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   OLG Köln, 11.03.2020 - 6 W 115/19   

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https://dejure.org/2020,5892
OLG Köln, 11.03.2020 - 6 W 115/19 (https://dejure.org/2020,5892)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2020 - 6 W 115/19 (https://dejure.org/2020,5892)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2020 - 6 W 115/19 (https://dejure.org/2020,5892)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Telefax von der Autobahnraststätte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Fax von der Autobahnraststätte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung: Anwalt verschickt Schriftsatz per Faxgerät von der Autobahnraststätte

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weitere Prüfung auf ein Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte verlassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss das Fax-Gerät vor dem Versand eines Faxes prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2020, Dok. 026
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 9/92

    Fristversäumnis - Technische Störung des eigenen Telefaxgerätes - Versagung der

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2020 - 6 W 115/19
    Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hätte zwar mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxsendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Wahrung der Notfrist getan (vgl. BGH NJW-RR 2016, 816; BSG MDR 1993, 904; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.37), diesen bei der Faxübermittlung zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen ist hier ausweislich des Inhalts der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe indes nicht genügt.
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2020 - 6 W 115/19
    Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hätte zwar mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxsendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Wahrung der Notfrist getan (vgl. BGH NJW-RR 2016, 816; BSG MDR 1993, 904; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.37), diesen bei der Faxübermittlung zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen ist hier ausweislich des Inhalts der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe indes nicht genügt.
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