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   OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21   

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https://dejure.org/2022,10503
OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21 (https://dejure.org/2022,10503)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2022 - 6 U 198/21 (https://dejure.org/2022,10503)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. April 2022 - 6 U 198/21 (https://dejure.org/2022,10503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 BGB, § 185 StGB
    Strafrecht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über eine Person gegenüber einer Rechtsanwaltskammer Bezeichnung einer Rechtsanwältin als 'paranoid veranlagte Kollegin' Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Aussagen eines Anwalts gegenüber Anwaltskammer gerügt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Äußerung "paranoid veranlagt" bzw. "gezeigte paranoide Verhaltensweisen" über Anwältin ist ehrverletzend und rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 766
  • MIR 2022, Dok. 037
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 -, Rn. 19, juris).

    Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 -, Rn. 18, juris).

  • BGH, 13.07.1965 - VI ZR 70/64

    Antrag auf Feststellung eines Kriegsschadens betreffend eine im Krieg zerstörte

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (st. Rspr. seit BGH NJW 1965, 1803).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 -, Rn. 15, juris).
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Werturteile genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nach Inhalt und Form (vgl. BVerfG NJW 2000, 2413).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Ob etwaiges Parteivorbringen wahr und die geschilderten Tatsachen entscheidungserheblich sind, soll allein im Ausgangsverfahren nach der dort geltenden Verfahrensordnung geprüft werden und soll nicht durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden (vgl. BGH GRUR 1987, 568, 569 - Gegenangriff).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
    Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, GRUR 2022, 335, 337 Rn. 31 mwN).
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