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   BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15   

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https://dejure.org/2016,9284
BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    ZPO §§ 233, 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1; UrhG § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1; ZivilZustV RP § 6 Abs. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Gestörter Musikvertrieb - Unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht (hier: Urheberrechtsstreitsache) geht nicht zu Lasten der Parteien

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gestörter Musikvertrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 1 ZPO, § 6 Abs 2 ZivilZustV RP, § 104 S 1 UrhG
    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung - Gestörter Musikvertrieb

  • damm-legal.de

    Zur Fristwahrung trotz unzuständigen Gerichts in Urheberrechtssachen

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 104 Satz 1 UrhG, § 105 Abs. 1 UrhG, § 105 Abs. 2 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 519 Abs. 1 ZPO, § 105 UrhG, § 92 Satz 2 GWB, §§ 823, 678 BGB, § 104 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Fristwahrende Rechtsmitteleinlegung im Falle einer landesgesetzlichen Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen

  • rewis.io

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung - Gestörter Musikvertrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristwahrende Rechtsmitteleinlegung im Falle einer landesgesetzlichen Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestörter Musikvertrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Urheberrecht: Was ist eine Urheberrechtsstreitsache - Zuständigkeit nach §104 UrhG

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Fristwahrung trotz unzuständigen Gerichts in Urheberrechtssachen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Falsche Belehrung über Rechtsmittelzuständigkeit durch Gericht - Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht möglich - Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fristwahrung trotz unzuständigem Gericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungskonzentration in Urheberstreitsachen - und die falsche Rechtsmittelbelehrung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    § 105 UrhG: Rechtsmittelzuständigkeit bei unzutreffender Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    § 105 UrhG: Rechtsmittelzuständigkeit bei unzutreffender Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristwahrung in Urheberrechtssachen auch bei unzuständigem Rechtsmittelgericht möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristwahrung in Urheberrechtssachen auch bei unzuständigem Rechtsmittelgericht möglich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fristwahrende Einlegung der Berufung bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung in Urheberrechtsstreitigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 105
  • MDR 2016, 1042
  • GRUR 2016, 636
  • MIR 2016, Dok. 014
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12

    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN).

    Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2).

    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).

  • LG Hechingen, 13.08.2002 - 3 S 53/02

    Zuständigkeitskonzentration in Urheberrechtsstreitsachen: Verweisung von dem

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393; LG München I, UFITA 87 [1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 - 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff.) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden.
  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    b) Eine solche Sichtweise ist in Fällen gerechtfertigt, in denen die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Rechtsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lässt, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, das nach einer Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 ff. zu § 92 Satz 2 GWB aF).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 50/03

    Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).
  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist als nicht schuldhaft anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 und 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20, jeweils mwN).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Dementsprechend sind mit den von der Klägerin innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und innerhalb der - verlängerten - Frist zu dessen Begründung beim Landgericht Koblenz eingereichten Schriftsätzen diese Fristen nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 3), als gewahrt anzusehen.
  • LG Mannheim, 05.11.2008 - 2 S 3/08

    Urheberrechtsstreitigkeit: Anforderungen an eine fristwahrende Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393; LG München I, UFITA 87 [1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 - 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff.) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden.
  • OLG Koblenz, 28.06.2001 - 6 U 2114/98

    Zuständigkeit bei Verknüpfung der Übertragung von Urheberrechten und

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393; LG München I, UFITA 87 [1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 - 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff.) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden.
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 58/14

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Dementsprechend sind mit den von der Klägerin innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und innerhalb der - verlängerten - Frist zu dessen Begründung beim Landgericht Koblenz eingereichten Schriftsätzen diese Fristen nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 3), als gewahrt anzusehen.
  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
    Wenn dagegen die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu der nordrhein-westfälischen Regelung, mit der die Berufungszuständigkeit in Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13

    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 48/17

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei

    b) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb).

    a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18

    Anspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf Rückzahlung eines

    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 13 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    c) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 11 - Gestörter Musikvertrieb; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17, GRUR 2018, 1294 Rn. 12 = WRP 2019, 80 - Pizzafoto).

    a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 15 - Pizzafoto).

  • BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17

    Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG

    Eine Regelung, die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtsuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen lässt, genügt diesen Anforderungen nicht (Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb).

    Dem hat sich mit vergleichbaren Erwägungen der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen angeschlossen, wobei dort die Besonderheit hinzutrat, dass das erstinstanzliche Gericht auch noch eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht erteilt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105 Rn. 16 ff. - Gestörter Musikvertrieb).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    Der Partei kann bei einer Unsicherheit über das funktionell zuständige Gericht nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht als auch bei dem nach §§ 91, 93, 92 GWB i.V. mit § 87 GWB zuständigen Berufungsgericht einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, ZWE 2017, 101, 102; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105, Rn. 23 - Gestörter Musikvertrieb; aA KK-KartR/Voß, § 93 GWB Rn. 12).
  • LAG Köln, 07.09.2021 - 9 Ta 107/21

    Rechtsweg; (Dritt); Widerklage; Urheberrechtsverletzung; Software

    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, Rn. 13, juris).

    Unter den Begriff fallen alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, Rn. 13, juris), und zwar unabhängig davon, ob die Partei sich auf Vorschriften aus dem Urheberechtsgesetz beruft (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - 18 Ta 9/06 -,Rn. 13, juris).

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22

    Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Zuständigkeitsfrage für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, WuM 2016, 122 Rn. 12; vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, WuM 2010, 107 Rn. 10 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, VersR 2001, 392, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, MDR 2016, 1042 Rn. 18).
  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2022 - 12 K 1910/22

    Verwaltungsrechtsweg Urheberrechtsstreitsache Urheberrecht ordentliche Gerichte

    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierten Gerichts, vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, juris Rn. 13.

    vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, juris Rn. 13.

  • OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO

    Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in einem Fall angenommen, in dem Rechtsanwaltskosten als Schadensposition eingeklagt wurden, nachdem der Beklagte rechtswidrig mit Abmahnungen auf urheberrechtskonformes Verhalten reagiert hatte (BGH, Beschl. v. 22.03.2016 - I ZB 44/15 - zitiert nach juris, dort Tz. 13).
  • VG Gelsenkirchen, 05.01.2024 - 14 K 2062/22
    BGH, Beschluss vom 22. März 2016- I ZB 44/15 -, juris Rn 13.
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