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   OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22   

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OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22 (https://dejure.org/2023,4519)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2023 - 6 U 137/22 (https://dejure.org/2023,4519)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Februar 2023 - 6 U 137/22 (https://dejure.org/2023,4519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Fotorechte auf Amazon

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 725
  • MMR 2023, 591
  • MIR 2023, Dok. 021
  • K&R 2023, 368
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Insofern hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der den Link Setzende weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereithalte noch dieses selbst auf Abruf an Dritte übermittele und hierzu ausgeführt: "Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt." (BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy; BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 19 - Vorschaubilder III).

    Zudem setzt Mittäterschaft, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung, eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 21 - Vorschaubilder III).

    Die Vorschrift enthält jedoch keine abschließende, sondern eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 23 - Vorschaubilder III).

    Dabei richtet sich die Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG, soweit es um die öffentliche Wiedergabe geht, maßgeblich nach der Richtlinie 2001/29/EG (im Folgenden: InfoSoc-RL), da es sich um harmonisiertes Recht handelt (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 24 - Vorschaubilder III).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (BGH GRUR 2018, 178, 182 Rn. 30 m.w.N. - Vorschaubilder III).

    Dabei ist der quantitative Aspekt, wonach sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und "recht viele" Personen richten muss (BGH GRUR 2018, 178, 182 Rn. 35 - Vorschaubilder III) angesichts der Attraktivität des Marktplatzes amazon.de und der hohen Nutzerzahlen ohne weiteres gegeben.

    Jedoch beruht diese Einschränkung auf der wertenden Betrachtung, dass Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet, die ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden könnten (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 184 Rn. 55 - Vorschaubilder III).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof insoweit eine individuelle Beurteilung auch bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht fordert, damit nicht unangemessene allgemeine Kontrollpflichten etabliert werden (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 184 Rn. 60 f. - Vorschaubilder III).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 140/14

    Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Eine Heranziehung der Entscheidungen "Herstellerpreisempfehlung bei Amazon" (BGH GRUR 2016, 961) und "Angebotsmanipulation bei Amazon" (BGH GRUR 2016, 936) führt in diesem Kontext, nämlich bezogen auf die Verwirklichung der Verletzungshandlung und damit die spezifischen Voraussetzungen des § 19a UrhG durch die Beklagte, nicht weiter: Denn diese Entscheidungen betreffen das Wettbewerbs- bzw. das Markenrecht und befassen sich mit der jeweiligen Verletzungshandlung (die dort zudem anders gelagert ist) nur am Rande.

    Im Zentrum stehen dort jeweils die Frage der Verantwortlichkeit hierfür und damit Fragen von Täterschaft und Teilnahme bzw. der Störereigenschaft (BGH GRUR 2016, 961, 963 Rn. 31 ff.; GRUR 2016, 936, 937 Rn. 14 ff.).

    Deshalb unterfallen Online-Händler auch nicht den Privilegierungen der §§ 8-10 TMG für Diensteanbieter (vgl. BGH GRUR 2016, 936, 938 Rn. 27 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den bereits angesprochenen Entscheidungen "Angebotsmanipulation" und "Herstellerpreisempfehlung", bei denen der Bundesgerichtshof durch Anwendung eines reinen Maßstabs der adäquaten Kausalität ebenfalls zu einer weitreichenden Verantwortlichkeit der Händler gelangt, die auf einer Verkaufsplattform tätig werden (BGH GRUR 2016, 961, 963 Rn. 31 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon und BGH GRUR 2016, 936, 937 Rn. 17 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

    Es entspricht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, dass Rechtsinhaber, deren Rechte durch ein Angebot verletzt werden, zuerst den für dieses Angebot verantwortlichen Unternehmer, also denjenigen, der das konkrete Produkt veräußert hat, in Anspruch nehmen, da der Verkehr diesem die Verantwortung für von ihm veröffentlichte Angebote zuweist (BGH GRUR 2016, 936, 938 Rn. 28 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

  • OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15

    Öffentliche Zugänglichmachung auf Handelsplattform - Angebot mit

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Ausgehend hiervon ist der Senat (insoweit in Übereinstimmung mit dem OLG München GRUR-RR 2016, 316 Rn. 15 f.) der Auffassung, dass in der vorliegenden Fallgestaltung der Tatbestand des § 19a UrhG nicht einschlägig ist.

    bb) Jedoch liegt - anders als die Berufung der Beklagten mit dem Oberlandesgericht München (GRUR-RR 2016, 316) meint - eine Verletzung eines unbenannten Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG, sog. Innominatfall) durch das Einstellen des Angebots seitens der Beklagten vor.

    Ein Bedürfnis an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts folgt auch daraus, dass mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München (GRUR-RR 2016, 316) eine obergerichtliche Entscheidung existiert, die eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden verneint hat.

    Auch wenn sich in der Entscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen zu § 15 Abs. 2 UrhG finden, ergibt sich doch aus den Urteilsgründen, dass das Oberlandesgericht München sämtliche möglichen Verletzungshandlungen verneint hat (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 316, 317 Rn. 24).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 19a UrhG nicht als verwirklicht angesehen, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (BGH GRUR 2016, 171, 172 Rn. 14 - Die Realität II).

    Soweit die Beklagte (S. 29 der Berufungsbegründung, Bl. 117 eA) unter Berufung auf die Entscheidung "Die Realität II" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 171, 173 Rn. 23) geltend macht, es fehle an der Voraussetzung, dass sie den Nutzern einen neuen Zugang zu den Lichtbildern geschaffen habe, den diese ohne das Angebot so nicht gehabt hätten, rechtfertigt das keine andere Beurteilung.

    Werden anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind (so zusammenfassend BGH GRUR 2016, 171, 174 Rn. 34 - Die Realität II, Hervorhebung durch den Senat).

    In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen Dritten an ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (BGH GRUR 2016, 171, 174 Rn. 34 - Die Realität II) und liegt eine täterschaftliche öffentliche Wiedergabe vor.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH GRUR 2012, 597, 598 Rn. 31 - Phonografic Performance; GRUR 2017, 610, 612 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790, 792 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL und dazu BGH, a.a.O. Rn. 33 - Vorschaubilder III).

    Eine für die "bloße" Linksetzung vom EuGH erwogene Einschränkung dieses sehr weiten Nutzungsverständnisses (deshalb kritisch zur Rechtsprechung des EuGH z.B. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 15 Rn. 38 ff.) kommt in der vorliegenden Konstellation - anders als die Berufung meint - nicht in Betracht: Der EuGH stellt die Bejahung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe zwar unter den weiteren Vorbehalt, dass der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (EuGH GRUR 2016, 1152, 1155 Rn. 49 u. 55 - GS Media; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; Überblick bei Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 19a Rn. 6b).

    Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine "öffentliche Wiedergabe" iSv Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL dar (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152, 1155 Rn. 51 - GS Media und ebenso GRUR 2017, 610, 613 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Diese Entscheidungen bestätigten vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsehe, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden müsse (EuGH GRUR 2016, 1152, 1154 Rn. 43 - GS Media).

    Eine für die "bloße" Linksetzung vom EuGH erwogene Einschränkung dieses sehr weiten Nutzungsverständnisses (deshalb kritisch zur Rechtsprechung des EuGH z.B. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 15 Rn. 38 ff.) kommt in der vorliegenden Konstellation - anders als die Berufung meint - nicht in Betracht: Der EuGH stellt die Bejahung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe zwar unter den weiteren Vorbehalt, dass der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (EuGH GRUR 2016, 1152, 1155 Rn. 49 u. 55 - GS Media; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; Überblick bei Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 19a Rn. 6b).

    Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine "öffentliche Wiedergabe" iSv Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL dar (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152, 1155 Rn. 51 - GS Media und ebenso GRUR 2017, 610, 613 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Eine Heranziehung der Entscheidungen "Herstellerpreisempfehlung bei Amazon" (BGH GRUR 2016, 961) und "Angebotsmanipulation bei Amazon" (BGH GRUR 2016, 936) führt in diesem Kontext, nämlich bezogen auf die Verwirklichung der Verletzungshandlung und damit die spezifischen Voraussetzungen des § 19a UrhG durch die Beklagte, nicht weiter: Denn diese Entscheidungen betreffen das Wettbewerbs- bzw. das Markenrecht und befassen sich mit der jeweiligen Verletzungshandlung (die dort zudem anders gelagert ist) nur am Rande.

    Im Zentrum stehen dort jeweils die Frage der Verantwortlichkeit hierfür und damit Fragen von Täterschaft und Teilnahme bzw. der Störereigenschaft (BGH GRUR 2016, 961, 963 Rn. 31 ff.; GRUR 2016, 936, 937 Rn. 14 ff.).

    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den bereits angesprochenen Entscheidungen "Angebotsmanipulation" und "Herstellerpreisempfehlung", bei denen der Bundesgerichtshof durch Anwendung eines reinen Maßstabs der adäquaten Kausalität ebenfalls zu einer weitreichenden Verantwortlichkeit der Händler gelangt, die auf einer Verkaufsplattform tätig werden (BGH GRUR 2016, 961, 963 Rn. 31 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon und BGH GRUR 2016, 936, 937 Rn. 17 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

  • LG Stuttgart, 25.02.2014 - 17 S 4/13

    Amazon-Händler haftet auf Unterlassung bei Anhängen an Artikelbeschreibungen mit

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    Aus demselben Grund ist auch die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 25.02.2014, 17 S 4/13 Rn. 45, juris), § 19a UrhG sei verwirklicht, weil die dortigen Beklagten "die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes wissentlich und willentlich veranlasst [hätten], auch wenn sie das Lichtbild nicht selbst eingestellt haben", nicht überzeugend.

    Der Senat folgt dabei nicht der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 25.02.2014, 17 S 4/13 Rn. 49), das ein fahrlässiges Verhalten bei der Nutzung urheberrechtsverletzender Lichtbilder auf Amazon verneint hat.

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    (1) Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinden muss, um eine Handlung nach § 19a UrhG anzunehmen (vgl. nur BGH GRUR 2013, 818, 819 Rn. 8 - Die Realität I m.w.N.).

    Ein "Zu-eigen-Machen" reicht nach der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2013, 818, 819 Rn. 8 - Die Realität I) jedoch gerade nicht, um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG zu bejahen.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22
    In diesem Sinne hat auch der EuGH klargestellt, dass weder aus dem Urteil "Svensson ua" (EuGH, Rs. C-76/2014 Rn. 16 = GRUR 2014, 360) noch aus dem Beschluss "BestWater International" (EuGH, Rs. C-2315/2014 = GRUR 2014, 1196) abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" iSv Art. 3 Abs. 1 InfoSoC-RL falle.
  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 25.01.2011 - XI ZR 195/08

    Beteiligung eines ausländischen Brokers an einer vorsätzlichen sittenwidrigen

  • LG Köln, 13.02.2014 - 14 O 184/13

    Verwendung von Produktfotos auf Amazon durch andere Händler rechtmäßig

  • OLG Köln, 19.12.2014 - 6 U 51/14

    Ansprüche eines Teilnehmers am Amazon-Marketplace auf Unterlassung des Anhängens

  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder - Schutz des § 72 UrhG für ein am Computer erstelltes Bild -

  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • LG München I, 21.05.2008 - 21 O 10753/07

    Urheberrechtsverletzung in Internet durch ungenehmigte Verwendung von Fotos:

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

  • LG Köln, 22.08.2022 - 14 O 327/21

    Urheberrechtsverletzung bei sog. "Anhängen an Amazon Angebote"

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