Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55067
OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2021 - 5 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 5 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Die Werbung im Internet mit der Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis" kann als Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit als Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung irreführend sein

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Hausverkauf zum Höchstpreis

    § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines Maklerunternehmens mit der Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"; Verkehrsverständnis

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbeangabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" kann als Spitzenstellungswerbung irreführend sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 139
  • MIR 2022, Dok. 009
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18

    Zum Bestpreis verkaufen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Die Entscheidung des Kammergerichts "Bestpreisverkauf" (Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18, GRUR-RR 2019, 543 ff., Anlage K 9) sei widersprüchlich und verfehlt.

    Da nahezu jedermann, etwa auch über eine Erbschaft, in die Lage geraten kann, eine Immobilie veräußern zu wollen, gehören auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen und kann der Senat deshalb selbst beurteilen, wie die Werbeaussage von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 5 - Bestpreisverkauf).

    (3) Diese Wertung steht auch in der Sache im Einklang mit den vom Kammergericht in der "Bestpreis-Entscheidung" (KG GRUR-RR 2019, 543 - Bestpreisverkauf) und dem OLG Köln in der "Höchstpreise-Entscheidung" (Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, Anlage B 2) vorgenommenen Bewertungen.

    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung in der Werbung verwendete Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH GRUR 2015, 186 - Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 6 - Bestpreisverkauf), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" bzw. "Immobilie zum Höchstpreis verkaufen" (LG Berlin WRP 2020, 789 - Höchstpreis für Ihre Immobilie) oder "Bester Preis der Stadt" (vgl. BGH BeckRS 2012, 13391, Rn. 7 - Bester Preis der Stadt) als Spitzenstellungsbehauptungen angesehen worden.

    Der Verkehr in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer nimmt hier an, dass ein höherer Preis durch andere Makler oder auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 10 - Bestpreisverkauf).

    (1) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Alleinstellung oder einer Zugehörigkeit zur Spitzengruppe unzutreffend ist, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller, im Prozess also den Kläger (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.157; Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 246; KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, wenn bereits nach dem unstreitigen Parteivorbringen offensichtlich ist, dass die angegriffene Spitzenstellungsbehauptung nicht wahr ist und damit eine Täuschung vorliegt (KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Dafür, dass gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, regelmäßig die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen hier keine Anhaltspunkte (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 10, 15 - Bestpreisverkauf).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II, m.w.N.).

    Anders als bei Aussagen wie z.B. "Das Beste jeden Morgen" (vgl. BGH GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen) versteht der vorliegend angesprochene Verkehrskreis, nämlich der durchschnittlich informierte und verständige Interessent im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II), die angegriffene erfolgsbezogene Aussage nicht im Sinne einer reklamehaften Anpreisung ohne nachprüfbaren Inhalt.

    Maßgebend ist jeweils, wie auch das Oberlandesgericht Köln angenommen hat, der Gesamtinhalt einer Ankündigung, ihr Gesamteindruck (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II, m.w.N.).

    Irreführend ist eine Werbeaussage, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil des umworbenen Verkehrskreises irrige Vorstellungen über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II, m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2016 - 6 U 195/15

    Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung gegenüber Fachkreisen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 U 195/15) habe eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung verneint.

    Die von der Beklagten weiter angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.03.2016, Az. 6 U 195/15, erging ebenfalls nicht zur Werbung für Immobilienverkäufe, sondern zur Werbung gegenüber Küchenmöbelhändlern mit "besten Einkaufskonditionen".

    Sie betraf im Übrigen Angaben im kaufmännischen Verkehr, für den das OLG Frankfurt zumal bei einem fehlenden bestimmten Artikel die Verwendung des Superlativs "beste" als "nicht zwingend mit der Erwartung verbunden" sah, dass das werbende Unternehmen tatsächlich die besten Einkaufskonditionen aller Mitbewerber anbiete (vgl. OLG Frankfurt vom 17.03.2016, 6 U 195/15, Rn 9 f. - zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Top Preisen"

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Selbst wenn der beanstandete Slogan nicht als Anpreisung, sondern als Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG bewertet werde, handele es sich ausweislich der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14, Anlage B 2) allenfalls um eine zulässige Spitzengruppenwerbung.

    (3) Diese Wertung steht auch in der Sache im Einklang mit den vom Kammergericht in der "Bestpreis-Entscheidung" (KG GRUR-RR 2019, 543 - Bestpreisverkauf) und dem OLG Köln in der "Höchstpreise-Entscheidung" (Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, Anlage B 2) vorgenommenen Bewertungen.

    Soweit das OLG Köln im Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, in Bezug auf die Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck" (lediglich) eine Spitzengruppenwerbung angenommen hat (Anlage B 2, dort Rn. 20), folgt hieraus für den vorliegenden Fall keine abweichende Bewertung.

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    (3) Hinzu kommt in jedem Fall, dass die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraussetzt, dass die Werbebehauptung nicht nur wahr ist, sondern der Werbende dabei einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH GRUR 2018, 541 Rn. 35 - Knochenzement II).

    Irreführende Behauptungen zu einer Alleinstellung oder einer Spitzenstellung haben für den Verbraucher erhebliche Bedeutung; er sieht darin eine Aussage über die Leistungsfähigkeit, so dass eine Fehlvorstellung grundsätzlich geschäftlich relevant ist (BGH GRUR 2018, 541 Rn. 38 und 42 - Knochenzement II; Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 257).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 84/13

    Wettbewerbsverstoß: Nachweis einer unberechtigten Spitzenstellungswerbung - Wir

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung in der Werbung verwendete Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH GRUR 2015, 186 - Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 6 - Bestpreisverkauf), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" bzw. "Immobilie zum Höchstpreis verkaufen" (LG Berlin WRP 2020, 789 - Höchstpreis für Ihre Immobilie) oder "Bester Preis der Stadt" (vgl. BGH BeckRS 2012, 13391, Rn. 7 - Bester Preis der Stadt) als Spitzenstellungsbehauptungen angesehen worden.

    Nur wenn auch der Kläger über die entsprechenden Informationen verfügt und es ihm ohne weiteres möglich ist, zur Allein- oder Spitzenstellung der Gegenseite vorzutragen und Beweis anzutreten, bleibt es bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 246; BGH GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise; OLG München BeckRS 2018, 33743 Rn. 71).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Zumindest der Verkehr, auf dessen Auffassung es hier ankommt, muss der Werbung - soll sie als irreführend untersagt werden - eine inhaltlich nachprüfbare Aussage entnehmen (BGH GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 UWG Rn. 1.22, 1.33).

    Anders als bei Aussagen wie z.B. "Das Beste jeden Morgen" (vgl. BGH GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen) versteht der vorliegend angesprochene Verkehrskreis, nämlich der durchschnittlich informierte und verständige Interessent im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II), die angegriffene erfolgsbezogene Aussage nicht im Sinne einer reklamehaften Anpreisung ohne nachprüfbaren Inhalt.

  • OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16

    Alleinstellungswerbung; Spitzenstellungswerbung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.151; OLG Köln GRUR-RR 2017, 441, 444 Rn. 38 - Surfen im schnellsten Netz der Stadt).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 213/15

    Energieverbrauchskennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet für die Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung (BGH GRUR 2017, 288, 291 Rn. 27 - Energieverbrauchskennzeichnung, m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 3 U 1138/18

    Sinupret - Wettbewerbsverstoß, Zuwiderhandlung, Vertragsstrafe, Arzneimittel,

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20
    In diesem Fall muss der Beklagte, der die Allein- oder Spitzenstellung in Anspruch genommen hat, seinerseits die Voraussetzungen für seine Werbebehauptung darlegen und beweisen (Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 246; OLG Nürnberg BeckRS 2018, 26109 Rn. 53).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

  • OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18

    Irreführende Bewerbung eines Online-Dating-Portals ("Deutschlands größte

  • LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Immobilienmakler wegen

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 173/11

    Wettbewerbsrecht: Form der Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis;

  • LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19

    Angabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" bei einer Maklerwerbung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht