Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- MIR - Medien Internet und Recht
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Aufforderung zum Kauf; Identität; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsform; Rechtsformzusatz
- webshoprecht.de
GbR muss bei Angeboten einen Hinweis auf ihre Rechtsform hinzufügen
- JurPC
Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 705
Aufforderung zum Kauf; Identität; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsform; Rechtsformzusatz - rechtsportal.de
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1
Angabe der Identität eines werbenden Unternehmers - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Rechtsform gehört neben dem Namen zur Identität des Unternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Irreführung durch Unterlassen: Rechtsformzusatz - Pflicht für Unternehmen im Falle einer Aufforderung zum Kauf
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts muss Rechtsform nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angeben
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
GbR muss Hinweis auf ihre Rechtsform geben
- verweyen.legal (Kurzinformation)
GbR muss sich bei konkreter Kaufaufforderung als GbR zu erkennen geben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Notwendigkeit eines Hinweises auf die Rechtsform bei einer "Aufforderung zum Kauf"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
GbR muss bei konkretem Angebot klaren Hinweis auf Rechtsform hinzufügen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werbung: Rechtsform des Unternehmens muss genannt werden
- st-sozien.de (Kurzinformation)
GbR muss Rechtsform in einer Werbeanzeige angeben
Verfahrensgang
- LG Siegen, 30.04.2019 - 6 O 3/19
- OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 865
- MDR 2020, 620
- GRUR-RR 2020, 537
- MIR 2020, Dok. 022
- NZG 2020, 680
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16
Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer …
Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19
Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben sind; dies folgt denknotwendig bereits aus der Existenz der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 16;… Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 81).Dieses Verständnis des Begriffes der Identität steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG: Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18).
Jedenfalls die beiden letztgenannten Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).
Die für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung wesentlichen Fragen zur Auslegung und zum Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).
- KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
Wettbewerbsrechtlich unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen: …
Diese Umstande können - bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens - von der Person seines Inhabers oder - wie hier - von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (…BGH GRUR 2018, 324, Rn. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 10 ferner neuerdings auch OLG Hamm WRP 2020, 638).