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   OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21   

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https://dejure.org/2022,19737
OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2022,19737)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2022 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2022,19737)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2022,19737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Produktfotografien - Bei einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren mit EUR 8.000,00 pro professionellem Produktfoto angemessen angesetzt sein

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Produktfotografien

    § 3 ZPO, § 935 ZPO, §§ 935 ff ZPO, § 940 ZPO, § 19a UrhG
    Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs: Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung gewerblicher Nutzung von Produktfotos

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Streitwert von EUR 8.000,00 bei professionellen Produktfotografien im einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Produktfotografien

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Streitwert bei unerlaubter Nutzung von Produktfotos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert von 8.000,- EUR pro Bild bei professionellen Produktfotografien im Online-Bereich

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Professionelle Produktfotos: Streitwert von 8.000,00 EUR pro Bild angesetzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streitwert für illegale Nutzung von Produktfotos je EUR 8.000,00

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2022, Dok. 068
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 124/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert einer Abmahnung wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21
    Anhaltspunkte sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor; BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing).

    Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing).

    Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing).

    Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing).

  • OLG Hamburg, 11.02.2009 - 5 U 154/07

    StayTuned III

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21
    Zwar hat eine "Vergünstigung" im Wege einer Reduzierung des Gesamtstreitwerts dann zu unterbleiben, wenn der Angriffsfaktor des Verhaltens des Verletzers im Einzelfall besonders hoch ist, wie es etwa bei planmäßigen Rechtsverletzungen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 11.02.2009, 5 U 154/07, BeckRS 2009, 17540).
  • LG Hamburg, 11.11.2021 - 308 O 193/21
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2021, Az. 308 O 193/21, abgeändert:.
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2022 - 5 W 58/21
    Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- ? in der Hauptsache für nicht zu beanstanden angesehen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 29 - Foto eines Sportwagens).
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