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   OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19   

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https://dejure.org/2020,11366
OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19 (https://dejure.org/2020,11366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2020 - 6 U 240/19 (https://dejure.org/2020,11366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. März 2020 - 6 U 240/19 (https://dejure.org/2020,11366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Haftung für Adwords-Anzeigen - Bei fehlender Kenntnis der Verknüpfung von einem (fremden) Unternehmenskennzeichen und der Anzeige durch Google kommt nur eine Störerhaftung des Werbenden in Betracht

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG
    Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Google AdWords: Haftung des Werbenden für rechtsverletzende Anzeige erst ab Kenntnis

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verknüpft Suchmaschinenbetreiber ohne Wissen des AdWords-Kunden Anzeige mit fremder Marke als Keyword kommt nur eine Störerhaftung in Betracht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung für AdWords-Anzeige bei fehlender Kenntnis

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Beauftragung von Google für Adwords: Haftung für rechtsverletzende Anzeige erst ab Kenntnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 490
  • MMR 2021, 352
  • MIR 2020, Dok. 046
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht - die für Unternehmenskennzeichenrecht ebenso anwendbar ist, da der Schutz des Unternehmenskennzeichenrecht nach § 15 II MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung voraussetzt, worunter auch der markenmäßige Gebrauch fäll (BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de) - liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rnr. 20 ff - Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 Rnr. 26 - MOST-Pralinen, m. w. Nachw.).

    Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden Anzeigen um typische Fälle einer zulässigen Adword-Werbung handelt, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, GRUR 2010, 445., Rnr. 83 f. - Google France und Google; EuGH, MMR 2010, 313, Rnr. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841, Rnr. 34 - Portakabin) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2013, 290 Rnr. 28 - MOST-Pralinen; BGH, GRUR 2018, 924, Rnr. 45 - ORTLIEB I; BGH GRUR 2019, 165, 172, Rnr. 63 - keine-vorwerk-vertretung) in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet wurde, da eine marken-/kennzeichenmäßige Verwendung nicht vorliegt.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Der EuGH hat in der Sache "Interflora" ausgeführt, es könne in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rnr. 52 - Interflora/M&S).

    Deshalb habe das nationale Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und anderer Faktoren, die es als relevant erachte, zu beurteilen, ob ein solcher Internetnutzer, der in seinem Suchbegriff die Marke verwende, auf Grund der in der Werbeanzeige verwendeten Formulierungen erkennen könne, dass der Einzelhändler nicht zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehöre (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rnr. 53 - Interflora).

  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht - die für Unternehmenskennzeichenrecht ebenso anwendbar ist, da der Schutz des Unternehmenskennzeichenrecht nach § 15 II MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung voraussetzt, worunter auch der markenmäßige Gebrauch fäll (BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de) - liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rnr. 20 ff - Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 Rnr. 26 - MOST-Pralinen, m. w. Nachw.).

    Unter diesen besonderen Umständen kann - vor dem Hintergrund der "Fleurop"-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 182, Rnr. 33 ff.) - eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur durch einen Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Täter- und Störerhaftung stellen auch zwei Streitgegenstände dar (BGH GRUR 2010, 633, Rnr. 35, 37 - Sommer unseres Lebens).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomizil I).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens).

  • LG Frankfurt/Main, 30.10.2019 - 6 O 255/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.10.2019, 2-06 O 255/19 wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.10.2019, Az. 2-06 O 255/19 es der Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu ? 250.000.00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ohne Einverständnis des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in der Werbung für zahnmedizinische Leistungen nach nachfolgende Kennzeichen.

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Durch diesen actus contrarius wäre eine bestehende Erstbegehungsgefahr wieder ausgeräumt gewesen (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; BGH GRUR 2009, 841 Rn. 23 - Cybersky).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Durch diesen actus contrarius wäre eine bestehende Erstbegehungsgefahr wieder ausgeräumt gewesen (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; BGH GRUR 2009, 841 Rn. 23 - Cybersky).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 94/06

    Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Markenverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Die Rechtsverteidigung im Prozess kann eine Erstbegehungsgefahr regelmäßig nicht begründen (BGH GRUR-RR 2009, 299 - Underberg).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19
    Ausreichend ist vielmehr in Falle einer Berühmung wie der hier vorliegenden die eindeutige Erklärung, dass die beanstandete Erklärung in Zukunft nicht mehr vorgenommen werde (BGH GRUR 2001, 1174 (1176) - Berühmungsaufgabe).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • LG Gießen, 29.03.2021 - 8 O 26/20
    Soweit der Beklagte meint, die Klägerin hafte nach §§ 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG, ist nichts für die Annahme ersichtlich, Google als größter Suchmaschinenanbieter der Welt sei derart i. S. d. §§ 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert, dass diese auf die Tätigkeit, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, als Betriebsinhaberin einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. vom 19.03.2020, Az. 6 U 240/19, S. 10, Bl. 62 d. A.).

    Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, für die Klägerin sei offensichtlich gewesen, dass der Beklagte nach dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.03.2020, Az. 6 U 240/19 seine Ansprüche nicht weiterverfolgen werde.

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