Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00   

Volltextveröffentlichungen (18)

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Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse Maxem gegen Maxem

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse Maxem gegen Maxem

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Namensrechtlicher schutz des Pseudonyms

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  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Namensschutz von Pseudonymen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 30.6.2003)

    Maxem.de: Bürgerlicher Name vor Aliasname // Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

  • Hahn Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Maxem.de

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse Maxem gegen Maxem

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Namensrecht und Domainrechts

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Bürgerlicher Namensträger hat Vorrecht auf Domain

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verletzung des Namensrechts durch Nutzung des Namens als Alias für Domain

  • lto.de (Kurzinformation)

    Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse: "Maxem gegen Maxem"

Besprechungen u.ä. (4)

  • czarnetzki.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Registrierung eines fremden Namens als Namensanmaßung maxem.de

  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Maxem.de

    Namensanmaßung durch Gebrauch eines Spitznamens als Domain

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Pseudonym als Domain-Name ("maxem.de")

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name ("maxem.de")

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verletzung des Namensrechts durch Internet-Domain - maxem.de" von RA und StB Dr. Jens M. Schmittmann, original erschienen in: K&R 2003, 563 - 566.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Namensrechtlicher Schutz von Pseudonymen im Internet, zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 26.Juni 2003, I ZR 296/00" von Dr. Johannes Heyers, LL.M., original erschienen in: JR 2006, 94 - 98.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Registrierung eines fremden Namens als Domainname ist Namensanmaßung (maxem.de)" von RiOLG Dr. Helmut Hoffmann, original erschienen in: MMR 2003, 726 - 728.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 155, 273
  • NJW 2003, 2978
  • ZIP 2004, 827 (Ls.)
  • MDR 2004, 347
  • GRUR 2003, 897
  • WM 2004, 32
  • MMR 2003, 726
  • K&R 2003, 563
  • ZUM 2003, 861



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 59/04  

    grundke. de

    Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

    Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

    Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren lässt (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05  

    afilias. de

    Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGHZ 155, 273, 277 - maxem.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de; 171, 104 Tz. 11 - grundke.de).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02  

    mho. de

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 - maxem.de).

    Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

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