Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11360
OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2020 - 6 W 31/20 (https://dejure.org/2020,11360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Sandalenmodell - Entbehrlichkeit der Abmahnung, wenn mit dem Verfügungsantrag ein Sequestrationsantrag gestellt wird

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO
    Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag ohne vorherige Abmahnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag ohne vorherige Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2020, Dok. 055
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    Nichts anderes lässt sich auch der Senatsentscheidung vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 entnehmen.

    Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10 , juris).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 6 W 59/15

    Kostenwiderspruch nach erfolglosem Sequestrationsantrag hinsichtlich anderer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn. 7 ; Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, wieso auf die Sequestration verzichtet wurde (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013, 11 W 12/13 ).

    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013 - 11 W 12/13 , Rn. 11, 12, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05

    Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn. 7 ; Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 18.08.1989 - 6 W 92/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    Bei dem Urteil des Landgerichts, mit dem die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung bestätigt worden ist, handelt es sich damit der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil gemäß § 99 Abs. 2 ZPO, gegen das das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18.8.1989 - 6 W 92/89 = WRP 1996, 799).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.
  • LG Hamburg, 19.03.2004 - 308 O 58/04

    Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung der Beantragung einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004, 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2010 - 6 W 92/10

    Kein Abmahnerfordernis bei Sequestrationsantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.
  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 6 W 102/19

    Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO im markenrechtlichen Eilverfahren trotz

    Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen, kann im Einzelfall eine Prüfung notwendig sein, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand (Festhaltung an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 ).

    Bei dieser prozessualen Situation ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen (Abgrenzung von: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 ).

    Der Senat hält nach erneuter Beratung an seiner von den Antragstellerinnen aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) - auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Gegners im Eilverfahren - im Grundsatz fest.

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.2020 ( 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, setzt die Sequestration im Eilverfahren das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus.

    Soweit der Senat in der von den Antragstellerinnen aufgegriffenen Entscheidung ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914) ausgeführt hat, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung können nicht mehr überprüft werden, wenn die einstweilige Verfügung mit Sequestrationsanordnung erlassen wurde und die Antragsgegnerin statt eines Widerspruchs lediglich Kostenwiderspruch einlegt, ist die Sachlage vorliegend eine andere.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 ; vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn 7 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn 2).

    Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs - insbesondere zur Umgehung der Anhörung des Gegners - zu begegnen, ist eine Prüfung notwendig, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand (Festhaltung an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914).

  • LG Köln, 12.05.2022 - 14 O 36/22

    Kostenrecht

    Die Berechtigung der einstweiligen Verfügung, die durch die Beschränkung des Widerspruchs anerkannt worden ist, kann nicht mehr überprüft werden (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 14.04.2020 - 6 W 31/20 - OLG Nürnberg Beschluss vom 21.03.2018 - 3 W 531/18 - Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 274; jew. m.w. N.), Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nur die Kostenentscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2016 - 6 W 71/16 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht