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   LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH   

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https://dejure.org/2009,3582
LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH (https://dejure.org/2009,3582)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH (https://dejure.org/2009,3582)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 41 O 101/08 KfH (https://dejure.org/2009,3582)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Störerhaftung des Admin-C - Derjenige, der für ein ausländisches Unternehmen als Admin-C fungiert, das eine Vielzahl inländischer Domains registriert und unterhält, haftet als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen (hier: durch sog. Tippfehlerdomains).

  • JurPC

    Haftung des Admin-C für Tippfehler-Domain

  • aufrecht.de

    Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB
    Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragung

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Der Admin-C und der Tippfehler

Besprechungen u.ä. (6)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsunsicherheit 2.0: Haftung des Admin-C

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Bereits die Registrierung sog. Tippfehlerdomains ist eine Namensrechtsverletzung für die ein ADMIN-C zumindest dann haftet, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat

  • jurpc.de (Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Admin-C für Verletzung von Rechten am Firmennamen durch Tippfehlerdomains (RA Dr. Lars Jaeschke)

  • wordpress.com (Kurzanmerkung)
  • wordpress.com (Kurzanmerkung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 271
  • MIR 2009, Dok. 043
  • afp 2009, 131
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Köln, 09.08.2011 - 81 O 42/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Wortmarke und Bildmarke

    Hierin liegt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin, die die Klägerin unterbinden kann (vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 44; LG Stuttgart MMR 2009, 271).
  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 (41 O 101/08 KfH) wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig.
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