Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 28.11.2007

Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2582
LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07 (https://dejure.org/2007,2582)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 - 12 O 530/07 (https://dejure.org/2007,2582)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 12 O 530/07 (https://dejure.org/2007,2582)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte aufWebseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflichtnoch als Störer.

  • openjur.de

    §§ 8, 12, 4, 2, 3 UWG

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • webshoprecht.de

    Zum fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen Zugangsprovider und Anbieter von Inhalten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge und Volltext)

    Access-Providers haftet nicht für Durchleitung von ponrnographischen Inhalten

  • JurPC

    Keine wettbewerbswidrige Förderung fremden Wettbewerbs durch Internetzugangsprovider

  • aufrecht.de

    Keine Haftung des Access-Providers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angebot von Erotikfilmen als DVD zum Kauf und zur Vermietung und als Video on Demand zum Kauf oder zur Vermietung; Unterlassung der Gewährung des Zugangs zu jugendschutzrechtswidrigen Erotik-Webseiten; Sperrung eines Internetzugangs wegen pornografischer Darbietungen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erotik-Webseiten - Jugendschutz

  • kanzlei.biz

    Haftung des Access-Providers

  • webhosting-und-recht.de

    Mitstörerhaftung des Access-Providers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fehlende Störerhaftung eines Internet-Access-Providers bezüglich des Zugangs zu Erotikseiten ohne Alterskontrolle

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten

  • beck.de (Leitsatz)

    Sperrungsverpflichtungen von Access-Providern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 189
  • MMR 2008, 349
  • MIR 2008, Dok. 019
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; GRUR 2001, 259 - Immobilienpreisangaben; GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nr.).
  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07
    Ob eine Wettbewerbsförderungsabsicht vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls wertend zu prüfen (BGH GRUR 1995, 270, 272 f. - Dubioses Geschäftsgebaren).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; GRUR 2001, 259 - Immobilienpreisangaben; GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nr.).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 O 530/07
    Die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH MMR 2007, 634, 637 - Jugendgefährdende Medien bei Ebay).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3116
LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2007 - 2a O 176/07 (https://dejure.org/2007,3116)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains

  • Telemedicus

    Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains

  • webshoprecht.de

    Anbieter einer Plattform für Domain-Parking haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain

  • aufrecht.de

    Keine Haftung des Domain-Parking Betreibers für Markenrechtsverletzung durch Dritte

  • stroemer.de

    Domain Parking I

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine sogenanntes Domain-Parking; Negative Feststellungsklage; Voraussetzungen einer Gehilfenstellung hinsichtlich einer markenrechtlichen Verletzungshandlung; Unzumutbarkeit einer Einzelfallüberprüfung hinsichtlich jeder einzelnen platzierten Domain

  • kanzlei.biz

    Haftung des Betreibers geparkter Domain-Seiten

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung bei Domain-Parking

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Haftung bei Domain-Parking

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Anbieter einer Plattform für Domain-Parking haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.3.2008)

    Parking-Anbieter haftet nicht

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 122
  • MMR 2008, 349
  • MIR 2008, Dok. 068
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
    Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 2a O 176/07
    Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 384/08

    Markenrechtsverletzung: Haftung des Betreibers einer Internetplattform für

    Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008, Az.: 2 a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (a. A.: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).

    Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)), und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen.

    Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)).

    Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weil entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind (vgl. LG Berlin, a. a. O., S. 8; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123); BGHZ 148, 13 ff. "ambiente.de", juris Rn. 33).

  • LG Düsseldorf, 05.11.2008 - 14c O 146/08

    Domainbörse haftet vor Kenntnis nicht für Rechtsverletzungen

    Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Dusseldorf, GRUR-RR 2008, 122-124, LG München, Urteil vom 14.11 2007, Az. 33 O 223935/06; LG Berlin, Urteil vorn 03.06 2008, Az. 103 O 15/08).
  • LG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2a O 212/07

    Abmahnung wegen Werbeeinblendungen auf Domain-Parking-Website

    Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 28.11.2008 in der Sache 2a O 176/07 (bislang unveröffentlicht) zu Gunsten der Klägerin dahingehend entschieden, dass die Klägerin nicht grundsätzlich als Störerin haftet, soweit durch auf ihrer Internetseite platzierte Domains in Verbindung der mit diesen Domains eingeblendeten Werbelinks Markenrechte Dritter verletzt werden.
  • LG Düsseldorf, 03.09.2008 - 2a O 40/08

    Keine Haftung bei Domain-Parking

    Die Kammer hat mit Urteil vom 28.11.2007 (GRUR-RR 2008, 122 mit zust. Anmerkung Luckhaus, GRUR-RR 2008, 113 f.) in einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der allerdings nicht der administrative Ansprechpartner, sondern der Inhaber der Internetplattform selbst in Anspruch genommen wurde, bereits entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch als Täter oder Gehilfe einer Markenrechtsverletzung aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG deshalb nicht besteht, weil die Inhaberin der Internetplattform die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen nicht selbst im geschäftlichen Verkehr genutzt hat und ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat nicht vorliegt.
  • LG Düsseldorf, 26.11.2008 - 2a O 77/08

    Keine Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen Domain-Parker Sedo

    Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewerblich genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte (vgl. auch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.11.2007, 2a O 176/07).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2010 - 2a O 290/09

    Keine Haftung des Betreibers eines Domain-Parking-Programms für die Verletzung

    Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 122 ff.; LG Düsseldorf 14c O 146/08; OLG München 6 U 5869/07; OLG München 6 U 5740/07).
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