Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23285
BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2022,23285)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2022 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2022,23285)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2022,23285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,23285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Servicepauschale - Ein (unzulässiges) zusätzliches Zahlungsmittelentgelt wird verlangt, wenn der angezeigte Preis nur für die Zahlung mit nicht gängigen Kreditkarten erhältlich ist und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine sog. Servicepauschale anfällt

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a UWG, § 312a Abs 4 Nr 1 BGB
    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels - Servicepauschale

  • IWW

    § ... 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 13 Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 13 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 3a UWG, § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 19 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 62 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366, § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, § 675f Abs. 6 BGB, § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Darstellen der erhobenen Servicepauschale als ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt i.R.d. Angebots von Flugbuchungen im Internet; Befugnis eines Mitbewerbers als Berechtigter des Unterlassungsanspruchs zur Abmahnung eines Unternehmers

  • rewis.io

    Servicepauschale

  • Betriebs-Berater

    Flugbuchungen im Internet - "Servicepauschale" als verdecktes Zahlungsmittelentgelt

  • kanzlei.biz

    Internetanbieter müssen Zahlungsmöglichkeiten entgeltfrei anbieten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1
    Unzulässigkeit einer zusätzlichen Servicepauschale für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels bei Flugbuchungen im Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1
    Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit ...

  • rechtsportal.de

    UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1
    Darstellen der erhobenen Servicepauschale als ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt i.R.d. Angebots von Flugbuchungen im Internet; Befugnis eines Mitbewerbers als Berechtigter des Unterlassungsanspruchs zur Abmahnung eines Unternehmers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Servicepauschale

  • datenbank.nwb.de

    Servicepauschale

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung des § 312a Abs. 4 BGB, wenn ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels verlangt

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Servicepauschale für Bezahlung von Flugbuchungen im Internet wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Servicepauschale bei Flugbuchungen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zusätzliches Entgelt für Flugbuchungen im Internet?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zusätzliches Entgelt für Flugbuchungen im Internet?

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahngefahr für Händler bei Kostenpflichtigkeit bestimmter Zahlungsmittel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1417
  • MDR 2022, 1296
  • GRUR 2022, 1447
  • VersR 2022, 1389
  • WM 2022, 2173
  • MMR 2023, 198
  • MIR 2022, Dok. 064
  • K&R 2022, 843
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20

    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen und als "ServiceFee" bezeichneten Gebühr.

    Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 15 bis 25]).

    Den Entgeltcharakter dieser Servicegebühr hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 16]), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 18]).

    (2) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. August 2021 (WRP 2021, 1600) unter Verweis auf ein früheres Urteil (NJW 2017, 3289 [juris Rn. 19] - Sofortüberweisung) bekräftigt, dass die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt.

    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 13]).

    Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 14]).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 195/20

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Formularmäßige Vereinbarung eines

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 aF (§ 3a UWG nF) darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 195/20, MMR 2022, 390 [juris Rn. 28]).

    bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB bejaht hat (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. bereits BGH, MMR 2022, 390 [juris Rn. 16 bis 18]).

    cc) Die Anwendung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Streitfall steht mit dem Unionsrecht im Einklang (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. bereits BGH, MMR 2022, 390 [juris Rn. 12 bis 15]).

    Hiergegen wendet sich die Revision nicht (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. bereits BGH, MMR 2022, 390 [juris Rn. 32]).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 13 und 32 bis 34] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, GRUR 2022, 658 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 597 - Selbständiger Erstattungsanspruch; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 54] = WRP 2022, 847 - Knuspermüsli II).

    Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 26]; vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG nF).

  • BGH, 18.07.2017 - KZR 39/16

    Sofortüberweisung - Allgemeine Geschäftsbedingung einer

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist, die Unzumutbarkeit sich jedoch aus besonderen Umständen wie einem dem Verbraucher entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks sowie Sicherheitsaspekten ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16, NJW 2017, 3289 [juris Rn. 21] - Sofortüberweisung; ebenso zuvor OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 36]).

    (2) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. August 2021 (WRP 2021, 1600) unter Verweis auf ein früheres Urteil (NJW 2017, 3289 [juris Rn. 19] - Sofortüberweisung) bekräftigt, dass die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt.

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 [juris Rn. 26] = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20

    Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung, mwN).
  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 [juris Rn. 53 f.]) verhält sich zu dieser Frage nicht.
  • BGH, 27.01.2022 - I ZR 7/21

    Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Berechtigung der Abmahnung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 13 und 32 bis 34] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, GRUR 2022, 658 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 597 - Selbständiger Erstattungsanspruch; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 54] = WRP 2022, 847 - Knuspermüsli II).
  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Die instanzgerichtlichen Entscheidungen, die das Berufungsgericht darüber hinaus aufgeführt hat (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 32 bis 35]; OLG Dresden, MDR 2015, 602 [juris Rn. 18]; LG Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 O 73/16, juris Rn. 24), betreffen jeweils eindeutige Fälle, erlauben aber keine hinreichende Konkretisierung des Grenzbereichs.
  • LG Mannheim, 10.02.2017 - 7 O 73/16
    Auszug aus BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20
    Die instanzgerichtlichen Entscheidungen, die das Berufungsgericht darüber hinaus aufgeführt hat (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 32 bis 35]; OLG Dresden, MDR 2015, 602 [juris Rn. 18]; LG Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 O 73/16, juris Rn. 24), betreffen jeweils eindeutige Fälle, erlauben aber keine hinreichende Konkretisierung des Grenzbereichs.
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22

    Streichpreise müssen nicht erläutert werden

    bb) Macht der Anspruchsteller hingegen - was bei der Geltendmachung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Anspruchs regelmäßig ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20 - Servicepauschale [unter B I 1 c dd]) und sich vielfach empfehlen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 [unter II 2 b aa]) - die konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand seines Begehrens und erstrebt lediglich das Verbot der Handlung so, wie sie begangen worden ist, ist ein Unterlassungsantrag in der Regel hinreichend bestimmt, weil sich durch die Bezugnahme auf die beanstandete Handlung und unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags für gewöhnlich eindeutig ergeben wird, welche Verhaltensweisen dem Anspruchsgegner verboten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19 - Dr. Z [unter II 3 a aa]; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20 [unter III 2 a]; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II [unter B I 1]; Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17 - Deutschland-Kombi [unter II 1]; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13 - Online-Versicherungsvermittlung [unter II 2 a]).
  • LG Berlin, 15.11.2023 - 97 O 8/23
    Weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale stellen eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 Leitsatz 2 und Tz. 21 - Irische Butter), was auch den Fall der Gesetzes wiederholenden Formulierung umfasst, wenn wie vorliegend der Streit der Parteien sich ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Tz. 12 - Servicepauschale).
  • OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Designs für Schalungsbretter, da die

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Rn. 12 - Servicepauschale).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht