Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37471
EuGH, 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21 (https://dejure.org/2022,37471)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21 (https://dejure.org/2022,37471)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21 (https://dejure.org/2022,37471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,37471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden

  • Europäischer Gerichtshof

    Louboutin (Usage d'un signe contrefaisant sur un marché en ligne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. 2 Buchst. a - Rechte aus der Unionsmarke - Begriff "Benutzung" - Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz - Anzeigen, die auf diesem Marktplatz von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsmarke; Verordnung (EU) 2017/1001; Art. 9 Abs. 2 Buchst. a; Rechte aus der Unionsmarke; Begriff Benutzung; Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz; Anzeigen, die auf diesem Marktplatz von ...

  • Betriebs-Berater

    Christian Louboutin vs. Amazon - Zur Haftung einer Online-Verkaufsplattform bei Benutzung eines mit einer eingetragenen Unionsmarke identischen Zeichens durch Drittanbieter

  • kanzlei.biz

    Markenrechtsverletzung durch Amazon

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Christian Louboutin/Amazon Europe u.a.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sieg für Louboutin: Amazon haftet für Markenrechtsverletzungen durch Drittanbieter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Luxusschuh-Kopien bei Amazon im Angebot - Onlinehändler kann u.U. dafür haften, wenn andere Unternehmen das Markenrecht verletzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Händlern haften

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 230
  • MMR 2023, 186
  • MIR 2023, Dok. 003
  • K&R 2023, 112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
    Im Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), habe sich der Gerichtshof hierzu nicht geäußert, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Versand durch einen externen Dienstleister erfolgt sei.

    In Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, werden ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung); hierzu gehört es gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, rechtsverletzende Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

    Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne dass darin eine Benutzung der betreffenden Zeichen durch diese Person selbst läge (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).

    Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 53 des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), im Wesentlichen entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Online-Marktplatzes Drittanbietern, die auf diesem Marktplatz tätig sind, Lagerdienste dergestalt anbietet, dass er markenrechtsverletzende Waren für diese Anbieter lagert, ohne aber Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die betreffenden Waren zu haben und ohne den Zweck zu verfolgen, die gelagerten Waren selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, nicht etwa der Betreiber, sondern allein die Drittanbieter die auf den gelagerten Waren angebrachten Zeichen benutzen.

    Das vorlegende Gericht hatte ferner festgestellt, dass der Versand dieser Waren durch externe Dienstleister erfolgt sei (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 9, 30 und 47).

    Diese Frage stellt sich wohlgemerkt unabhängig davon, dass die Rolle eines solchen Betreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke ermöglicht, gegebenenfalls anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
    Folglich sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), zu ermitteln, ob diese Funktionsweise der Verkaufsplattformen von Amazon darauf schließen lasse, dass der Betreiber dieser Plattformen ein mit der fraglichen Marke identisches Zeichen benutze, weil er Anzeigen von Drittanbietern, in denen ein solches Zeichen verwendet werde, in seine eigene kommerzielle Kommunikation einbinde.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).

    Im Übrigen ist der Gerichtshof weder in der soeben genannten Rechtssache noch in der Rechtssache, in der das von Amazon geltend gemachte und oben in Rn. 30 angeführte Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), ergangen ist, danach gefragt worden, wie sich der Umstand auswirkt, dass die fragliche Verkaufsplattform neben dem Online-Marktplatz auch Verkaufsangebote des Plattformbetreibers selbst umfasst.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).

    Aus diesem Grund darf der Inhaber dieser Marke dem betreffenden Betreiber eine solche Benutzung verbieten, wenn die Werbung das Markenrecht verletzt, weil für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 93 und 97).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 102 und 103 des Urteils vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), deren Inhalt in Rn. 30 des vorliegenden Urteils sinngemäß wiedergegeben wird, die Wahrnehmung des Nutzers des Online-Marktplatzes, an den sich die betreffende kommerzielle Kommunikation richtet, nicht ausdrücklich erwähnt.

    Was erstens die Art der Präsentation dieser Anzeigen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Online-Anzeigen nach den Rechtsvorschriften der Union über den elektronischen Geschäftsverkehr transparent sein müssen (Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 95).

    Anzeigen, die auf einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz erscheinen, müssen daher so präsentiert werden, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer ohne Weiteres zwischen Angeboten des Betreibers dieser Plattform und Angeboten von Drittanbietern, die auf dem integrierten Online-Marktplatz tätig sind, unterscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 94).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

    Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Dienstleister ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen nicht selbst benutzt, wenn die von ihm erbrachte Dienstleistung ihrem Wesen nach nicht mit einer Dienstleistung vergleichbar ist, die den Vertrieb von mit diesem Zeichen versehenen Waren fördern soll, und nicht impliziert, dass eine Verbindung zwischen dieser Dienstleistung und dem Zeichen hergestellt wird, weil der betreffende Dienstleister gegenüber dem Verbraucher nicht in Erscheinung tritt, was jede gedankliche Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und dem betreffenden Zeichen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 33).

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
    Zu diesen Funktionen gehört u. a. die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
    Zwar ist es letztlich Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob in jedem der beiden Ausgangsverfahren Amazon als Betreiberin einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein mit der fraglichen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist; jedoch kann der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihnen insoweit dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Begriff "benutzen" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in dieser Verordnung nicht definiert wird (Urteil vom 22. Dezember 2022, Louboutin [Benutzung eines markenverletzenden Zeichens auf einem Online-Marktplatz], C-148/21 und C-184/21, EU:C:2022:1016, Rn. 25).
  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22
    Etwas anderes kann gelten, wenn ein Dienstleister - im Streitfall ein Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz - ein markenrechtsverletzendes Zeichen so in seiner eigenen Kommunikation benutzt, dass ein normal informierter Benutzer einer Internetplattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und den markenrechtsverletzenden Produkten herstellt, insbesondere annimmt, dass dieser die Waren (auch) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (EuGH, Urteil vom 22.12.2022, C- 148/21 und 184/21, Rn. 46 ff. - Louboutin, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht