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   LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)   

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https://dejure.org/2008,4863
LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA) (https://dejure.org/2008,4863)
LG München I, Entscheidung vom 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA) (https://dejure.org/2008,4863)
LG München I, Entscheidung vom 12. März 2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA) (https://dejure.org/2008,4863)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber - Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. "Tauschbörsen"folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu"automatisch" aus deren Verletzteneigenschaft.

  • openjur.de

    Akteneinsichtsantrag des Urheberrechteinhabers in Ermittlungsakten: Fehlendes berechtigtes Interesse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Kein Recht zur Akteneinsicht bei Anzeige gegen Unbekannt wegen Urheberrechtsverletzungen

  • webhosting-und-recht.de

    Keine Akteneinsicht der Filmindustrie bei Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Volltext)

    Musikindustrie - Keine Akteneinsicht bei P2P Filesharing Ermittlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Übersicht zum Akteneinsichtsrecht in "Filesharing”-Prozessen

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    File-Sharing: betroffenen Rechteinhabern Akteneinsicht im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren verweigert

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    File-Sharing: betroffenen Rechteinhabern Akteneinsicht im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren verweigert

  • heise.de (Pressebericht, 29.04.2008)

    Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Einsicht in Strafakten für Filmindustrie bei Filesharing-Ermittlungsverfahren

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Tauschbörsen zwischen Telekommunikations- und Strafrecht

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Erneut keine Akteneinsicht bei Filesharing

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Keine Akteneinsicht der Musikindustrie bei Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnung Filesharing - Akteneinsicht verweigert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückschlag für Musikindustrie bei Verfolgung von P2P-Nutzern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Einsicht in Strafakten für Filmindustrie bei Filesharing-Ermittlungsverfahren

  • 123recht.net (Kurzinformation, 27.8.2008)

    Kein Akteneinsichtsrecht bei Filesharing!

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 110
  • MMR 2008, 561
  • MIR 2008, Dok. 158
  • K&R 2008, 472
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Stade, 10.07.2000 - 12 AR 1/00
    Auszug aus LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
    Dies gilt bereits, wenn (nur) ein einfacher Anfangsverdacht vorliegt (LG Stade, B. v. 10.07.00, 12AR1/00, StV 2001, 159) und umso mehr, wenn es bereits an diesem fehlt (vgl. auch LG Köln, B.v.29.06.04, 106-37104, StraFo 2005, 78).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auszug aus LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
    Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt, B. v. 20.12.07, 11 W 58/07 mwN).
  • LG Köln, 29.06.2004 - 106-37/04
    Auszug aus LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
    Dies gilt bereits, wenn (nur) ein einfacher Anfangsverdacht vorliegt (LG Stade, B. v. 10.07.00, 12AR1/00, StV 2001, 159) und umso mehr, wenn es bereits an diesem fehlt (vgl. auch LG Köln, B.v.29.06.04, 106-37104, StraFo 2005, 78).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07

    Keine generelle Haftung für offenes WLAN

    Denn es geht dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert hat (LG München, Beschl. v. 12.03.2008, Az.: 5 QS 19/08 zit. nach juris).
  • LG Köln, 25.09.2008 - 109-1/08

    Keine Akteneinsicht bei Filesharing

    Bei der nach § 406e II StPO gebotenen Interessenabwägung folgt die Kammer im Ergebnis der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass jedenfalls derzeit überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen und schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07) an.
  • BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (zuständige

    Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00, NStZ 2010, 110; Beschluss vom 19. September 1986 - 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1, Befasstsein 2 mwN).
  • LG Darmstadt, 20.04.2009 - 9 Qs 99/09

    Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung: Akteneinsichtsrecht des

    Denn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht kann sich auch auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche stützen (s. BVerfG, NJW 2007, 1052 f.; Meyer-Goßner, § 406e Rdnr. 3, jew. m.w.N.; a.A. wohl LG München I, MMR 2008, 561).
  • LG Hamburg, 21.04.2009 - 627 Qs 13/09

    Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung wegen Teilnahme an einer

    Insofern muss bei der Abwägung beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird, als im Fall "neutraler" Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (LG München B.v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08; Sankol , K&R 2008, S. 509, 512.).

    Im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ist zu beachten, dass ein schonender Einsatz justizieller Mittel im Auge zu behalten ist und es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, die Geltendmachung fraglicher zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, obwohl dem Beschuldigten eine Straftat nicht nachweisbar ist (LG München B. v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08.).

  • LG Zweibrücken, 16.12.2009 - Qs 127/09

    Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer

    Insofern muss beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird als im Fall "neutraler" Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (Anschluss LG Hamburg, 21. April 2009, 627 Qs 13/09, MMR 2009, 870 und LG München I, 12. März 2008, 5 Qs 19/08, MMR 2008, 561) (Rn.11).

    Insofern muss bei der Abwägung beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird als im Fall "neutraler" Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (LG Hamburg a.a.O; LG München B. v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08; Sankol, K&R 2008, S. 509, 512.).

  • LG Krefeld, 01.08.2008 - 21 AR 2/08

    Musikindustrie wird Akteneinsicht versagt

    Nicht erörtert und endgültig entschieden werden soll zunächst die Streitfrage, ob die Geschädigten ein ausreichendes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt haben (vgl. dazu LG Köln, StraFo 2005, 78; LG Stade, StV 2001, 159; LG Saarbrücken, MIR 04/2008; LG München, Beschluss v. 12.03.2008, Az: 5 Qs 19/08, zitiert nach www.juris.de ; ferner: Riedel/Wallau, NStZ 2003, S. 393 (395)).
  • LG Köln, 20.10.2008 - 106-5/08

    Berechtigtes Interesse an einer Gewährung von Akteneinsicht gegen eine Vielzahl

    Insoweit schließt sich die Kammer den Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07) an.
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