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   BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15404
BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14 (https://dejure.org/2015,15404)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - I ZR 108/14 (https://dejure.org/2015,15404)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14 (https://dejure.org/2015,15404)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 UKlaG, § 3 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 1 WpHG, §§ 1 ff WpHG
    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum notwendigen Mindeststreitwert von mehr als 20.000 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde bei Verbandsklagen eines Verbrauchervereins

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPO, § 2 UKlaG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes durch die Bewerbung eines "Genussscheins Solarpark" im Internet

  • online-und-recht.de

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; UKlaG § 2
    Verstoß gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes durch die Bewerbung eines "Genussscheins Solarpark" im Internet

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; UKlaG § 2
    Verstoß gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes durch die Bewerbung eines "Genussscheins Solarpark" im Internet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwerdewert der Revision bei Verurteilung zur Unterlassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2015, Dok. 054
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14
    Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 4).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5).

    Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14
    Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 4).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5).

    Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6).

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 160/14

    Verpflichtung eines Stromversorgers zur Einbeziehung bestimmter AGB auf

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015, I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).

    Diese Erwägungen gelten - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).

    bb) Die vorstehend genannten Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 1 UKlaG angegriffenen AGB-Bestimmung oder einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7 mwN; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6 mwN; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5 mwN; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6 mwN; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) orientieren sich regelmäßig - von Fällen einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung abgesehen - an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3 und vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16 und vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35).

    a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).

    Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG (hier § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UKlaG) erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35).

    Die vorstehend genannten Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 1 UKlaG angegriffenen AGB-Bestimmung oder - wie hier - einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6).

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15, aaO Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.).

  • BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013  XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014  VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015  I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140; Beschluss vom 15. September 2016  I ZR 24/16, juris Rn. 10).

    Gleiches gilt, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine Verbraucherschutzgesetzen widersprechende Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20

    Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

    Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, WM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20).

    Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).

    Dies wiederum ist etwa dann der Fall, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO).

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013  XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015  I ZR 108/14, juris Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel

    Dem steht aber gegenüber, dass der Bundesgerichtshof danach in Klauselnichtigkeitsverfahren auch höhere Streitwerte angesetzt und mittlerweile entschieden hat, in der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes sei der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, dennoch könne diese in besonders gelagerten Fällen bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f., m.w.N.; OLG Stuttgart Urteil vom 07. August 2015 - 2 U 107/15, m.w.N.; n. rkr.).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f.):.
  • OLG Stuttgart, 07.01.2016 - 2 U 95/15

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung zur

    Nichts anderes kann auch dann gelten, wenn die Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6, u.H. auf BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, bei juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 5).

    Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 7, m.w.N.).

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19

    Hinweisbeschluss bezüglich der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

  • OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19

    Versicherungsbedingungen Reiseversicherung - "unerwartete und schwere Erkrankung"

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 161/19

    Bestimmung des Streitwerts bei einer im Hinblick auf

  • OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 84/21

    Bei der Festsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage darf zum

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2016 - 7 O 9287/15

    Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen

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