Rechtsprechung
OLG Köln, 08.04.2022 - I-6 U 162/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
Himalaya KönigsSalz - Zur Irreführung wegen einer (unzutreffenden) geografischen Herkunftsbezeichnung bei dem Angebot eines Steinspeisesalzes
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Bewerbung von Steinspeisesalz mit 'Himalaya KönigsSalz' und 'Pakistan/Punjab' Salz aus der Salt Range in Zentral-Pakistan Fehlvorstellung von Verbrauchern
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Himalaya KönigsSalz
Kurzfassungen/Presse (4)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Irreführende Wirkung einer Herkunftsangabe
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Himalaya-Salz" muss weiterhin aus dem Himalaya kommen - Aufklärender Zusatz stellt Wettbewerbsverletzung dar
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Muss "Himalaya-Salz" aus dem Himalaya kommen?
- wbs.legal (Kurzinformation)
Irreführung trotz Angabe der Herkunftsregion - Himalaya Salz muss aus dem Himalaya kommen
Verfahrensgang
- LG Köln, 17.09.2021 - 84 O 118/21
- OLG Köln, 08.04.2022 - I-6 U 162/21
Papierfundstellen
- MIR 2022, Dok. 031
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13
Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich …
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 162/21
Der BGH ist in seiner "Himalaya Salz"-Entscheidung aus 2016 (Urt. v. 31.03.2016 - I ZR 86/13 - juris) von einer geographischen Herkunftsbezeichnung ausgegangen.Dieses Verkehrsverständnis hat der BGH seiner "Himalaya Salz"-Entscheidung - entsprechend den damaligen Feststellungen des erkennenden Senates - zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Angabe "Himalaya Salz" entnähmen, dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des eigentlichen Himalaya-Massivs abgebaut werde (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2016 - I ZR 86/13 - juris Rn. 19 - Himalaya Salz).
Mit ihrer Rüge - die vorliegend auch von der Beklagten erhoben wird - , das Verkehrsverständnis des Durchschnittsverbrauchers umfasse schon wegen seiner nicht allzu hoch anzusetzenden geografischen Kenntnisse hinsichtlich fernab liegender Gebirgszüge erfahrungsgemäß auch Gebirgsausläufer des Himalaya, zu denen das allenfalls 200 km vom eigentlichen Himalaya-Massiv entfernt liegende Salzabbaugebiet der Salt Range gehöre, konnte die Revision bereits damals zu Recht nicht durchdringen (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2016 - I ZR 86/13- juris Rn. 19 - Himalaya Salz).
Auch hierzu hat der BGH bereits zutreffend ausgeführt, der angesprochene Verbraucher werde sich nicht einen Abbau des Salzes im Himalaya-Hochgebirgsmassiv selbst, aber im Bereich dieses Gebirges vorstellen (BGH, Urt. v. 31. März 2016 - I ZR 86/13- juris Rn. 19 - Himalaya Salz).
In den Fällen, in denen die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, wird nach der Rechtsprechung des BGH für die Bejahung einer Irreführungsgefahr neben einer Interessenabwägung zwar grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote gefordert als bei einer Täuschung mit einer objektiv unrichtigen Angabe (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.03.2016 - I ZR 86/13 - juris Rn. 27 mwN - Himalaya Salz).
Im Streitfall überwiegt schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Beklagten an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe, weil die Beklagte die möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken kann, dass sie zur Entlokalisierung das Gebiet der Salzgewinnung klar bezeichnet (Salzgebirge/Salt Range) oder andere gebräuchliche Bezeichnungen (rosafarbenes Kristallsalz) verwendet (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.03.2016 - I ZR 86/13 - juris Rn. 29 - Himalaya Salz) und auf die zusätzliche Verwendung von in die Irre führenden Bildern verzichtet.
- LG Köln, 17.09.2021 - 84 O 118/21
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 162/21
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2021 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 118/21 - wird zurückgewiesen.Mit Urteil vom 17.09.2021 - 84 O 118/21 -, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis auf eine Herkunft des Salzes aus dem Himalaya zu werben wie im Tenor wiedergegeben sowie dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 231, 60 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 17. September 2021, Az.: 84 O 118/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 6 U 166/16
Schwarzwaldmarie - Wettbewerbsverstoß: Irreführung einer Werbung mit dem Begriff …
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 162/21
Sie verweist zu geographischen Verkehrsvorstellungen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8.3.2017, Az.: 6 U 166/16.Das OLG Karlsruhe konnte - anders als in der "Himalaya-Salz"-Entscheidung des BGH - eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Verkehrsvorstellung gerade nicht feststellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 2017 - 6 U 166/16 -, juris Rn. 42).