht nur die Diffamierung der betroffenen Richter in den Vordergrund (BVerfGE 28.7.2015; 1 BvR 482/13).

  • BayObLG, 19.10.2023 - 207 StRR 325/23

    Strafbarkeit des Schriftzuges "Hängt die Grünen" auf einem Wahlplakat

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Gerichte bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten eine zur Bestrafung führende Deutung zugrunde legen, wenn sie zuvor andere, keine Strafbarkeit begründende Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2014, 3357).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 16 U 121/14

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Fernsehmoderatorin durch einen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15

    Anwaltsgerichtliches Verfahren, Anschuldigungsschrift, Zulassung,

  • LG München I, 20.11.2019 - 11 O 7732/19

    Unzulässige Online-Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei durch den Prozessgegner

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 10 TaBV 1134/14

    Außerordentliche Kündigung - KZ-Vergleich - Meinungsäußerung - Schmähkritik

  • BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober

  • OLG Hamm, 29.11.2022 - 5 RVs 99/22

    Drohung mit einem empfindlichen Übel; üble Nachrede; Tätigkeit im Gemeinderat;

  • OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 - 3 Sa 387/16

    Außerordentliche Kündigung - Volksverhetzung - Beleidigung - Facebook

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16

    Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen

  • AnwG Köln, 10.11.2014 - 10 EV 116/14

    Sachlichkeitsgebot - "die wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands"

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 9 TaBV 157/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel zwecks Information von Aufsichtsrat und

  • OLG Hamm, 07.05.2015 - 5 RVs 55/15

    Strafbarkeit wegen Beleidigung bei Äußerung von Schmähkritik mit persönlicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
  • LG München I, 10.02.2023 - 26 O 197/23

    Keine Haftung einer Rezensionsplattform für nicht erkennbar rechtswidrige Inhalte

  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 324 O 290/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungs- und Geldentschädigungsanspruch

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2016 - 16 W 63/16

    Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines

  • KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen die Menschenwürde verletzender Äußerungen

  • AG Mettmann, 14.12.2017 - 27 C 49/17

    Unterlassungsanspruch der Bezeichnung als Alkoholiker in einer schriftsätzlich

  • LG Halle, 11.04.2017 - 4 O 182/17

    Unterlassungsanspruch: Einordnung von harscher Kritik am behördlichen Verhalten

  • ArbG Gera, 21.12.2016 - 7 Ca 20/16

    Entfernung Abmahnung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

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