Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.09.2021

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   BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20   

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https://dejure.org/2021,42052
BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20 (https://dejure.org/2021,42052)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - I ZB 16/20 (https://dejure.org/2021,42052)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 (https://dejure.org/2021,42052)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    NJW-Orange

    § 8 Abs 3 MarkenG

  • IWW

    § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, § ... 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG, 2 Satz 1 MarkenG, §§ 3, 7, 8 MarkenG, § 3 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 MarkenG, § 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 1 MarkenG, § 7 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, Richtlinie (EU) 2015/2436, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 MarkenG, § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 8 MarkenG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/EG, § 37 Abs. 2 MarkenG, § 89 Abs. 4 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Verfahren wegen einer Löschung der angemeldeten abstrakten Farbmarke Nr. 30 2008 037 660 "Orange" wegen nicht Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen Marke

  • rewis.io

    NJW-Orange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 3
    A) An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest. b) Es obliegt generell dem Markeninhaber, im ...

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 8 Abs. 3
    Verfahren wegen einer Löschung der angemeldeten abstrakten Farbmarke Nr. 30 2008 037 660 'Orange' wegen nicht Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: NJW-Orange

  • datenbank.nwb.de

    NJW-Orange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände zum Fortbestand der Marke nachweisen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    NJW-Orange - Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände nachweisen aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die NJW - und ihr Orange

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenlöschung - und die verschiedenen Eintragungshindernisse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Farbmarke: NJW muss um ihr Orange kämpfen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände zum (Fort-)Bestand seiner Marke nachweisen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Alle Jurist:innen kennen den orangenen Farbton der NJW! Wirklich? Alle?

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Zum Markenrecht - Fachzeitschrift NJW kämpft um ihr "Orange"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 113
  • GRUR 2021, 1526
  • MIR 2021, Dok. 082
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 13 = WRP 2015, 195 - for you; BGHZ 211, 268 Rn. 13 - Sparkassen-Rot; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - GRUR 2020, 411 Rn. 10 = WRP 2020, 58 - #darferdas? II).

    a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, beurteilt sich nach der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise; dabei handelt es sich um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 39 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Führt eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 42 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 26 - Nestlé [HAVE A BREAK]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 23 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau, mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 43 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 32 = WRP 2014, 438 - test).

    (4) Der Senat hat bislang offengelassen, ob hieran angesichts der Entscheidung "Farbmarke Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Oberbank u.a.) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen in jenem Verfahren durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist (BGHZ 211, 268 Rn. 55 - Sparkassen-Rot).

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]).

    Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer solchen Benutzung geeigneten Gesichtspunkte wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung dieser Marke sowie der für sie betriebene Werbeaufwand (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 68 bis 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Zwar beruht die Farbmarke Rot-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Vorgabe des 33. Senats des Bundespatentgerichts in dem Vorabentscheidungsersuchen (BPatG, Beschluss vom 8. März 2013 - 33 W (pat) 33/12, BPatGE 53, 256), im deutschen Recht sei von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/EG kein Gebrauch gemacht worden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 65 und 74 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 26 - Nestlé [HAVE A BREAK]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 23 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau, mwN).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZR 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 28 = WRP 2010, 888 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 [juris Rn. 19] = WRP 2005, 610 - Lila-Schokolade; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 24 - Nivea-Blau).

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob das Tatgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 25 - Nivea-Blau, mwN).

    Bei der Frage, ob sich eine Farbe im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, wird sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung im Regelfall erst nach Vorlage eines methodisch einwandfreien Parteigutachtens oder eines von Amts wegen einzuholenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 42 - Nivea-Blau) treffen lassen.

    Diese Vorgabe ist unzutreffend, weil der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis im Eintragungsverfahren durch § 37 Abs. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test) und im Löschungsverfahren durch § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 40 - Nivea-Blau) Gebrauch gemacht hat.

    Übersteigt der in einem solchen Gutachten ermittelte Zuordnungsgrad zum Anmeldezeitpunkt oder zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle von 50%, ist in der Regel von einer Verkehrsdurchsetzung der in Rede stehenden Farbmarke auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 34 f. - Nivea-Blau; vgl. zur Terminologie BGH, GRUR 2021, 1199 Rn. 59 - Goldhase III, mwN).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob das Schutzhindernis auch noch zur Zeit der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 2. Oktober 2019 (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, BGHZ 211, 268 Rn. 57 - Sparkassen-Rot).

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 13 = WRP 2015, 195 - for you; BGHZ 211, 268 Rn. 13 - Sparkassen-Rot; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - GRUR 2020, 411 Rn. 10 = WRP 2020, 58 - #darferdas? II).

    Solche Umstände, die für die Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sprechen, können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (BGHZ 211, 268 Rn. 14 bis 15 - Sparkassen-Rot, mwN).

    Zu berücksichtigen sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (BGHZ 211, 268 Rn. 31 - Sparkassen-Rot, mwN).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (BGHZ 211, 268 Rn. 32 - Sparkassen-Rot, mwN).

    (4) Der Senat hat bislang offengelassen, ob hieran angesichts der Entscheidung "Farbmarke Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Oberbank u.a.) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen in jenem Verfahren durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist (BGHZ 211, 268 Rn. 55 - Sparkassen-Rot).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 43 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 32 = WRP 2014, 438 - test).

    Die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Streitmarke die entsprechenden Anforderungen erfüllt, ist Aufgabe der mit dem Eintragungs- und Löschungsverfahren befassten Ämter und Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 ff. - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]).

    Angesichts der nachfolgenden Testarossa-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2020, 1301 Rn. 81 - Ferrari) ist aber nicht mehr zweifelhaft, dass es dem Markeninhaber generell im Löschungsverfahren obliegt, diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt und dass die Vorgabe des Bundespatentgerichts im Vorabentscheidungsersuchen für die Beurteilung der Beweislast in der Farbmarke Rot-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Bedeutung war.

    Auch die Frage, welcher der Beteiligten im Löschungsverfahren die Feststellungslast trägt, ist durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 - Ferrari [testarossa]).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 43 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 32 = WRP 2014, 438 - test).

    Diese Vorgabe ist unzutreffend, weil der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis im Eintragungsverfahren durch § 37 Abs. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test) und im Löschungsverfahren durch § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 40 - Nivea-Blau) Gebrauch gemacht hat.

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Die Nutzung der Farbe als "Hausfarbe" wird von dieser Vorschrift nicht gefordert (vgl. zur Verkehrsgeltung BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 Rn. 40 = WRP 2021, 1295 - Goldhase III).

    Übersteigt der in einem solchen Gutachten ermittelte Zuordnungsgrad zum Anmeldezeitpunkt oder zum Entscheidungszeitpunkt die Schwelle von 50%, ist in der Regel von einer Verkehrsdurchsetzung der in Rede stehenden Farbmarke auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 34 f. - Nivea-Blau; vgl. zur Terminologie BGH, GRUR 2021, 1199 Rn. 59 - Goldhase III, mwN).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb, jeweils mwN).

    (4) Der Senat hat bislang offengelassen, ob hieran angesichts der Entscheidung "Farbmarke Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Oberbank u.a.) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen in jenem Verfahren durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist (BGHZ 211, 268 Rn. 55 - Sparkassen-Rot).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13, GRUR 2015, 581 Rn. 9 = WRP 2015, 726 - Langenscheidt-Gelb; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 11 = WRP 2018, 459 - Pippi-Langstrumpf-Marke, mwN).

    Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb, jeweils mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20
    Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19, GRUR 2020, 1089 Rn. 10 = WRP 2020, 1311 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 19.11.2009 - I ZB 76/08

    Farbe gelb

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 76/08

    Anhörungsrüge wegen mangelnder Berücksichtigung von Parteivortrag

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

  • BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17

    Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 28/23

    KÖLNER DOM

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange; jeweils mwN).
  • BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren -

    Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 5. November 2021 die Parteien gebeten, bei ihren Stellungnahmen die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Feststellungslast im Löschungsverfahren betreffend eine verkehrsdurchgesetzte Marke (BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange) zu berücksichtigen.

    Nach neuer BGH-Rechtsprechung trägt nämlich die Markeninhaberin die Feststellungslast, dass sich die Bezeichnung "ultrafilter international" zu den maßgeblichen Zeitpunkten im Verkehr als Marke durchgesetzt hat (BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange).

    Führt eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen (EuGH a. a. O. Rn. 42 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 - NJW-Orange).

    dd) Da es generell dem Markeninhaber obliegt, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (vgl. im Anschluss an EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]; GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange), gehen im vorliegenden Streitfall die verbleibenden Zweifel bezüglich einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu Lasten der Markeninhaberin.

  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

    Auch aus der Entscheidung "NJW-Orange" (vgl. BGH GRUR 2021, 1526) ergebe sich für den hiesigen Fall nichts Anderes.

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 40 - Farbmarke Rot; BGH GRUR 2015, 1012, Rn. 23 - Nivea-Blau; GRUR 2021, 1526, Rn. 25 f. - NJW Orange).

    Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, einer Farbe ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortbestandteilen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2015, 581, Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb, GRUR 2021, 1526, Rn. 25 f. - Farbmarke Orange).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Insoweit erforderlich ist ein Sachvortrag, aus dem sich ergibt, von wem, in welcher Form, in welchem Umfang, Zeitraum und Gebiet das Zeichen "als Marke" benutzt worden ist (BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 37 - NJW-Orange).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 14/22
    Verbleibende Zweifel gingen damals zu Lasten der Löschungsantragstellerin, während es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2021, 1526 Rdnr. 37 ff. - NJW-Orange im Anschluss an EuGH GRUR 2014, 776 Rdnr. 70 - Oberbank u. a. [Farbmarke-Rot]; GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]) dem Markeninhaber obliegt, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt.
  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21
    Dabei obliegt es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2021, 1526 Rdnr. 37 ff. im Anschluss an EuGH GRUR 2014, 776 Rdnr. 70 - Oberbank u. a. [Farbmarke-Rot]; GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]) dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt.
  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
    (5) Die Frage, wer im Fall einer Bösgläubigkeit im Nichtigkeitsverfahren die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Schutzhindernis trägt, muss vorliegend nicht beantwortet werden, weil sich nach Überzeugung des Senats eine Bösgläubigkeit der Anmelderin insbesondere aus der E-Mail vom 11. Januar 2018, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingereicht wurde, zweifelsfrei ergibt (vgl. dazu für die Verfallslöschungen und Verkehrsdurch-setzungsverfahren BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - Rocher-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II und die neuesten Entscheidungen GRUR 2021, 1526 Rn. 37 - NJW-Orange; GRUR 2021, 736 Rn. 22 - STELLA).
  • BPatG, 30.03.2022 - 29 W (pat) 17/20
    Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen in Folge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware und/oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von den Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 1999, 723EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 - NJW-Orange; BGH GRUR 2016, 1167Rn. 31 - Sparkassen-Rot).
  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
    Dabei obliegt es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2021, 1526 Rdnr. 37 ff. - NJW-Orange im Anschluss an EuGH GRUR 2014, 776 Rdnr. 70 - Oberbank u. a. [Farbmarke-Rot]; GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]) dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt.
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40431
OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart (https://dejure.org/2021,40431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag - Wegfall des Verfügungsgrundes durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 936, § 920 Abs. 2
    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • rewis.io

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 920 Abs. 2
    1. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält. 2. Insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens wirkt ...

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 920 Abs. 2
    Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträgen des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristverlängerungsantrag ist dringlichkeitsschädlich!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren dringlichkeitsschädlich - auch im Berufungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG München I - 37 O 3138/21
  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kar

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 152
  • MIR 2021, Dok. 083
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 25.07.2019 - 4 U 1087/19

    Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Unabhängig davon aber, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält (s. auch OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

  • OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16

    Verkaufsaktion für Brillenfassungen

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

    Angesichts dessen greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass es nicht nahvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin weder nach Beantragung der Verlängerung noch im Rahmen der Bewilligung einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, nicht, da zu diesen Zeitpunkten das dringlichkeitsschädliche Verhalten bereits erfolgt war - ungeachtet dessen, dass es insoweit ohnehin keines Hinweises bedurfte (OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen).

  • OLG München, 08.08.2019 - 29 W 940/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten im Verfügungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    (i) Als dringlichkeitsschädliches Verhalten ist ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.15), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung).

    Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; einschränkend Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 52 a. E., 54).

  • BVerfG, 03.04.1998 - 2 BvR 415/96

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus GG Art 103 Abs 1 durch

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    (ii) Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens, denn die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben (BVerfG, 03.04.1998, 2 BvR 415/96, Rn. 4, juris).
  • OLG München, 17.10.2019 - 29 U 1661/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei laufender Verletzung von Schutzrechten

    Auszug aus OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
    Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (Retzer, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 299 m. w. N.; Senat, WRP 2020, 109 Rn. 3).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Es fehlt vorliegend nicht - wie der Verfügungsbeklagte meint - am Verfügungsgrund, denn es liegt kein "dringlichkeitsschädliches" Verhalten des Verfügungsklägers bzw. seines - ihm nach allgemeiner Ansicht über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden (OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 m.w.N.) - Verfahrensbevollmächtigten vor, welches zu einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit/Dringlichkeitsvermutung hätte führen können.

    Soweit dies teilweise so streng gehandhabt wird, dass schon allein ein Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um - wie hier - einen Monat schädlich sein soll, selbst wenn diesem Antrag gar nicht entsprochen wird oder er auch sonst keine Folgen hat (so die von der Vorsitzenden in ihrem Hinweis zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 und möglicherweise auch Kontusch JuS 2012, 323, 326 sowie Schuschke/Roderburg , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, Vor § 935 Rn. 105; beide allerdings nur unter Verweis auf eine dies so nicht tragende Entscheidung des KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692), deckt sich das zwar mit der teils wohl gleichermaßen sehr strengen Handhabung bei Anträgen auf Terminsverlegung (siehe selbst für einen Hilfsantrag in einer mündlicher Verhandlung auf eine kurze Vertagung OLG Düsseldorf v. 10.07.1997 - 2 U 9/97, WRP 1997, 968).

  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Vom Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wie beispielsweise durch das Stellen von Terminverlegungsanträgen, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 2.9.2021 - 19 U 86/21; OLG Hamm, Urteil vom 20.4.2021 - 4 U 14/21; OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16; ferner: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2013 - 11 W 13/13).

    Allgemein gilt, dass sich eine Partei in diesem Zusammenhang auch Verzögerungen, die durch ihren Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart).

  • OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche

    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).

    Für die Annahme einer solchen Besorgnis bestand hier auch aus einem weiteren Grund kein Anlass: Denn im weiteren Verlauf des Verfahrens wird vom Senat zu klären sein, ob ggf.- wie die Berufungserwiderung des Verfügungsbeklagten meint - bereits das schlichte Stellen eines Verlängerungsantrages "dringlichkeitsschädlich" gewesen ist (so die in der richterlichen Verfügung der Vorsitzenden zitierte Entscheidung des OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384) oder erst das - hier in der Tat dann fehlende - "Ausschöpfen" einer solchen (ggf. verlängerten) Frist, so dass etwa eine auf Hinweis noch ausreichend zeitnah erfolgende Begründung unschädlich wäre (so OLG Frankfurt v. 24.09.2015 - 6 U 60/15, BeckRS 2016, 1414 Rn. 4).

  • OLG Nürnberg, 06.07.2023 - 3 U 889/23

    Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses bei einem auf Verletzung von

    Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (OLG München, WRP 2021, 1622 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dringlich, wenn der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH, GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf, GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München, GRUR-RR 2021, 297, 289 - Cinacalcet; OLG München, GRUR-RS 2021, 29384 - Hinweis auf Dringlichkeitsverlust; OLG Hamm, GRUR-RS 2021, 9240 - mehrmalige Terminsverlegungsanträge).
  • LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23

    "Nur 48 Stunden": beA und EGVP - Glaubhaftmachung der vorübergehenden

    Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht schon der erforderliche Verfügungsgrund fehlt, weil er diesen durch die vollständige Ausschöpfung der zweiwöchigen Beschwerdefrist selbst widerlegt hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 (Fristverlängerung)).
  • OLG Nürnberg, 28.02.2023 - 3 W 290/23

    Kein Verfügungsgrund bei Nichtbegründung einer sofortige Beschwerde gegen

    Gleiches gilt für einen Terminsverlegungsantrag (OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, juris-Rn. 8).
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen, dass es ihm nicht (mehr) eilig ist, ist ein Verfügungsgrund - im Regelfall - selbst dann zu verneinen, wenn - etwa, weil das Gericht einem dringlichkeitsschädlichen Ansinnen nicht nachkommt - tatsächlich keine Verfahrensverzögerung eintritt (vgl. etwa aus jüngerer Zeit OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart - WRP 2021, 1622, Rdnr. 8 nach juris zu Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträgen eines noch ungesicherten Antragstellers, denen das Gericht nicht nachkommt).
  • LG Heidelberg, 09.03.2023 - 5 S 46/22

    Einstweiliger Rechtsschutz: Dringlichkeitsschädliches Prozessverhalten;

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG München WRP 2021, 1622 Rn. 6 ff. m.w.N.).
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